Der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts – und die Verfassungsbeschwerde

Die Verfassungsbeschwerde gegen einen ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts mangels Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG) unzulässig.

Der ohne mündliche Verhandlung ergangenen Beschluss des Familiengerichts – und die Verfassungsbeschwerde

§ 90 Abs. 2 Satz 1 BVerfGG ist Ausdruck des im Verfassungsrecht (Art. 94 Abs. 2 Satz 2 GG) verankerten Grundsatzes der Subsidiarität. Es entspricht der grundgesetzlichen Zuständigkeitsverteilung und Aufgabenzuweisung, dass vorrangig die Fachgerichte Rechtsschutz gegen Verfassungsverletzungen selbst gewähren und etwaige im Instanzenzug auftretende Fehler durch Selbstkontrolle beheben. Ausnahmen vom Gebot der Rechtswegerschöpfung über die in § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG hinaus vorgesehene Möglichkeit, vorab über eine Verfassungsbeschwerde zu entscheiden, sind eng zu begrenzen; sie kommen nur in Betracht, wenn die Erschöpfung des Rechtswegs objektiv nicht geboten und dem Beschwerdeführer subjektiv nicht zuzumuten ist. Erscheint es hingegen nicht offensichtlich ausgeschlossen, Grundrechtsschutz bereits durch die Fachgerichte zu erlangen, ist es dem Beschwerdeführer regelmäßig zuzumuten, den nach einfachem Recht vorgesehenen Rechtsweg zu beschreiten und auszuschöpfen.

Der Beschwerdeführer hat hier den fachgerichtlichen Rechtsweg nicht erschöpft und auch nicht ausreichend vorgetragen, dass ihm die Rechtswegerschöpfung ausnahmsweise nicht zumutbar ist.

Wird im selbstständigen Verfahren nach §§ 49 ff. FamFG eine einstweilige Anordnung – wie hier – ohne mündliche Verhandlung erlassen, ist nach § 54 Abs. 2 FamFG ein Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung statthaft1.

Der angegriffene Beschluss des Familiengerichts ist auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 FamFG ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen, weshalb nach § 54 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit besteht, eine erneute gerichtliche Entscheidung nach mündlicher Verhandlung zu beantragen. Einen solchen Antrag hat der Beschwerdeführer noch am 1.09.2020 bei dem Familiengericht gestellt. Die beantragte erneute Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung ist bislang nicht erfolgt. Daher ist der Rechtsweg nicht erschöpft.

Warum es unzumutbar sein sollte, die erneute fachgerichtliche Entscheidung vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen (Eil-)Rechtsschutzes abzuwarten, legt der Beschwerdeführer nicht hinreichend dar. Trotz der mittlerweile rund zehn Monate andauernden Unterbrechung des Umgangs mit seiner Tochter liegen für die Unzumutbarkeit sprechende Gründe nicht derart auf der Hand, dass auf Vortrag dazu verzichtet werden kann. Zum einen ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer sich zeitnah nach der Umgangsaussetzung durch den Ergänzungspfleger um eine Änderung der zugrundeliegenden Sorgerechtsentscheidung bemüht hätte. Zum anderen dürfte es auch am Prozessverhalten des Beschwerdeführers liegen, dass bislang noch nicht mündlich verhandelt wurde. Der Beschwerdeführer hat von seinem prozessualen Recht Gebrauch gemacht, sämtliche mit dem fraglichen Umgang befassten Richterinnen und Richter des Familiengerichts wegen der Besorgnis der Befangenheit abzulehnen. Dies hat jedoch aufgrund des Handlungsverbots für den abgelehnten Richter nach § 6 Abs. 1 FamFG in Verbindung mit § 47 Abs. 1 ZPO notwendigerweise zur Folge, dass ein Termin zur mündlichen Erörterung noch nicht bestimmt werden konnte.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 15. Oktober 2020 – 1 BvR 2262/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.07.2020 – 1 BvR 1489/20, Rn. 4[]

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