Der nicht vollstreckungsfähige Auskunftstitel – und die Beschwer

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten1.

Der nicht vollstreckungsfähige Auskunftstitel – und die Beschwer

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines besonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert2.

Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat3. Dabei lehnt es der Bundesgerichtshof ab, ein Geheimhaltungsinteresse werterhöhend zu berücksichtigen4.

Allerdings ist bei der Wertfestsetzung zu berücksichtigen, dass die vom Amtsgericht vorgenommene Verpflichtung zur Vorlage von Belegen nicht vollstreckungsfähig ist und daher zu berücksichtigende Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung verursacht, die zur Überschreitung der Grenze des § 61 Abs. 1 FamFG führen.

Hat die Auskunftsverpflichtung, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Unterhaltsschuldner gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss5.

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Im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Streitfall konnte nicht ausgeschlossen werden, dass die Berücksichtigung der mit der Abwehr einer Zwangsvollstreckung aus Ziffer 4 des amtsgerichtlichen Teilbeschlusses verbundenen Kosten zu einem Wert des Beschwerdegegenstands von über 600 € führen würde. Denn es erscheint möglich, dass diese Kosten die Differenz zwischen der vom Beschwerdegericht angenommenen Beschwer von bis zu 500 € und der Wertgrenze des § 61 Abs. 1 FamFG übersteigen.

Abzustellen ist darauf, welche Kosten dem Antragsteller entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Pflicht „entsprechende Bestätigungen vorzulegen“ zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG i.V.m. VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen6. Danach bedürfte es im vorliegenden Fall eines Gegenstandswerts von 1.000 €, um zu Kosten von über 100 € zu gelangen. Maßgeblich ist insoweit gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der von Beschlussziffer 4 erfassten Bestätigungen für die Antragsgegnerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragsgegnerin sich im Zugewinnausgleich erhofft7. Dieser Bruchteil wäre hier zudem gegebenenfalls weiter zu reduzieren, weil es nicht um die Auskunft selbst, sondern lediglich um die Vorlage von die Auskunft bestätigenden Belegen geht. Nachdem jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, anhand derer sich der von der Antragsgegnerin erhoffte Mehrbetrag bestimmen lässt, ist zumindest denkbar, auch zur Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen8.

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emnach könnte das Beschwerdegericht bei einer neuerlichen Wertbemessung möglicherweise zu einem 600 € übersteigenden Beschwerdewert gelangen. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und die Sache zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Juli 2019 – XII ZB 116/19

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.09.2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142[]
  2. BGH, Beschluss vom 22.01.2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.[]
  3. BGH, Beschluss vom 27.07.2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN[]
  4. vgl. hierzu BGH, Beschlüsse vom 30.07.2014 XII ZB 85/14 FamRZ 2014, 1696 Rn. 9; und vom 09.04.2014 XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 02.09.2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 17 mwN[]
  6. vgl. auch BGH, Urteil vom 10.12 2008 – XII ZR 108/05 FamRZ 2009, 495 Rn. 16[]
  7. vgl. BGH, Urteil vom 10.12 2008 – XII ZR 108/05, FamRZ 2009, 495 Rn. 16[]
  8. vgl. BGH, Beschluss vom 11.05.2016 – XII ZB 12/16, FamRZ 2016, 1448 Rn.19[]

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