Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters

Mit dem Auskunftsanspruch des Scheinvaters gegen die Mutter des Kindes auf Mitteilung des möglichen Erzeugers hatte sich jetzt der Bundesgerichtshof erneut1 zu befassen. Durch die Mitteilung der Mutter, der mögliche Erzeuger oder dessen Name sei ihr nicht bekannt, wird der Auskunftsanspruch nicht erfüllt. Eine fehlende Kenntnis kann von der Mutter aber als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit geltend gemacht werden. Dazu gehört auch der Vortrag und erforderlichenfalls der Beweis, dass sie die ihr unter den Umständen des Einzelfalls zumutbaren Erkundigungen eingeholt hat.

Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters

Der Auskunftsanspruch des Scheinvaters stützt sich auf § 242 BGB. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gebieten es Treu und Glauben, dem Anspruchsberechtigten einen Auskunftsanspruch zuzubilligen, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Anspruchsberechtigte, der zur Durchsetzung seiner Rechte auf die Auskunft angewiesen ist, in entschuldbarer Weise über das Bestehen oder den Umfang seines Rechts im Ungewissen und der Verpflichtete in der Lage ist, unschwer die zur Beseitigung dieser Ungewissheit erforderlichen Auskünfte zu erteilen2. Eine Sonderverbindung der beteiligten Personen, die eine Auskunftspflicht nach Treu und Glauben rechtfertigt, liegt auch dann vor, wenn ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis unmittelbar zwischen den Beteiligten besteht3.

Ein sonstiges familienrechtliches Verhältnis im vorgenannten Sinne besteht, wenn die Mutter mit dem Scheinvater verheiratet ist und die Vaterschaft erfolgreich angefochten wurde4. In diesem Fall sind die Eheleute nicht nur durch die rechtliche Vaterschaft, sondern darüber hinaus durch die Ehe selbst gemäß §§ 1353 ff. BGB in vielfältiger Weise miteinander verbunden. Für das Fortbestehen der Auskunftsverpflichtung im Falle der Scheidung gilt im Ergebnis nichts anderes als im Falle der Anfechtung der anerkannten Vaterschaft5. Die fortdauernde Unterhaltspflicht dem Kind gegenüber aus §§ 1601 ff. BGB stellt sich als Rechtsfolge der durch die Ehe begründeten Vaterschaft nach § 1592 Nr. 1 BGB dar4.

Der Auskunftsanspruch setzt weiterhin die Zumutbarkeit der Auskunftserteilung voraus. In Bezug auf die Nennung des möglichen Erzeugers darf die Pflicht zur Erteilung der Auskunft nicht in den unantastbaren Bereich privater Lebensgestaltung eingreifen und das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter nach Art. 2 Abs. 1 GG iVm Art. 1 Abs. 1 GG verletzen6. In diesem Rahmen sind das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter und der Anspruch des Scheinvaters auf effektiven Rechtsschutz im Einzelfall gegeneinander abzuwägen, wobei insbesondere der Zweck der Auskunft sowie auf Seiten der Mutter bestehende berechtigte persönliche Geheimhaltungsinteressen einzubeziehen sind7. Da die außereheliche Zeugung des Kindes aufgrund der durchgeführten Vaterschaftsanfechtung bereits feststeht, verbleibt insoweit für ein Geheimhaltungsinteresse der Mutter kein Raum mehr. Der Mutter muss aber auch die Benennung der konkreten Person zumutbar sein und es erscheint nicht ausgeschlossen, dass ihr je nach den Umständen des konkreten Falles eine Auskunft unter diesem Gesichtspunkt nicht abverlangt werden kann8. Entgegen einer in der Literatur geäußerten Annahme9 hat der Bundesgerichtshof diesen Aspekt in seiner bisherigen Rechtsprechung nicht etwa für unerheblich gehalten, sondern es im entschiedenen Fall als zulässige tatrichterliche Interessenabwägung angesehen, dass das Rechtsschutzinteresse des Scheinvaters, der von der Mutter unter wahrheitswidrigen Angaben zur Anerkennung veranlasst worden war, als gewichtiger angesehen wurde10. Auch aus dem BGH-Beschluss in BGHZ 196, 20711 folgt nichts anderes, denn hier hat der Bundesgerichtshof ebenfalls auf die Notwendigkeit einer Interessenabwägung hingewiesen, bei der das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter einzubeziehen sei.

Ferner kann das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Mutter das Informationsinteresse des Scheinvaters überwiegen, wenn dieser mit seinem Auskunftsbegehren vorrangig andere Zwecke verfolgt als die Vorbereitung seines Regressanspruchs oder wenn er Interessen des Kindes geltend machen will, wozu er nicht (mehr) befugt ist12.

Im Rahmen der zu treffenden Grundrechtsabwägung hat jeder Beteiligte die zu seinen Gunsten sprechenden Umstände darzulegen und erforderlichenfalls zu beweisen.

Dass die Auskunft für den Schuldner unschwer zu erteilen ist, bedeutet nicht, dass er die betreffenden Tatsachen aktuell kennen muss, sondern lediglich, dass diesem deren Ermittlung zumutbar sein muss13. Der Auskunftsanspruch setzt daher nicht voraus, dass die Umstände, über die Auskunft erteilt werden soll, sich im präsenten Wissen des Auskunftspflichtigen befinden. Der Anspruch ist vielmehr grundsätzlich bereits dann gegeben, wenn es sich um Tatsachen aus der Sphäre des Auskunftspflichtigen handelt, die ihm unter regelmäßigen Umständen bekannt sind oder über die er sich auf zumutbare Weise Kenntnis verschaffen kann.

Über welche konkreten Tatsachen sich der Schuldner erkundigen muss, um die geschuldete Auskunft erteilen zu können, richtet sich nach den Umständen des Einzelfalls. Die Bedeutung der Auskunft für den Anspruchsteller sowie die Wahrung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts des Auskunftsschuldners sind in die Betrachtung einzubeziehen, sofern nicht bereits eine generelle Unzumutbarkeit der Auskunftserteilung im oben ausgeführten Sinn anzunehmen ist. Erst wenn der Schuldner die ihm zumutbaren Anstrengungen unternommen hat und er keine Kenntnis von den für den Gläubiger wesentlichen Umständen erlangen konnte, kann er sich auf eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB berufen14.

So bejahte auch der Bundesgerichtshof, dass in der vorliegenden Fallkonstellation nach erfolgreicher Anfechtung der Vaterschaft ein Auskunftsanspruch im Ausgangspunkt besteht und die Erteilung der Auskunft der Mutter unter Berücksichtigung ihrer durch das allgemeine Persönlichkeitsrecht geschützten Intimsphäre auch zumutbar ist. Die Mutter macht nicht geltend, dass sie durch die Pflicht zur Erteilung der Auskunft in ihrem allgemeinen Persönlichkeitsrecht verletzt werde. Auch ist nicht ersichtlich, dass der Scheinvater mit seinem Antrag etwa andere Zwecke als die Vorbereitung seines Regressanspruchs nach §§ 1601, 1607 Abs. 3 BGB verfolgt. Demnach ist es der Mutter zumutbar, die verlangte Auskunft zu erteilen.

Der Auskunftsanspruch ist im vorliegenden Fall nicht bereits durch Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB erloschen oder wegen Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 BGB ausgeschlossen.

Der Anspruch richtet sich auf die Benennung des Mannes oder der Männer, die der Mutter während der gesetzlichen Empfängniszeit beigewohnt haben15.

Die Auskunft ist in der Form zu erteilen, dass dem Anspruchsteller Name und Adresse des möglichen Erzeugers mitgeteilt werden. Mit der Nennung ist der Anspruch erfüllt. Auf die Richtigkeit der Auskunft kommt es grundsätzlich nicht an. Denn die Richtigkeit der Auskunft ist vorrangig durch den Anspruch auf eidesstattliche Versicherung und die diesbezügliche Strafdrohung sicherzustellen. Eine offensichtlich unrichtige Auskunft stellt allerdings noch keine Erfüllung dar16.

Die Mitteilung der Anspruchsgegnerin, dass sie den Namen des möglichen Erzeugers nicht oder nicht mehr kenne, ist indessen unvollständig. Mit ihr kann der Auskunftsanspruch nicht erfüllt werden, weil der Anspruchsteller in diesem Fall keine näheren Informationen für die Ermittlung und Durchsetzung seines Rückgriffsanspruchs erlangt. Zwar kann dem Informationsinteresse des Auskunftsgläubigers gegebenenfalls auch durch eine sogenannte negative Auskunft genügt werden17.

Eine solche kann aber nur als ausreichend angesehen werden, wenn der Anspruchsteller mit ihr zugleich erschöpfend die Tatsachen erfährt, die für den Bestand seines Anspruchs von Bedeutung sind. Dagegen steht die bloße Angabe des Schuldners, ihm fehle die Kenntnis, einem Bestreiten des geltend gemachten Auskunftsanspruchs gleich18. Nicht anders verhält es sich in der vorliegenden Fallkonstellation. Denn durch die Mitteilung der Mutter als Auskunftsschuldnerin, ihr fehle die Kenntnis vom Namen des möglichen Erzeugers, erhält der Scheinvater als Auskunftsgläubiger keine Informationen, die für den Bestand seines Regressanspruchs von Bedeutung sind. Da dieser nach wie vor ungewiss ist, stellt die Mitteilung der Mutter noch keine Erfüllung des Auskunftsanspruchs dar19.

Dass die Auskunftsschuldnerin den Namen des möglichen Erzeugers nicht kenne und ihn auch nicht mit ihr zumutbaren Maßnahmen in Erfahrung bringen könne, kann von ihr folglich nur als eine den Anspruch ausschließende Unmöglichkeit eingewandt werden. Dies entspricht der Lage bei Geltendmachung des verfassungsrechtlich durch Art. 2 Abs. 1 iVm Art. 1 Abs. 1 GG geschützten Rechts eines Kindes auf Kenntnis seiner Abstammung und des daraus resultierenden Auskunftsanspruchs gegen seine Mutter20. Ist der Mutter der Name des möglichen Vaters nicht (mehr) bekannt und ist sie auch nach Einholung der ihr zumutbaren Erkundigungen nicht in der Lage, diesen zu benennen, so ist der Auskunftsanspruch nach § 275 Abs. 1 BGB wegen Unmöglichkeit ausgeschlossen.

Die Darlegungs- und Beweislast für die die Unmöglichkeit als Einwendung begründenden Tatsachen trägt die Mutter als Auskunftsschuldnerin. Behauptet sie, dass sie den möglichen Erzeuger oder seinen Namen nicht kennt, so trifft sie im Bestreitensfall insoweit die Beweislast21, und zwar nicht nur für ihre Unkenntnis, sondern auch dafür, dass sie die ihr zumutbaren Anstrengungen unternommen hat, um die Erteilung der begehrten Auskunft zu ermöglichen. Die für seine abweichende Auffassung gegebene Begründung des Oberlandesgerichts Köln22, die Beweislast für die Kenntnis liege entsprechend der Beweislast für die Unrichtigkeit einer ehrverletzenden Behauptung beim Anspruch auf Widerruf beim Gläubiger, vermag schon mangels Vergleichbarkeit der Fallgestaltungen nicht zu überzeugen. Ebenso wenig trägt das Argument, dass eine potentielle Vollstreckung im Fall des non liquet nicht hinnehmbar sei23. Denn dass gegen einen Schuldner trotz behaupteter, aber nicht erwiesener Unmöglichkeit vollstreckt werden kann, ist die regelmäßige Folge dessen, dass ihm im Erkenntnisverfahren der Beweis der Unmöglichkeit nicht gelungen ist. Eine fortgesetzte Vollstreckung durch Anordnung von Zwangsgeld und Zwangshaft nach §§ 120 Abs. 1 FamFG, 888 ZPO lässt sich bei einer nach Rechtskraft eingetretenen Unmöglichkeit im Übrigen dadurch abwenden, dass diese im Vollstreckungsverfahren eingewandt werden kann24. Selbst wenn der Einwand der Unmöglichkeit aber gemäß §§ 120 Abs. 1 FamFG, 767 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen sein sollte, hat das Vollstreckungsgericht zu prüfen, ob die (fortgesetzte) Zwangsvollstreckung im Einzelfall zu einem unverhältnismäßigen Eingriff in die Grundrechte der Mutter führen und sich aus diesem Grund als unzulässig erweisen kann25. Die Mutter als Auskunftsschuldnerin wird dadurch hinreichend geschützt, während im anderen Fall ein nicht vollstreckbarer Anspruch für den Gläubiger letztlich wertlos wäre.

Im vorliegend entschiedenen Fall läßt das Vorbringen der Mutter jedenfalls nicht erkennen lässt, welche Anstrengungen sie unternommen hat, um die Person des möglichen Erzeugers namhaft zu machen. Die alleinige Angabe, es habe sich um einen einmaligen Verkehr mit einem Kurgast gehandelt, dessen Name sie nicht mehr wisse, genügt zur Darlegung einer Unmöglichkeit nicht. Dass die Mutter dem Vorfall trotz anschließend eingetretener Schwangerschaft keine Bedeutung beigemessen habe, hat das Oberlandesgericht Frankfurt am Main26 als nicht überzeugend angesehen. Dies liegt im Rahmen einer zulässigen tatrichterlichen Würdigung und ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 – XII ZB 201/13

  1. im Anschluss an BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 und BGH, Beschluss in BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939[]
  2. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn.20 mwN und BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30; vgl. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 BGB Rn. 4 ff. mwN[]
  3. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn.20 mwN und BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 30[]
  4. BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 32[][]
  5. vgl. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 21[]
  6. vgl. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 24 mwN; BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 33 ff. und BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 FamRZ 2008, 1751 Rn. 13 ff. [zur Vollstreckung][]
  7. vgl. BVerfG FamRZ 2014, 1097[]
  8. vgl. im Ergebnis etwa den Fall des OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter[]
  9. vgl. Schneider NZFam 2014, 406, 407[]
  10. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 26[]
  11. BGH, Beschluss in BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 35[]
  12. vgl. OLG Brandenburg FamRZ 2014, 223, 224 f.[]
  13. Palandt/Grüneberg, BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 8 mwN[]
  14. zur eingeschränkten Möglichkeit eines Schadensersatzanspruchs vgl. BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 13 ff.[]
  15. vgl. BGH, Urteil BGHZ 191, 259 = FamRZ 2012, 200 Rn. 17 und BGH, Beschluss BGHZ 196, 207 = FamRZ 2013, 939 Rn. 29[]
  16. BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 FamRZ 2008, 1751 Rn. 23; vgl. BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN[]
  17. Palandt/Grüneberg BGB 73. Aufl. § 260 Rn. 14 mwN[]
  18. vgl. BGH Urteil vom 24.03.1959 – VIII ZR 39/58 NJW 1959, 1219; BGHZ 148, 26, 36 = WM 2001, 1830, 1833 mwN[]
  19. ebenso OLG Köln FamRZ 1994, 1197 für den Anspruch des Kindes gegen die Mutter und im Ergebnis auch OLG Hamm FamRZ 2013, 637, 640 f. für den Auskunftsanspruch des durch heterologe Insemination gezeugten Kindes gegen den behandelnden Arzt[]
  20. vgl. BVerfG BVerfGE 96, 56 = FamRZ 1997, 869[]
  21. a.A. OLG Köln FamRZ 1994, 1197 zum Auskunftsanspruch des Kindes; dem zustimmend Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131; Staudinger/Coester BGB [2007] § 1618 a Rn. 49; Palandt/Brudermüller BGB 73. Aufl. Einf vor § 1591 Rn. 2[]
  22. FamRZ 1994, 1197[]
  23. so Staudinger/Rauscher BGB [2011] Einl zu §§ 1589 ff. Rn. 131 mwN[]
  24. vgl. BGHZ 161, 67 = NJW 2005, 367, 369[]
  25. vgl. BGH Beschluss vom 03.07.2008 – I ZB 87/06 FamRZ 2008, 1751 Rn.20[]
  26. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 28.03.2013 – 3 UF 114/12[]