Der gerichtlich gebilligte Vergleich zum Umgangsrecht – und die Beschwerde

Ein gerichtlich gebilligter Vergleich (§ 156 Abs. 2 FamFG) ist mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar.

Der gerichtlich gebilligte Vergleich zum Umgangsrecht – und die Beschwerde

Allerdings ist streitig, ob ein Beschluss, mit dem die einvernehmliche Regelung zum Umgang des Kindes nach § 156 Abs. 2 FamFG gerichtlich gebilligt wird, überhaupt anfechtbar ist1. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts ist die Anfechtbarkeit zu bejahen.

Nach § 58 Abs. 1 FamFG findet die Beschwerde gegen die im ersten Rechtszug ergangenen Endentscheidungen der Amtsgerichte statt. Zum Teil wird die Auffassung vertreten, die gerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG sei keine Endentscheidung. Es genüge daher, ins Protokoll aufzunehmen, dass der Vergleich auf Vorschlag bzw. mit Billigung des Gerichtes geschlossen worden sei und dass anschließend ein Hinweis auf die Vollstreckbarkeit des Vergleichs nach § 89 Abs. 2 FamFG protokolliert werde; dementsprechend sei der gerichtlich gebilligte Vergleich nicht anfechtbar. Die wohl überwiegende Auffassung geht hingegen davon aus, dass die gerichtliche Billigung durch Endentscheidung in Form eines Beschlusses erfolgen muss, die auch den Hinweis auf die Vollstreckbarkeit nach § 89 Abs. 2 FamFG enthält. Der gerichtlich gebilligte Vergleich wäre damit konsequenterweise gemäß § 58 FamFG durch Beschwerde zum OLG anfechtbar2.

Der letztgenannten Auffassung ist nach Ansicht des Oberlandesgerichts Hamm zuzustimmen. Eine Endentscheidung i. S. der §§ 38, 58 FamFG liegt vor, wenn mit ihr der Verfahrensgegenstand ganz oder teilweise erledigt wird. Dies aber ist bei der gerichtlichen Billigung eines Vergleiches nach § 156 Abs. 2 FamFG der Fall. Denn erst durch die gerichtliche Billigung wird der Vergleich gemäß § 86 Abs. 1 Nr. 2 FamFG zu einem vollstreckungsfähigen Titel. Nur durch sie wird das Umgangsverfahren als Amtsverfahren, über dessen Regelungsgegenstand die Eltern weder materiell noch verfahrensrechtlich verfügen können, erledigt3. Demzufolge hat der Beschluss nach § 156 Abs. 2 FamFG nicht lediglich deklaratorische, sondern vielmehr konstitutive Wirkung. Die gerichtliche Billigungsentscheidung hat auch deshalb nicht lediglich deklaratorische Wirkung, weil ihr eine materielle Kindeswohlprüfung zugrunde liegt; denn nach § 156 Abs. 2 S. 2 billigt das Gericht die Umgangsregelung (nur dann), wenn sie dem Kindeswohl nicht widerspricht (sog. negative Kindeswohlprüfung). Durch die Billigung wird ferner durch das Gericht festgestellt, dass das erforderliche Verfahren eingehalten wurde, insbesondere die erforderlichen Anhörungen erfolgt sind. Dafür, dass die gerichtliche Billigung eine rechtsmittelfähige Endentscheidung ist, spricht schließlich auch, dass in ihr zur Regelung des Umgangs, wie er vorliegend geschlossen wurde, eine Belehrung gemäß § 89 Abs. 2 FamFG aufzunehmen ist, deren Unterlassen mit der Beschwerde nach §§ 58 ff. FamFG anfechtbar ist4. Es ist nicht einzusehen, warum die dieser Belehrung zugrunde liegende (Haupt-)Entscheidung nicht ebenfalls anfechtbar sein soll.

Ein gerichtlich gebilligter Vergleich nach § 156 Abs. 2 FamFG kann deshalb mit der Begründung angefochten werden, dass der Vergleich dem Kindeswohl widerspricht, ein Verfahrensbeteiligter nicht oder nicht wirksam zugestimmt hat oder der Vergleich nicht hinreichend bestimmt ist.

Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. August 2014 – 10 UF 115/14

  1. bejahend Hammer FamRZ 2011, 1268; Cirullies ZKJ 2011, 448; verneinend OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1533; MünchKomm-Schumann, FamFG, § 156 Rn. 27[]
  2. vgl. zum Meinungsstand: Schlünder FamRZ 2012, 9, 12; Hammer FamRZ 2011, 1268, 1271; Cirullies ZKJ 2011, 448, 450[]
  3. zutr. Hammer, a.a.O.[]
  4. so BVerfG FamRZ 2011, 957[]