Für den Auskunftsantrag nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB besteht auch dann ein Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Kläger damit in erster Linie die Umkehr der Beweislast nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB erreichen will.

Nach § 254 ZPO kann die bestimmte Angabe der Leistung, die der Kläger beansprucht, vorbehalten werden, wenn namentlich mit der Auskunftsklage die Klage auf Herausgabe desjenigen verbunden wird, was der Beklagte aus dem zugrunde liegenden Rechtsverhältnis schuldet. Die Besonderheit der Stufenklage liegt in erster Linie in der Zulassung eines unbestimmten Antrages. Daraus folgt, dass im Rahmen der Stufenklage die Auskunft lediglich ein Hilfsmittel ist, um die (noch) fehlende Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs herbeizuführen. Die der Stufenklage eigene Verknüpfung von unbestimmtem Leistungsanspruch und vorbereitendem Auskunftsanspruch steht dagegen nicht zur Verfügung, wenn die Auskunft nicht dem Zwecke einer Bestimmbarkeit des Leistungsanspruchs dienen, sondern dem Kläger sonstige mit der Bestimmbarkeit als solcher nicht im Zusammenhang stehende Information über seine Rechtsverfolgung verschaffen soll 1. Eine Stufenklage nach § 254 ZPO ist deshalb nur zulässig, wenn die Auskunft dazu benötigt wird, den Leistungsantrag nach § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO beziffern zu können 2.
Der Zulässigkeit der Stufenklage steht nicht entgegen, dass sich der Kläger selbst wegen Verjährung keinen Zugewinnausgleichsanspruch verspricht, der über den zunächst erstinstanzlich und nunmehr hilfsweise bezifferten Betrag hinausgeht. Ein Anspruch bis zu dieser Höhe steht noch gar nicht fest.
Dem Kläger fehlt es ebenso wenig hinsichtlich seines Auskunftsbegehrens an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis.
Auch wenn naheliegt, dass der maßgebliche Beweggrund für die Klageänderung der Wunsch des Klägers ist, über sein Auskunftsbegehren nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BGB zu seinen Gunsten eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast gemäß § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB zu erreichen, lässt dies sein Rechtsschutzbedürfnis nicht entfallen.
Gemäß § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum 31.08.2009 geltenden Fassung war jeder Ehegatte verpflichtet, nach Beendigung des Güterstandes dem anderen Ehegatten auf Verlangen über den Bestand seines Endvermögens Auskunft zu erteilen.
Nach § 1379 Abs. 1 Satz 1 BGB in der ab 1.09.2009 geltenden Fassung kann jeder Ehegatte ab den dort näher bezeichneten Zeitpunkten von dem anderen Auskunft über das Vermögen zum Zeitpunkt der Trennung (Nr. 1) oder Auskunft über das Vermögen verlangen, soweit es für die Berechnung des Anfangs- und Endvermögens maßgeblich ist (Nr. 2). Nach § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF hat der auskunftspflichtige Ehegatte darzulegen und zu beweisen, dass die Vermögensminderung nicht auf eine Handlung im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 BGB zurückzuführen ist, wenn das Endvermögen dieses Ehegatten geringer als das Vermögen ist, das er in der Auskunft zum Trennungszeitpunkt angegeben hat. Sinn dieser Regelung ist es, den anderen Ehegatten nach erfolgter Trennung zu schützen 3.
Der Kläger konnte in erster Instanz von der Beklagten noch keine Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung verlangen und damit auch keine Umkehr der Beweislast im vorgenannten Sinne erreichen. Der Kläger hätte allenfalls einen Auskunftsanspruch aus § 242 BGB geltend machen können, wenn und soweit er Auskunft über einzelne Vorgänge verlangt und konkrete Anhaltspunkte für ein Handeln im Sinne des § 1375 Abs. 2 BGB vorgetragen hätte 4, ohne damit allerdings eine Umkehr der Beweislast im Sinne des § 1375 Abs. 2 Satz 2 BGB nF erreichen zu können.
Dem Kläger kann es in dieser Situation nicht verwehrt werden, die für ihn günstigen Wirkungen der Gesetzesänderungen in Anspruch zu nehmen.
Dem Auskunftsbegehren des Klägers ist auch nicht deshalb der Erfolg zu versagen, weil es selbst bei einer Hinzurechnung des im Streit befindlichen Kontoguthabens zum Endvermögen der Beklagten an einem Zugewinnausgleichsanspruch des Klägers gegenüber der Beklagten fehlte.
Jeder Ehegatte hat grundsätzlich nach Beendigung des Güterstandes der Zugewinngemeinschaft gegen den anderen Ehegatten einen Anspruch auf Auskunft im Sinne des § 1379 BGB ohne Rücksicht darauf, ob er tatsächlich einen Ausgleich fordern kann 5. Der Auskunftsanspruch soll ihm ermöglichen, sich Klarheit über das Bestehen einer solchen Forderung zu verschaffen. Der Anspruch auf Auskunft nach § 1379 BGB ist allerdings nur ein Hilfsanspruch, der der Verwirklichung der Ausgleichsforderung nach § 1378 BGB dient. Ihm kann der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegengesetzt werden, wenn ausnahmsweise nicht zweifelhaft sein kann, dass dem Auskunft Begehrenden keine Ausgleichsforderung zusteht 6. In diesem Falle wäre die Auskunftsklage sinnlos, weil der Kläger keinen schutzwürdigen Vorteil erlangen kann, weshalb es am entsprechenden Rechtsschutzbedürfnis fehlte 7.
Umstände, die einem Auskunftsbegehren des Klägers danach entgegenstehen könnten, liegen jedoch nicht vor.
Zwar würde nach der Berechnung der Beklagten ihrem – vom Kläger ursprünglich zugestandenen – indexierten Anfangsvermögen in Höhe von 433.375,72 € auch bei Berücksichtigung des streitigen Kontoguthabens ein Endvermögen in Höhe von nur 426.940,22 € gegenüberstehen (335.000 € Grundstückswert, 43,82 € Wert GiroKonto, 92.513,98 € Kontoguthaben und 3.000 € PkwWert abzüglich Schulden in Höhe von 3.617,58 €) und damit ein Zugewinn ausscheiden. Jedoch verkennt sie, dass die nunmehr geschuldete Auskunft zum Zeitpunkt der Trennung auch Vermögensbestandteile aufzeigen kann, die bislang in der Vermögensbilanz noch keine Erwähnung gefunden haben und deren Einbeziehung zu einem Zugewinnausgleichsanspruch für den Kläger führen könnte. Jedenfalls ist diese Möglichkeit nicht ausgeschlossen, weshalb man dem Kläger insoweit auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis absprechen kann.
BGH, Urteil vom 17. Oktober 2012 – XII ZR 101/10
- vgl. BGH Urteil vom 02.03.2000 – III ZR 65/99, NJW 2000, 1645, 1646[↩]
- BGH, Urteil vom 19.04.2000 – XII ZR 62/98, FamRZ 2000, 948, 950[↩]
- BGH, Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 80/11[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 15.08.2012 – XII ZR 80/11[↩]
- jeweils zu § 1379 BGB aF: BGH Urteile vom 22.12.1971 – IV ZR 42/70, NJW 1972, 433, 434 und vom 16.12.1982 – IX ZR 90/81, NJW 1983, 753, 754[↩]
- BGH Urteil vom 22.12.1971 – IV ZR 42/70, NJW 1972, 433, 434[↩]
- vgl. Reichold in Thomas/Putzo ZPO 33. Aufl. Vorb. zu § 253 Rn. 26 f. mwN[↩]