Die Entlassung eines Betreuers setzt nicht stets eine Gefährdung des Wohls des Betreuten voraus, dazu kann die fehlende Anerkennung des Betreuungsvereins im Bundesland des neuen Wohnsitzes des Betreuten genügen. Die Anordnung einer Betreuung bedeutet kein garantiertes Beschäftigungsverhältnis; auch die besondere Stellung der Betreuungsvereine rechtfertigt nicht die Annahme des Gegenteils.

Die bisherigen Betreuer sind in einem solchen Fall zu entlassen, da ein wichtiger Grund für die Entlassung vorliegt (§ 1908b Abs. 1 BGB), nämlich die für den neuen Wohnsitz (hier: Baden-Württemberg) fehlende Anerkennung nach § 1908f BGB ihres Betreuungsvereins.
Ein solcher (anderer) wichtiger Grund ist nicht nur in einer Handlung oder Nichthandlung des Betreuers zu sehen, wie der Beteiligte zu 6 in Verkennung der diesbezüglichen Rechtslage vorträgt , die das Wohl des Betreuten gefährdet, sondern kann auch in objektiven Umständen liegen. Klassisches Beispiel hierfür ist § 1897 Abs. 3 BGB – eine enge Beziehung des Betreuers zu der Einrichtung, in der ein Betreuter wohnt. Besteht eine solche, ist der Betreuer i.d.R. zu entlassen – auch ohne Vorliegen einer konkreten Gefährdung des Wohls des Betreuten1. Auch die in … fehlende Anerkennung eines Betreuungsvereins nach § 1908f BGB stellt – jedenfalls bei absehbar dauerhafter Betreuung – einen solchen Grund dar.
Dass, wie der Betreuungsverein einwendet, insoweit die Rechte des Betroffenen übermäßig beschnitten würden und dies den Grundzügen des Betreuungsrechts widersprechen würde, ist nicht zutreffend und keine Grundlage, die Regelung des §1908f Abs. 2 BGB infrage zu stellen.
Die Entlassung der Betreuer müsste auch erfolgen, wenn sich der Betroffene dagegen aussprechen würde.
Zwar ist das Betreuungsrecht in der Tat geprägt davon, dass nach Möglichkeit den Wünschen der Betreuten Rechnung getragen wird, jedoch findet auch dieser wichtige Grundsatz seine Grenzen – in tatsächlicher Hinsicht wie auch in rechtlicher Hinsicht. Hätte man auch in … oder der näheren Umgebung des aus … stammenden Betroffenen kein geeignetes Heim gefunden, wäre sicherlich auch aus tatsächlichen Gründen ein Betreuerwechsel ebenfalls durchzuführen gewesen und die Beteiligten zu 4-6 hätten ihre Entlassung nach
§ 1908b Abs. 2 BGB verlangen können, da die Betreuung ihnen nicht mehr zuzumuten wäre.
Aus rechtlichen Gründen muss ebenfalls immer wieder ein Betreuerwechsel durchgeführt werden, auch wenn dies für die Beteiligten manchmal schwierig zu verstehen und auch persönlich bedauerlich sein kann.
Andererseits darf jedoch auch nicht verkannt werden, dass gerade die wie hier professionell und entgeltlich (berufsmäßig) geführte Betreuung zurecht rechtlichen Schranken unterliegt und es nicht berechtigt wäre, davon auszugehen, dass die Beibehaltung der Betreuung in der einmal gewählten Konstellation nahezu garantiert wäre. Die Vereinsbetreuerin wäre beispielsweise auch alleine auf Antrag des Vereins auszutauschen, wenn dieser als Arbeitgeber dies so als notwendig erachten würde oder das Arbeitsverhältnis bspw. beendet würde (§1908b Abs. 4 BGB) . Dem Betreuungsverein ist so (von Gesetzes wegen) ein Weg eröffnet, die Entlassung seiner Mitarbeiterin aus dem Betreueramt zu erreichen, wenn diese bspw. für andere Belange benötigt wird2. Auch wenn dies hier derzeit grundsätzlich nicht zu erwarten wäre, zeigt es doch, dass der Betroffene (oder ein anderer Beteiligter) aufgrund der Vorgaben des Gesetzes gerade nicht sicher sein kann, eine einmal durch ein Amtsgericht bestellte Vereinsbetreuerin als gesetzliche Vertreterin zu behalten. Ein solcher – hier nicht einmal ersichtlicher – Wunsch des Betroffenen könnte auch nicht zu einer Umgehung der gesetzlichen Anerkennungsvoraussetzungen führen, die jedes Bundesland im Rahmen der rechtlichen Vorgaben selbst gestalten kann3
Keiner näheren Erörterung bedürfen in diesem Zusammenhang die Privilegien der Betreuungsvereine und die diesbezüglichen näheren Hintergründe wie die besondere Bedeutung der Betreuungsvereine in der Betreuungslandschaft („besonderer Status“)4 etwa in Hinblick auf die Querschnitts- und Netzwerkaufgaben, die der Betreuungsverein hier eben nicht wahrnimmt (er ist ja auch nicht in den örtlichen oder regionalen Gremien vertreten). In diesem Verfahren dürfte darüber hinaus zu befürchten sein, dass die Möglichkeit, einen ehrenamtlichen Betreuer (vgl. § 1908b Abs. 1 Satz 3 BGB) für Herrn … zu finden, erschwert werden würde bei Beibehaltung der bisherigen Konstellation, da eine (belohnende) Förderung des (hier nicht anerkannten) Vereins durch das Land (bzw. die Länder) angesichts der gesetzlichen Regelungen ausgeschlossen sein dürfte.
Dass es grundsätzlich zu Änderungen kommen kann, ergibt sich bereits zwingend aus der Vorschrift § 295 Abs. 1 FamFG, wonach bei der Verlängerung der Betreuung (die hier in knapp drei Jahren geprüft werden muss) die Regeln für die Erstbestellung gelten. Die Vereinsbetreuerin könnte auch dann nicht weiter bestellt bleiben.
Angesichts der professionellen Führung der bisherigen und der künftigen Betreuung kann auch ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer neuen Betreuerin ein Vertrauensverhältnis aufgebaut werden kann. So war es in den bisherigen vergleichbaren Fällen stets.
Bereitschaft der Vereinsbetreuer ur ehrenamtlichen oder freiberuflichen Übernahme der Betreuung besteht nicht (§ 1908b Abs. 4 Satz 2 BGB). Mit einer Anerkennung des Vereins in Baden-Württemberg ist in absehbarer Zeit nicht zu rechnen. Es wurde diesbezüglich nichts veranlasst und § 3 AGBtG stünde dem entgegen.
Es ist daher gemäß § 1908c BGB eine neue Betreuerin zu bestellen.
Amtsgericht Mannheim, Beschluss vom 17. April 2014 – Se 5 XVII 1257/10