Entscheidet das Amtsgericht im Scheidungsverbund über eine Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit (hier: Versorgungsausgleich) und verwirft das Beschwerdegericht die dagegen gerichtete Beschwerde wegen Versäumung der Beschwerdefrist als unzulässig, findet gegen den Verwerfungsbeschluss keine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde statt1.

Wie der Bundesgerichtshof bereits ausgeführt hat, gelten die sich aus § 117 FamFG ergebenden Modifikationen und Ergänzungen des Rechtsmittelverfahrens nach den §§ 58 ff. FamFG nur für Ehesachen und Familienstreitsachen, nicht aber für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit. Daran ändert der Umstand nichts, dass im vorliegenden Fall über den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund (§ 137 FamFG) entschieden worden ist. Die Scheidungssache und die einzelnen Folgesachen bleiben auch im Fall der gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung im Verbund in verfahrensrechtlicher Hinsicht eigenständig. Für Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit, die wie hier der Versorgungsausgleich als Folgesachen Teil einer Verbundentscheidung sein können, gelten im Beschwerdeverfahren deshalb allein die allgemeinen Vorschriften der §§ 58 ff. FamFG – gegebenenfalls in Verbindung mit den Spezialvorschriften für diese Verfahren in den entsprechenden Abschnitten im zweiten Buch des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit – ohne die ausschließlich für die Anfechtung des Scheidungsausspruchs und die Streitfolgesachen maßgeblichen Verweisungen des § 117 FamFG auf Vorschriften der Zivilprozessordnung2.
Die Prüfung der Zulässigkeit der Erstbeschwerde richtet sich im vorliegenden Fall somit nicht nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG iVm § 522 Abs. 1 Satz 1 ZPO, sondern wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat nach § 68 Abs. 2 Satz 1 FamFG. Hat das Beschwerdegericht im Anschluss an diese Prüfung eine Beschwerde in einer Familiensache der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach § 68 Abs. 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, beurteilt sich die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfungsentscheidung allein nach § 70 Abs. 1 FamFG, so dass die Rechtsbeschwerde nur für den Fall der Zulassung gegeben ist. Dies gilt auch dann, wenn dem Beschwerdeführer wie hier eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist nach §§ 17 ff. FamFG versagt worden ist3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22. August 2018 – XII ZB 37/18