Die Berufsbetreuerin hat einen Anspruch auf Vergütung ihrer Amtsführung gemäß §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 2 und 3 BGB iVm § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG. Schuldner des Vergütungsanspruchs ist grundsätzlich der Betreute.

Die zu bewilligende Vergütung ist aber nach § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG aus der Staatskasse zu zahlen, wenn der Betreute mittellos ist. Mit der Leistungserbringung durch die Staatskasse gehen die Vergütungsansprüche gemäß § 1836 e Abs. 1 Satz 1 BGB auf diese über und können im Wege des Regresses gegen den Betreuten geltend gemacht werden. Der Betreute ist damit grundsätzlich zur Rückzahlung der Betreuervergütung verpflichtet.
Ob und inwieweit die Staatskasse ihn dann aus der übergegangenen Forderung in Anspruch nehmen kann, hängt ebenfalls davon ab, ob der Betreute leistungsfähig oder mittellos ist. Ein zur Zeit der Betreuertätigkeit mittelloser Betreuter muss also vorbehaltlich eingetretener Verjährung etwaige später verfügbare Mittel für die Kosten der Betreuung einsetzen1.
Der Betreute gilt nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 d Nr. 1 BGB als mittellos, wenn er die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann. Die Inanspruchnahme des Betreuten ist dabei auf die gemäß § 1836 c BGB einzusetzenden Mittel begrenzt. Sein Vermögen hat der Betreute gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach Maßgabe des § 90 SGB XII für die Betreuervergütung aufzubringen.
Dem Betreuten steht nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Verordnung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII2 ein Schonbetrag in Höhe von derzeit 5.000 € zu. Der Bundesgerichtshof verneint jedoch dass dem Betreuten angesichts der Einführung des § 60 a SGB XII ein zusätzlicher Freibetrag (hier: von weiteren 25.000 €) zuzubilligen ist.
Welche Auswirkungen § 60 a SGB XII auf das nach § 1836 c BGB für die Betreuervergütung einzusetzende Vermögen hat, ist umstritten.
Einerseits wird vertreten, dass § 60 a SGB XII ausweislich seines ausdrücklichen Wortlauts die Vorschrift des § 90 Abs. 3 Satz 2 SGB XII dahingehend modifiziere, dass ein zusätzlicher Betrag von 25.000 € für die Lebensführung und Alterssicherung als angemessen gelte. Der Gesetzgeber habe mit der Einführung des § 60 a SGB XII anerkannt, dass für Personen, die Eingliederungshilfe erhalten, ein erhöhter Vermögensfreibetrag erforderlich sei, um behinderungsbedingte Nachteile auszugleichen und eine gleichberechtigte Teilhabe am gesellschaftlichen Leben sowie eine angemessene Altersversorgung sicherzustellen. Angesichts dieser gesetzgeberischen Intention sei das Privileg des § 60 a SGB XII stets zu berücksichtigen, wenn die Vorschrift des § 90 SGB XII zur Anwendung komme, also auch im Rahmen der Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB3.
Nach anderer Ansicht scheidet eine Anwendung des § 60 a SGB XII im Rahmen des § 1836 c BGB mangels ausdrücklicher Verweisung aus. Bei der Zahlung der Betreuervergütung aus der Staatskasse handele es sich gerade nicht um eine Form von Eingliederungshilfe, sondern eher wenn überhaupt um eine Hilfe in besonderen Lebenslagen nach § 73 SGB XII. Daher könne § 60 a SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens keine Berücksichtigung finden4.
Die letztgenannte Auffassung ist zutreffend. Für sie streiten sowohl der Wille des Gesetzgebers, wie er sich aus der Gesetzgebungsgeschichte erschließt, als auch Sinn und Zweck der Regelung sowie die Gesetzessystematik.
Die bis zum 31.12 2004 geltende Rechtslage sah einen erhöhten Freibetrag nach § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG für Beschäftigte in einer Werkstatt für behinderte Menschen vor. Die Empfänger dieser Eingliederungshilfe profitierten nach der seinerzeit vorherrschenden Ansicht5 auch bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Vermögens nach § 1836 c Nr. 2 BGB aF von dem erhöhten Schonbetrag. Denn der Gesetzgeber hatte bei der mit Wirkung zum 1.01.1999 erstmals eingeführten gesetzlichen Definition der Mittellosigkeit in § 1836 c BGB aF (Art. 1 Nr. 10 des Gesetzes zur Änderung des Betreuungsrechts sowie anderer Vorschriften vom 25.06.1998, BGBl. I S. 1580, 1581) bewusst insgesamt auf die Vorschrift des § 88 BSHG verwiesen6.
Indessen hat sich die Rechtslage infolge der Überführung des Bundessozialhilfegesetzes in das Zwölfte Buch Sozialgesetzbuch (Sozialhilfe) zum 1.01.2005 grundlegend geändert (Art. 1 des Gesetzes zur Einordnung des Sozialhilferechts in das Sozialgesetzbuch vom 27.12 2003, BGBl. I S. 3022). Die Vorschrift des § 88 BSHG wurde im Wesentlichen inhaltsgleich in § 90 SGB XII übernommen, allerdings mit Ausnahme des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG, der so die Gesetzesbegründung „dadurch obsolet geworden ist, dass mit Inkrafttreten des Neunten Buchs die Prüfung der Bedürftigkeit bei einer Beschäftigung in einer Werkstatt für behinderte Menschen entfallen ist“7. Der Gesetzgeber ging also davon aus, dass eine § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG entsprechende Regelung nicht mehr erforderlich war, weil bestimmte Maßnahmen der Eingliederungshilfe, wie die Leistungen in Werkstätten für behinderte Menschen, ohnehin bedürftigkeitsunabhängig zu erbringen waren. Die dies bis dahin regelnde Vorschrift des § 43 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 BSHG wurde inhaltsgleich in § 92 Abs. 2 Satz 1 Nr. 7 SGB XII übernommen. Zusätzlich wurde durch die Einfügung eines neuen Satzes 2 in § 92 Abs. 2 SGB XII ausdrücklich klargestellt, dass die genannten Eingliederungsleistungen, wie in Werkstätten für behinderte Menschen, ohne Rücksicht auf vorhandenes Vermögen zu gewähren sind8.
Die Vorschrift des § 1836 c BGB wurde redaktionell angepasst9 und nimmt in ihrer Nr. 2 (lediglich) § 90 SGB XII in Bezug. Dagegen hat der Gesetzgeber trotz des entfallenen Regelungsgehalts des § 88 Abs. 3 Satz 3 BSHG keine Verweisung auf § 92 SGB XII vorgenommen. Hieraus wurde zu Recht der Schluss gezogen, dass § 92 SGB XII bei der Ermittlung des für die Betreuervergütung einzusetzenden Einkommens nicht zu berücksichtigen sei und den Betreuten seit dem 1.01.2015 kein erweitertes Schonvermögen mehr zustehe, auch wenn sie Eingliederungshilfe in einer Werkstatt für behinderte Menschen beziehen10. Somit sind zwar die in § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII genannten Eingliederungsleistungen als solche (z.B. in einer Werkstatt für behinderte Menschen) ohne Berücksichtigung von vorhandenem Vermögen durch den Sozialhilfeträger zu erbringen. Bezüglich der dort nicht genannten Leistungen der Eingliederungshilfe und aller anderen Sozialleistungen, wie der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, bleibt es aber bei den hierfür vorgesehenen Regelungen zum Vermögenseinsatz in § 90 SGB XII.
Diese Sichtweise entspricht auch dem allgemeinen Regelungskonzept des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch, dem unterschiedliche Freibeträge für verschiedene Arten der Sozialhilfe nicht fremd sind. Anders als noch unter dem Bundessozialhilfegesetz gelten die Maßnahmeleistung (hier die Eingliederungsleistung) und die Deckung des Lebensunterhalts nicht mehr als einheitliche Leistung11. So steht beispielsweise Bewohnern stationärer Einrichtungen ein angemessener Barbetrag zur persönlichen Verfügung als weiterer notwendiger Lebensunterhalt nach § 27 b Abs. 2 SGB XII zu. Hierbei handelt es sich jedoch nicht mehr um einen Teil der Eingliederungsleistung, sondern ausschließlich um eine Hilfe zum Lebensunterhalt, die den hierfür geltenden Anrechnungsvorschriften unterliegt12. Hilfe zum Lebensunterhalt erhält gemäß § 19 Abs. 1 SGB XII nicht, wer seinen notwendigen Lebensunterhalt nach § 27 Abs. 1 und 2 SGB XII in den Grenzen der §§ 82 ff. und 90 f. SGB XII aus Einkommen und Vermögen selbst sicherstellen kann13. Der Bewohner einer stationären Einrichtung muss also sein Vermögen zwar unter Umständen nicht für die Eingliederungsleistung einsetzen, wohl aber in den Grenzen des § 90 SGB XII für seinen notwendigen Lebensunterhalt. Gleiches gilt hinsichtlich des ebenfalls nicht nach § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII privilegierten Vermögenseinsatzes für die Betreuervergütung14.
Hieran hat auch die zum 1.01.2017 in Kraft getretene Regelung des § 60 a SGB XII (Art. 11 Nr. 2 des Gesetzes zur Stärkung der Teilhabe und Selbstbestimmung von Menschen mit Behinderungen vom 23.12.201615 (im Folgenden: Bundesteilhabegesetz) nichts geändert.
Durch das Bundesteilhabegesetz wird das Recht der Eingliederungshilfe mit Wirkung zum 1.01.2020 aus dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch herausgelöst und im Neunten Buch Sozialgesetzbuch Teil 2 geregelt. Dadurch sollen die mit dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch begonnenen Schritte einer Trennung von Fachleistung und von Leistungen zum Lebensunterhalt zum Abschluss gebracht werden. Die Eingliederungshilfe soll sich künftig auf die reinen Fachleistungen konzentrieren, während die Leistungen zum Lebensunterhalt wie bei Menschen ohne Behinderungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden sollen16. Die derzeit noch in § 92 Abs. 2 SGB XII genannten Eingliederungsmaßnahmen, wie die Leistungen in anerkannten Werkstätten für behinderte Menschen, werden zukünftig in § 138 Abs. 1 SGB IX geregelt sein. Für diese Leistungen wird weiterhin kein Vermögen einzusetzen sein, nachdem § 92 Abs. 2 Satz 2 SGB XII inhaltsgleich in § 140 Abs. 3 SGB IX übernommen wird17.
Für alle anderen Leistungen der Eingliederungshilfe sieht der neue § 139 SGB IX eine an § 90 SGB XII angelehnte Regelung zur Vermögensanrechnung vor, wobei die Höhe des einzusetzenden Barvermögens mit mehr als 50.000 € deutlich über den Schonbetrag nach § 90 Abs. 1 Nr. 9 SGB XII hinausgeht. Der Gesetzgeber hielt diese Erhöhung für angezeigt, weil es um Menschen mit erheblicher Teilhabeeinschränkung gehe und die Regelung des § 139 SGB IX nur für Fachleistungen der Eingliederungshilfe gelte18. Menschen mit Behinderungen sollen also in Bezug auf alle Eingliederungsleistungen des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch, soweit sie nicht ohnehin bereits unabhängig von vorhandenem Vermögen zu erbringen sind, in den Genuss eines erhöhten Freibetrags kommen. Dagegen sollen Leistungen zum Lebensunterhalt auch künftig nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch erbracht werden. Für solche Leistungen wird auch weiterhin nach Maßgabe des § 90 SGB XII ebenso wie für die Betreuervergütung vorhandenes Vermögen einzusetzen sein.
Die Vorschrift des § 60 a SGB XII wurde im Vorgriff auf die Neuregelungen im Neunten Buch Sozialgesetzbuch geschaffen und sieht übergangsweise einen zusätzlichen Vermögensfreibetrag von 25.000 € für Personen vor, die Eingliederungshilfe erhalten. Dadurch werde den Betroffenen so die Gesetzesbegründung bereits jetzt ermöglicht, einen Teil der Verbesserung bei der Einkommensanrechnung anzusparen und Vermögen aufzubauen bzw. bestehen zu lassen. Denn die Betroffenen, die aufgrund ihrer Behinderung oftmals vor erheblichen, insbesondere auch finanziellen Herausforderungen stünden, sollen selbstbestimmt und angemessen auf unvorhergesehene Lebensereignisse reagieren können19.
Bereits die systematische Stellung des § 60 a SGB XII im Sechsten Kapitel (Eingliederungshilfe für behinderte Menschen) und nicht im Elften Kapitel (Einsatz des Einkommens und des Vermögens) des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch lässt darauf schließen, dass der zusätzliche Vermögensfreibetrag nur bei Leistungen der Eingliederungshilfe und nicht bei anderen Sozialleistungen, wie der Hilfe zum Lebensunterhalt oder der Übernahme der Betreuervergütung durch die Staatskasse, zu berücksichtigen ist. Dies steht auch im Einklang mit dem erklärten Willen des Gesetzgebers, der „bei Leistungen nach dem Sechsten Kapitel“ einen zusätzlichen Betrag von 25.000 € für eine angemessene Lebensführung und Alterssicherung als notwendig erachtet hat20. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass § 60 a SGB XII beschränkt auf die Leistungen der Eingliederungshilfe die bisherige Härtefallregelung des § 90 Abs. 3 SGB XII ergänzen20 soll.
Ein gesetzgeberischer Wille, den Empfängern von Eingliederungshilfe bei jeder Sozialleistung den erhöhten Freibetrag des § 60 a SGB XII zuzubilligen, ist dagegen nicht ersichtlich. Dies zeigt auch die folgende Überlegung: Das vom Beschwerdegericht befürwortete Verständnis des § 60 a SGB XII würde dazu führen, dass Empfängern von Eingliederungshilfe seit dem Inkrafttreten des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch mit dieser Norm erstmals ein über § 90 Abs. 2 Nr. 8 SGB XII hinausgehender Vermögensfreibetrag hinsichtlich der Betreuervergütung zustünde, allerdings nur für die Dauer von insgesamt zwei Jahren bis zum Inkrafttreten der Reform des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch. Denn für die ab dem 1.01.2020 geltende Rechtslage ließe sich nicht vertreten, dass über die Verweisung in § 1836 c Nr. 2 BGB auf § 90 SGB XII auch der dann in § 139 SGB IX geregelte Freibetrag zur Anwendung kommen müsse. Eine solche „Verschlechterung“ wäre vom Gesetzgeber nicht gewollt gewesen, der die Empfänger von Eingliederungshilfe wenn auch nur in Bezug auf diese Leistungen durch die Übergangsregelung gerade in den Genuss eines etwas höheren Schonbetrags bringen wollte, bevor sie ab dem 1.01.2020 ohnehin von einem nochmals erhöhten Freibetrag profitieren.
Im hier entschiedenen Fall kam hinzu, dass der Sozialleistungsträger den Pflichtteilsanspruch des Betroffenen aufgrund der ungedeckten Kosten für das Betreute Wohnen auf sich übergeleitet hat. Dies hat zur Folge, dass Zahlungen auf den Pflichtteilsanspruch mit befreiender Wirkung nur noch an diesen Träger erbracht werden können. Daher ist zu klären, in welcher Höhe überhaupt nach § 1836 c BGB einzusetzendes Vermögen des Betroffenen vorliegt.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 20. März 2019 – XII ZB 451/18
- BGH, Beschluss vom 09.01.2013 XII ZB 478/11 FamRZ 2013, 440 Rn. 10 ff.[↩]
- BGBl.2017 – I S. 519[↩]
- LG Bielefeld Beschluss vom 31.07.2018 23 T 386/18 3 f.; LG Karlsruhe Beschluss vom 19.04.2018 11 T 58/18 10; LG Chemnitz FamRZ 2018, 709; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1.11.2018] § 1836 c Rn. 5[↩]
- LG Hanau Beschluss vom 16.03.2017 3 T 46/17[↩]
- OLG Celle FamRZ 2003, 1047; BayObLG FamRZ 2003, 966[↩]
- BT-Drs. 13/7158 S. 31[↩]
- BT-Drs. 15/1514 S. 24, 66[↩]
- BT-Drs. 15/1514 S. 25, 66[↩]
- BT-Drs. 15/1514 S. 43, 76[↩]
- OLG München OLGR 2006, 300 f.; Jürgens/Marschner Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 12; Deinert/Lütgens BtPrax 2005, 180[↩]
- BT-Drs. 15/1514 S. 54[↩]
- BSGE 121, 129 = BeckRS 2016, 70956 Rn. 15[↩]
- Coseriu in Knickrehm/Kreikebohm/Waltermann Kommentar zum Sozialrecht 5. Aufl. § 27 SGB XII Rn. 11[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Fröschle 7. Aufl. § 1836 c Rn. 15[↩]
- BGBl I S. 3234, 3314[↩]
- BT-Drs. 18/9522 S. 4[↩]
- BT-Drs. 18/9522 S. 90 f., 303 f.[↩]
- BT-Drs. 18/9522 S. 91, 304[↩]
- BT-Drs. 18/9522 S. 150, 328[↩]
- BT-Drs. 18/9522 S. 328[↩][↩]