Der in der Vergangenheit bezogene Altersvorsorgeunterhalt – und der Auskunftsanspruch

Erteilt der Unterhaltsberechtigte dem Unterhaltspflichtigen auf dessen Aufforderung hin keine Auskunft über die Verwendung des in der Vergangenheit bezogenen Altersvorsorgeunterhalts und bestehen deshalb begründete Zweifel daran, dass er die hierfür an ihn geleisteten Beträge zweckentsprechend verwenden wird, steht der Forderung auf Zahlung künftigen Altersvorsorgeunterhalts der Einwand der Treuwidrigkeit nach § 242 BGB entgegen1.

Der in der Vergangenheit bezogene Altersvorsorgeunterhalt – und der Auskunftsanspruch

Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist der Vorsorgeunterhalt gemäß § 1578 Abs. 3 BGB ein zweckgebundener, in der Entscheidung besonders auszuweisender Bestandteil des nachehelichen Unterhalts, den der Berechtigte für eine entsprechende Versicherung zu verwenden hat. Der Unterhaltsgläubiger ist bei zweckwidriger Verwendung der als Vorsorgeunterhalt geleisteten Beträge später so zu behandeln, als hätten diese zu einer entsprechenden Versicherung geführt2.

Macht der Berechtigte erstmals Vorsorgeunterhalt geltend, braucht er grundsätzlich keine konkreten Angaben über die Art und Weise der von ihm beabsichtigten Vorsorge zu machen. Dies gilt nach den Grundsätzen von Treu und Glauben (§ 242 BGB) jedoch nicht, wenn er in der Vergangenheit als Vorsorgeunterhalt erhaltene Beträge nicht bestimmungsgemäß verwendet hat. Entsprechendes gilt auch dann, wenn der Unterhaltsberechtigte einem Auskunftsverlangen zur Verwendung des bereits gezahlten Altersvorsorgeunterhalts nicht nachkommt. Denn in diesem Fall besteht die begründete Besorgnis, dass er die an sich gezahlten Beträge nicht zweckentsprechend verwendet. Auch dann wäre die Forderung des Unterhaltsberechtigten auf Vorsorgeunterhalt nicht schlüssig begründet3.

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Nach diesen Grundsätzen wäre der Ehemann im hier entschiedenen Fall nach der Weigerung der Ehefrau, eine entsprechende Auskunft zu erteilen, nicht mehr verpflichtet, weiterhin Altersvorsorgeunterhalt zu zahlen. Eine Verpflichtung des Ehemanns, die Beträge direkt an einen bestimmten Versicherungsträger zu zahlen, scheidet schon deshalb aus, weil die Ehefrau einen solchen nach den bisherigen Feststellungen nicht benannt hat.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2019 – XII ZB 3/19

  1. Fortführung von BGH, Urteil vom 25.03.1987 IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684[]
  2. BGH, Urteil vom 06.10.1982 IVb ZR 311/81 FamRZ 1982, 1187, 1189[]
  3. vgl. BGH, Urteil vom 25.03.1987 IVb ZR 32/86 FamRZ 1987, 684, 688[]

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