Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben1.

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hat das Landgericht Magdeburg in seiner Beschwerdeentscheidung ausgeführt, dass bereits erhebliche Zweifel an der Zulässigkeit der Beschwerde bestünden, da eine Vollmacht des im Namen der Betroffenen auftretenden Rechtsanwalts nicht aktenkundig sei und diese wegen der aufgehobenen Geschäftsfähigkeit der Betroffenen wohl auch nichtig sein dürfte2. Demgegenüber hatte der Bundesgerichtshof keine Bedenken an der Zulässigkeit der Erstbeschwerde der Betroffenen:
Ist ein Beteiligter wie hier die Betroffene durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 3 und 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Verfahrensbeteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben3. Solche Anhaltspunkte bestehen hier nicht. Es braucht im Betreuungsverfahren insbesondere nicht geklärt zu werden, ob ein Betroffener bei Erteilung der Vollmacht an einen Rechtsanwalt geschäftsfähig gewesen ist, weil die dem Betroffenen durch § 275 FamFG ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit uneingeschränkt gewährte Verfahrensfähigkeit auch die Befugnis einschließt, einen Verfahrensbevollmächtigten zu bestellen4.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 3. Mai 2023 – XII ZB 442/22
- im Anschluss an BGH Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 309/00 NJW 2001, 2095[↩]
- LG Magdeburg, Beschluss vom 14.09.2022 – 9 T 249/22 *083*[↩]
- vgl. BGH, Urteil vom 05.04.2001 – IX ZR 309/00 NJW 2001, 2095, 2096; vgl. auch BGH, Beschluss vom 11.02.2015 XII ZB 48/14 , FamRZ 2015, 918 Rn. 5[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 30.10.2013 XII ZB 317/13 FamRZ 2014, 110 Rn. 7 ff. mwN.[↩]
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