Der geschlossene Immobilienfonds im Zugewinnausgleich

Lässt sich die Werthaltigkeit eines in den Zugewinnausgleich fallenden Anrechts bezogen auf den Stichtag nicht hinreichend konkret bestimmen, hat der Tatrichter im Rahmen der gemäß § 287 ZPO durchzuführenden Schätzung die ihm im Zeitpunkt seiner Entscheidung zugänglichen Erkenntnismöglichkeiten zu nutzen.

Der geschlossene Immobilienfonds im Zugewinnausgleich

Im Falle einer späteren Liquidation kann der zum maßgeblichen Stichtag bestehende Wert eines Kommanditanteils an einem geschlossenen Immobilienfonds grundsätzlich unter Berücksichtigung des Veräußerungserlöses bestimmt werden.

Bei der Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds in Form einer Kommanditeinlage stellt sich die Frage, wie sie im Zugewinnausgleich zum Stichtag annähernd realistisch bewertet werden kann. Denn die entsprechenden Kommanditanteile sind überhaupt nicht bzw. nur sehr schlecht veräußerbar1. Das bedeutet indes nicht, dass sie wertlos sind. Die Beteiligung an geschlossenen Immobilienfonds basiert vielmehr auf langfristigen Investitionen, die jedenfalls in der hier maßgeblichen Zeit um 1982 üblicherweise auch wegen der Aussicht auf Steuervorteile bezogen auf die Dauer der Beteiligung getätigt wurden.

Zur Ermittlung des Wertes einer Abschreibungsgesellschaft, die in der Regel in Form einer Kommanditgesellschaft betrieben wird2, wird in der Literatur empfohlen, den zu erwartenden Veräußerungserlös bei Beendigung der Beteiligung zu ermitteln. Hierzu seien die bis dahin noch zu erwartenden Steuervorteile hinzuzurechnen. Abzuziehen seien noch offene Zahlungsverpflichtungen sowie die mit der Veräußerung ausgelösten Steuern3. Der Sache nach lehnt sich diese Vorgehensweise an das Liquidationswertverfahren an, bei dem Anknüpfungspunkt der Wertermittlung der zu erzielende Veräußerungserlös ist4.

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Diese von der Literatur für Abschreibungsgesellschaften empfohlene Methode verspricht jedenfalls für die Bewertung einer Kommanditeinlage an einem geschlossenen Immobilienfonds einen verlässlichen Rückschluss auf den zum maßgeblichen Stichtag bestehenden Wert5.

Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. November 2010 – XII ZR 170/09

  1. BGH, Urteile vom 22.07.2010 – III ZR 203/09, NZG 2010, 1026, Rn. 23; und vom 18.01.2007 – III ZR 44/06, NJW-RR 2007, 621 Rn. 16[]
  2. Haußleiter/Schulz Vermögensauseinandersetzung bei Trennung und Scheidung 4. Aufl. Kap. 1 Rn. 129[]
  3. so Schröder, Bewertungen im Zugewinnausgleich, 4. Aufl., Rn. 115, unter Hinweis auf ein nicht veröffentlichtes Urteil des OLG Hamm vom 20.03.1984 – 1 UF 233/82; ihm folgend Büte Zugewinnausgleich bei Ehescheidung 3. Aufl. Rn. 62; Haußleiter/Schulz aaO; Münch FamRB 2007, 375, 380[]
  4. vgl. Schröder aaO Rn. 80[]
  5. vgl. zur Unternehmensbewertung im Falle der Liquidation BGH, Urteil vom 17.03.1982 – IVa ZR 27/81 – NJW 1982, 2497, 2498; Palandt/Brudermüller aaO § 1376 Rn. 8[]