Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung1 ist, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatten verstorben ist, bei der Neuentscheidung die ergänzende Vorschrift des § 31 Abs. 1 VersAusglG zu berücksichtigen. Demnach ist, wenn der überlebende Ehegatte ausgleichsberechtigt ist, der Wertausgleich gegen die Erben geltend zu machen (§ 31 Abs. 1 VersAusGlG) und der überlebende Ehegatte darf durch den Wertausgleich nicht bessergestellt werden, als wenn der Versorgungsausgleich (zu Lebzeiten des Ausgleichspflichtigen) durchgeführt worden wäre (§ 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG). Wenn der überlebende Ehegatte ausgleichspflichtig wäre, ist im Gesetz kein Wertausgleich vorgesehen. Nach § 31 Abs. 1 S. 2 VersAusglG haben die Erben vielmehr ausdrücklich kein Recht auf Wertausgleich.

Den Streit, ob § 31 VersAusglG auch im Falle einer Abänderung nach § 51 Abs. 1 VersAusglG anwendbar ist, hat der BGH in der zitierten Entscheidung eindeutig dahingehend entschieden, dass § 31 Abs. VersAusglG trotz der in gerade im vorliegenden Fall eintretenden Besserstellung des überlebenden Ehegatten auch im Abänderungsverfahren einschlägig ist. Die Folge, dass der eigentlich ausgleichspflichtige Ehegatte seine Anwartschaften ungeteilt zurück erhält sowie die daraus resultierenden Konsequenzen für den Versorgungsträger oder die Versichertengemeinschaft hat der BGH auch gesehen und ausdrücklich im Rahmen seiner Entscheidungsfindung berücksichtigt. Demnach sind entsprechende Auswirkungen einer möglichen Besserstellung des überlebenden Ehegatten und von Einschränkungen in der Hinterbliebenenversorgung Folge der Gesetzeslage, ohne dass dies auf Besonderheiten des Abänderungsverfahren beruhen würde2. Auch der vermeintliche Widerspruch zu der sich grundsätzlich aus § 37 Abs. 2 VersAusglG ergebenden Beschränkung der Anpassung des Versorgungsausgleichs wegen des Todes der ausgleichsberechtigten Person wurde berücksichtigt, nachdem der BGH in Rn. 22 der zitierten Entscheidung ausdrücklich auf einen mehr als 36 Monate erfolgten Bezug einer Versorgung durch den Verstorbenen Bezug nimmt.
Die Besserstellung des ausgleichspflichtigen Ehegatten erfolgt nicht – wie in § 31 Abs. 2 S. 1 VersAusglG geregelt – durch den Wertausgleich sondern durch die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs. Für den Fall des Überlebens des ausgleichspflichtigen Ehegatten sieht weder diese Regelung noch eine andere Vorschrift eine Rechtsgrundlage für einen im Rahmen der Totalrevision vorzunehmenden Wertausgleich bzw. eine Saldierung vor.
Vorliegend ergibt sich bereits aus der ursprünglichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich, dass der Antragsteller ausgleichspflichtig war. Hieran hat sich auch durch die in Bezug auf das Anrecht der Antragsgegnerin bei der Deutschen Rentenversicherung eingetretene Wertsteigerung sowie wegen des damals nicht berücksichtigten Anrechts der Antragstellerin bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder nichts geändert.
Die Abänderung ist ab dem auf die Antragstellung folgenden Monat, hier also dem 1.02.2013, anzuordnen, § 226 Abs. 4 FamFG. Ob mit der Antragstellung die Anhängigkeit oder die Rechtshängigkeit des Antrags gemeint ist, ergibt sich aus dem Gesetz nicht. Da hier der Antrag im Januar 2013 einging, jedoch erst im April 2013 nach Übermittlung an das Familiengericht weiterbearbeitet wurde, sind hier unterschiedliche Aussetzungsdaten denkbar. Zugunsten des Betroffenen und mit dem Gesetzeswortlaut ist davon auszugehen, dass die Antragstellung bei Amtsgericht gemeint ist, was dem Einsatzzeitpunkt der vom Gesetzgeber im Zusammengang mit § 34 VersAusGlG zitierten Anknüpfungsnorm des § 10 a Abs. 7 S. 1 VAHRG entspricht3. Bezüglich dieses Abänderungsverfahrens war anerkannt, dass der Eingang des Antrags bei Amtsgericht entscheidend ist4. Hinzu kommt, dass eine förmliche Zustellung des einleitenden Antrags nicht erforderlich ist (§ 23 Abs. 2 FmFG)5.
Eine förmliche Beteiligung der Erben der Antragsgegner war nicht erforderlich. So sind die Erben des verstorbenen Ehegatten in den Verfahren gemäß § 31 VersAusglG einerseits zwar ausdrücklich gesetzlich Beteiligte6. Nach dem Wortlaut der genannten Vorschrift betrifft dies allerdings nur den Fall, dass ein Recht des überlebenden Ehegatten auf Wertausgleich überhaupt Gegenstand und seine Durchsetzung Ziel des Verfahrens ist. Scheidet ein Recht auf Wertausgleich für den letzteren dagegen aufgrund des Ergebnisses der Bilanz der jeweils von den Ehegatten erworbenen Anrechte wie hier von vornherein aus, entfällt damit auch das Erfordernis einer Verfahrensstandschaft für den verstorbenen Ehegatten durch dessen Erben7.
Amtsgericht Stuttgart, Beschluss vom 30. Oktober 2014 – 22 F 604/13
- vgl. BGH, Beschluss vom 05.06.2013, Az.: XII ZB 635/12[↩]
- vgl. BGH a.a.O., Rn. 22, 27[↩]
- vgl. BT-Drs. 16/10144, S. 73[↩]
- BGH FamRZ 1998, 1504, zitiert nach Juris, Tz. 10; Brudermüller, in: Palandt, Kommentar zum Bürgerlichen Gesetzbuch, 67. Aufl.2008, Rn. 28 zu § 10a VAHRG[↩]
- vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.02.2011 – 2 UF 317/10 –[↩]
- siehe auch Bumiller/Harders, Kommentar zum FamFG, 9. Aufl., 2009, § 219 Rn. 8[↩]
- AG Ludwigslust, Beschluss vom 06.12 2012 – 5 F 192/11[↩]