Der Ausschluss des Umgangsrechts – und seine Begründung

Aufgrund der aus Art. 6 Abs. 2 GG folgenden Vorgaben an einen Ausschluss des Umgangsrechts ist eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangsrechts nur veranlasst, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren1.

Der Ausschluss des Umgangsrechts – und seine Begründung

Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre.

Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen2.

Die Bezugnahme auf die fehlende Akzeptanz der Entscheidung des Umgangsbestimmungspflegers durch den betroffenen Elternteil in den Entscheidungsgründen genügen hierfür nicht. Auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren angesichts der Eilbedürftigkeit gegenüber den in der Hauptsache bestehenden Möglichkeiten praktisch zurückbleibenden Aufklärungsmöglichkeiten obliegt dem Gericht hier eine eigene Ermittlung des Sachverhalts und eigene Bewertung, ob eine Kindeswohlgefährdung vorliegt, zu deren Abwehr ein Ausschluss des Umgangsrechts erforderlich ist.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 BvR 2262/20

  1. vgl. BVerfGE 31, 194 <209 f.>[]
  2. vgl. BVerfGE 31, 194 <205 f.> 64, 180 <187 f.> BVerfG, Beschluss vom 17.09.2016 – 1 BvR 1547/16, Rn.19[]

Bildnachweis: