Wurde in einer Ehesache dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht ordnungsgemäß zugestellt und hat er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen, wird für ihn die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht durch eine anderweitig erlangte Kenntnis von dem Verfahren in Gang gesetzt1.
Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 06.02.2019 beantragt, die Ehe der Beteiligten zu scheiden. Eine Zustellung der Antragsschrift an den Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners, der diesen in einem früheren familiengerichtlichen Verfahren vertreten hatte, ist von dem Rechtsanwalt mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass das Mandat durch den Antragsgegner bereits im August 2018 gekündigt worden sei. Daraufhin hat das Amtsgericht Hamburg auf Antrag der Antragstellerin die öffentliche Zustellung der Antragsschrift an den Antragsgegner angeordnet. Auch die Ladung des Antragsgegners zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 24.09.2019 hat das Amtsgericht öffentlich zugestellt. Im Anschluss an die mündliche Verhandlung, zu der der Antragsgegner nicht erschienen ist, hat das Amtsgericht Hamburg die Ehe der Beteiligten geschieden und ausgesprochen, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet2. Auch dieser Beschluss ist dem Antragsgegner öffentlich zugestellt worden.
Am 25.10.2019 erfuhr der Antragsgegner von seinem früheren Verfahrensbevollmächtigten, dass die Antragstellerin einen Scheidungsantrag eingereicht hat. Nachdem seinem Verfahrensbevollmächtigten am 7.04.2020 Akteneinsicht gewährt worden war, hat der Antragsgegner mit einem am 29.04.2020 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Beschwerde gegen den Scheidungsbeschluss eingelegt. Zudem hat er die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist beantragt. Das Hanseatische Oberlandesgericht Hamburg hat die Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig verworfen3; den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hat es zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die -erfolgreiche- Rechtsbeschwerde des Antragsgegners:
Die Rechtsbeschwerde hat im eingelegten Umfang Erfolg.
Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 113 Abs. 1 Satz 2, 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsgegner in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip), welches es den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren4.
Gemäß dem auch in Ehe- und Familienstreitsachen anwendbaren § 63 Abs. 1 FamFG (vgl. §§ 113, 117 FamFG) beginnt die Beschwerdefrist von einem Monat grundsätzlich mit der schriftlichen Bekanntgabe des in vollständiger Form abgefassten Beschlusses an die Beteiligten. Nach § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG beginnt die (Monats)Frist allerdings spätestens mit Ablauf von fünf Monaten nach Erlass des Beschlusses, wenn die schriftliche Bekanntgabe an einen Beteiligten nicht bewirkt werden kann. Dabei tritt in Ehe- und Familienstreitsachen an Stelle des Erlasses die Verkündung der Entscheidung, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG und §§ 329 Abs. 1, 310 f. ZPO5. Warum die Bekanntgabe unterblieben ist, ist dabei ohne Belang6. Deshalb greift § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG auch dann, wenn die Zustellung der Entscheidung mit Mängeln behaftet ist7. Nachdem der angefochtene Scheidungsbeschluss am 24.09.2019 verkündet worden ist, wäre danach die erst am 29.04.2020 bei Gericht eingegangene Beschwerde auch bei Anwendung der Beschwerdefrist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG verfristet.
Wie das Oberlandesgericht bei seiner weiteren Beurteilung nicht verkannt hat, unterliegt die Anwendung des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG jedoch Einschränkungen, die sich aus dem Grundgedanken der Regelung ergeben.
Der Vorschrift des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG liegt ebenso wie der vergleichbaren Regelung in § 517 Halbs. 2 ZPO der Gedanke zugrunde, dass eine Partei, die vor Gericht streitig verhandelt hat, mit dem Erlass einer Entscheidung rechnen muss und es ihr deshalb zugemutet werden kann, sich danach zu erkundigen, ob und mit welchem Inhalt eine Entscheidung ergangen ist8. Trifft dieser Grundgedanke im Einzelfall nicht zu, beginnt ausnahmsweise die Fünfmonatsfrist nicht zu laufen, was etwa dann der Fall ist, wenn die beschwerte Partei im Verhandlungstermin nicht vertreten und zu diesem Termin auch nicht ordnungsgemäß geladen war9.
Danach ist vorliegend die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG durch die Verkündung des Scheidungsbeschlusses nicht in Gang gesetzt worden. Nachdem das Oberlandesgericht es offengelassen hat, ob die vom Amtsgericht angeordneten öffentlichen Zustellungen unzulässig waren, ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren zugunsten des Antragsgegners zu unterstellen, dass die Voraussetzungen der öffentlichen Zustellungen nicht vorgelegen haben. Damit ist für das Rechtsbeschwerdeverfahren auch davon auszugehen, dass der Antragsgegner zu dem vom Amtsgericht anberaumten Termin nicht ordnungsgemäß geladen worden ist. Zudem war der Antragsgegner im Verhandlungstermin, der dem Verkündungstermin vorausging, weder anwesend noch durch einen Bevollmächtigten vertreten.
Rechtsfehlerhaft ist allerdings die Auffassung des Oberlandesgerichts, die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG sei dadurch in Gang gesetzt worden, dass der Antragsgegner anderweitig Kenntnis von dem Scheidungsverfahren erlangt habe.
Dabei kann dahinstehen, ob einen Verfahrensbeteiligten, der anderweitig von der Existenz des Verfahrens Kenntnis erhalten hat, grundsätzlich die Verpflichtung treffen kann, sich nach dem weiteren Fortgang des Verfahrens zu erkundigen10. Jedenfalls in Fällen, in denen dem Antragsgegner schon das verfahrenseinleitende Schriftstück nicht zugestellt wurde und er sich auch nicht auf das Verfahren eingelassen hat, ist eine solche Erkundigungspflicht nicht gegeben. Denn der Verfahrensbeteiligte muss sich auf das Verfahren nicht einlassen, wenn es bereits an einer ordnungsgemäßen Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks fehlt11. Ihm ist es daher unbenommen, auch dann untätig zu bleiben, wenn er auf anderem Weg von dem laufenden Verfahren Kenntnis erlangt hat. Würde in diesem Fall mit dem Zeitpunkt der Kenntniserlangung die Frist des § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG in Gang gesetzt, würde die oben genannte Befugnis des Verfahrensbeteiligten, sich auf das Verfahren nicht einzulassen, in ihr Gegenteil verkehrt12.
Der vom Hanseatischen Oberlandesgericht vertretenen Auffassung, dass auch die ohne Zustellung des verfahrenseinleitenden Schriftstücks erlangte Kenntnis dem Antragsgegner Veranlassung gegeben habe, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen, kann daher nicht gefolgt werden.
Der angefochtene Beschluss war somit vom Bundesgerichtshof aufzuheben und die Sache an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen, das nun zu prüfen haben wird, ob die öffentlichen Zustellungen des Scheidungsantrags sowie der Terminsladung wirksam waren.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 23. Juni 2021 – XII ZB 51/21
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21.07.2010 – XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646[↩]
- AG Hamburg, Beschluss vom 24.09.2019 – 281 F 32/19[↩]
- OLG Hamburg, Beschluss vom 17.12.2020 – 2 UF 64/20[↩]
- BGH, Beschluss vom 08.05.2019 – XII ZB 520/18 FamRZ 2019, 1337 Rn. 5 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 571/13 FamRZ 2015, 839 Rn. 10 mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 11.03.2015 – XII ZB 571/13 FamRZ 2015, 839 Rn. 26 ff.[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.07.2013 – XII ZB 411/12 FamRZ 2013, 1566 Rn. 17 f.[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 11.03.2015 – XII ZB 571/13 FamRZ 2015, 839 Rn. 37; und vom 21.07.2010 – XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 21.07.2010 – XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 14 mwN; und vom 07.07.2004 – XII ZB 12/03 FamRZ 2004, 1478, 1479[↩]
- vgl. zum Versorgungsausgleich BGH, Beschluss vom 15.02.2017 – XII ZB 405/16 FamRZ 2017, 727 Rn. 13 ff., 24[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2010 – XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 17[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 21.07.2010 – XII ZB 135/09 FamRZ 2010, 1646 Rn. 18[↩]











