Der Streit um den Versorgungsausgleich – und der Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz

Ist auf den Widerantrag auf Auskunft des auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommenen Ehegatten Auskunft erteilt worden und wurde zuletzt in erster Instanz nur noch über den allein gestellten Zahlungsanspruch streitig verhandelt und entschieden, kann der auf Zugewinnausgleich in Anspruch genommene Ehegatte in der Beschwerdeinstanz nicht lediglich erneut auf Auskunft antragen, ohne sich konkret gegen die Zahlungsverpflichtung zu wehren.

Der Streit um den Versorgungsausgleich – und der Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz

Nach § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG hat der Beschwerdeführer in Ehesachen und Familienstreitsachen zur Begründung der Beschwerde einen bestimmten Sachantrag zu stellen und diesen zu begründen. Er muss demnach in der Beschwerdebegründung darlegen, in welchem Umfang er die erstinstanzliche Entscheidung angreifen will und wie er den Angriff begründet. Da § 117 FamFG keine speziellen Regelungen zum Inhalt der Beschwerdebegründung enthält, beurteilt sich nach den allgemeinen Grundsätzen, ob ein Beschwerdeantrag hinreichend bestimmt und ausreichend begründet ist. Deshalb können für den notwendigen Inhalt der Beschwerdebegründung im Wesentlichen die Anforderungen herangezogen werden, die für eine Berufungsbegründung nach § 520 Abs. 3 Satz 2 ZPO gelten, auch wenn § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG nicht auf § 520 Abs. 3 ZPO verweist1. Dabei ist eine Berufung, welche die Richtigkeit der vorinstanzlichen Klageabweisung nicht in Frage stellt und ausschließlich einen neuen – bisher noch nicht geltend gemachten – Anspruch zum Gegenstand hat, unzulässig2.

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Gemäß § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO muss die Berufungsbegründung die Erklärung beinhalten, inwieweit das Urteil angefochten wird und welche Abänderungen des Urteils beantragt werden. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs erfordert der Zweck des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO zwar nicht zwingend einen förmlichen Sachantrag. Durch die Vorschrift soll der Berufungskläger im Interesse der Beschleunigung des Berufungsverfahrens aber dazu angehalten werden, sich eindeutig über Umfang und Ziel seines Rechtsmittels zu erklären, um Berufungsgericht sowie Prozessgegner über Umfang und Inhalt seiner Angriffe möglichst schnell und zuverlässig ins Bild zu setzen. Daher reicht es aus, wenn die innerhalb der Begründungsfrist eingereichten Schriftsätze des Berufungsklägers ihrem gesamten Inhalt nach eindeutig ergeben, in welchem Umfang und mit welchem Ziel das Urteil angefochten werden soll3.

Ein Rechtsmittel darf deshalb nicht wegen Unbestimmtheit eines Teils des Beschwerdeangriffs insgesamt als unzulässig angesehen werden, wenn der Begründungsschrift eindeutig zu entnehmen ist, dass der Rechtsmittelführer seinen prozessualen Anspruch jedenfalls in einer bestimmten Höhe weiterverfolgen will. Denn darauf können sich Gericht und Gegner einstellen. Dem Schutzbedürfnis vor Unklarheit über den Umfang des Rechtsmittels, dem die Vorschrift des § 117 Abs. 1 Satz 1 FamFG dient, ist für diesen Teil des Beschwerdeangriffs Genüge getan4.

Im hier entschiedenen Fall hat das Pfälzische Oberlandesgericht Zweibrücken maßgeblich darauf abgestellt, dass der hier erneut gestellte Auskunftsantrag in der Beschwerdeinstanz als Beschwerdeantrag unzulässig sei5. Gegen diese Auffassung ist für den Bundesgerichtshof von Rechts wegen nichts zu erinnern. Wie das Oberlandesgericht zutreffend festgestellt hat, war die Auskunftsstufe des in erster Instanz zulässig gestellten Auskunftsantrags6 erledigt, spätestens nachdem die Antragsgegnerin die Richtigkeit ihrer Angaben an Eides statt versichert hatte7. Dass das Amtsgericht einen noch anhängigen, aber nach Auskunftserteilung nicht mehr gestellten Auskunftsantrag nicht beschieden habe, hat die Beschwerde auch nicht gerügt.

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Der Antragsteller hat den im Beschwerdeverfahren erneut gestellten Auskunftsantrag lediglich damit begründet, dass die von der Antragsgegnerin bereits in der mündlichen Verhandlung vom 14.03.2018 erteilte Auskunft nicht korrekt sei, obwohl er dies im letzten Termin zur mündlichen Verhandlung am 9.01.2019 nicht gerügt und auch keine weiteren Auskünfte mehr begehrt hatte. Einer möglichen Rüge des Antragstellers, über seinen Auskunftsantrag sei fehlerhaft entschieden worden, fehlte damit nicht nur die formelle Beschwer, sondern darüber hinaus auch eine entsprechende Begründung im Beschwerdeantrag.

Damit konnte Gegenstand des Beschwerdeverfahrens allein die Zahlungsverpflichtung zu Lasten des Antragstellers sein. Diesbezüglich hat der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung keinen Antrag gestellt. Der Antragsteller hat sie damit eingeleitet, dass er sein erstinstanzliches Begehren weiterverfolge, die Antragsgegnerin möge ihm exakte Auskünfte über ihr Vermögen in Iran erteilen. Sodann hat der Antragsteller im Beschwerdeverfahren ausdrücklich beantragt, über die von ihm nunmehr konkret gestellten Anträge auf Auskunft und Belegvorlage zu entscheiden.

Auch aus der Begründung der Beschwerde ergibt sich nicht, dass er sich damit gegen den Zahlungsantrag insgesamt oder in einer bestimmten Mindesthöhe wendet. Zwar lässt sich der Beschwerdebegründung auch entnehmen, dass der Wert des der Antragsgegnerin gehörenden Hauses in Iran streitig sei und dass der Antragsteller einen Kaufpreis dieser Immobilie von mindestens 35.000 € bis 40.000 € für realistisch erachte. Selbst wenn man den vom Antragsteller angenommenen Mindestkaufpreis von 35.000 € der Beschwerdebegründung zugrunde legte, ergäbe sich daraus noch kein konkreter Anhalt für den Wert zum Stichtag und ließe sich daraus kein konkretes Abweisungsbegehren ableiten. Hinzu kommt, dass das Amtsgericht den Wert des in Iran belegenen Hauses mit 27.000 € festgestellt hatte und der Antragsteller mit seiner Beschwerde ersichtlich erst nach erfolgter Auskunftserteilung entsprechend dem Ergebnis der Auskunft die Verpflichtung zur Zahlung angreifen wollte. Damit ist der Angriff auch vor dem Hintergrund des ausdrücklich gestellten Auskunftsantrags zu unbestimmt, um den Anforderungen des § 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ZPO genügen zu können.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. April 2020 – XII ZB 432/19

  1. BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 9 mwN[]
  2. BGH Urteil vom 22.11.1990 – IX ZR 73/90 NJW-RR 1991, 1279 mwN[]
  3. vgl. BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 10 mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 10.06.2015 – XII ZB 611/14 FamRZ 2015, 1375 Rn. 12 mwN[]
  5. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 15.08.2019 – 6 UF 43/19[]
  6. vgl. BGH, Beschluss vom 31.01.2018 – XII ZB 175/17 FamRZ 2018, 581 Rn. 8 mwN[]
  7. BGH, Urteil vom 27.03.1996 – XII ZR 83/95 FamRZ 1996, 1070, 1071[]

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