Auf den als Ergänzungspfleger in einer Kindschaftssache bestellten Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins sind die zugunsten des Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet.

Der Anspruch des Vormundschaftsvereins auf Vergütung der Tätigkeit seiner Mitarbeiterin Frau X. als Ergänzungspflegerin ergibt sich dem Grunde nach aus § 1915 Abs. 1 Satz 1, § 1836 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2, § 3 VBVG, § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog. Er richtet sich gemäß § 7 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG gegen die Staatskasse, da der Jugendliche unstreitig mittellos im Sinne des § 1836d BGB ist.
§ 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB verweist für den Anspruch eines Ergänzungspflegers auf Vergütung und Aufwendungsersatz auf die für die Vormundschaft geltenden Regelungen. Ist zum Vormund der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins im Sinne von § 1791a BGB, § 54 SGB VIII bestellt und ist dieser Mitarbeiter im Verein ausschließlich oder teilweise als Vormund tätig, sind nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die zugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, § 7 VBVG entsprechend auf den Vormundschaftsverein mit der Maßgabe anzuwenden, dass sich die Höhe des Anspruchs nach § 3 VBVG richtet1. Das gilt nach § 1915 Abs. 1 Satz 1 BGB entsprechend für einen Mitarbeiter des Vereins, welcher zum Ergänzungspfleger bestellt ist2.
Die Voraussetzungen für eine entsprechende Anwendung dieser Regelungen auf den Anspruch des Vormundschaftsvereins lagen in dem hier entchiedenen Fall vor: Frau X. ist Mitarbeiterin des Vereins, bei dem es sich um einen Betreuungs- und Vormundschaftsverein im Sinne des § 54 SGB VIII handelt. Sie war für den abgerechneten Zeitraum wirksam zur Ergänzungspflegerin bestellt. Es gab zwar nachfolgend zur Anordnung der Ergänzungspflegschaft im sorgerechtlichen Hauptsacheverfahren mit Beschluss des Amtsgericht keinen (nochmaligen) förmlichen Bestellungsakt. Hierfür fehlte es insbesondere an den auch bei der Bestellung eines Vereinsergänzungspflegers einzuhaltenden3 Förmlichkeiten nach § 1789 BGB, die eine persönliche Verpflichtung durch das Gericht in Anwesenheit des Bestellten vorsehen4. Allerdings bestand die bereits 2012 auf der Grundlage des im einstweiligen Anordnungsverfahren ergangenen Beschlusses des Familiengerichts formgerecht erfolgte Bestellung von Frau X. zur Ergänzungspflegerin für das Kind fort. Insbesondere war die Ergänzungspflegschaft nicht gemäß § 1882 BGB wegen Wegfalls ihrer gesetzlichen Voraussetzungen beendet. Mit der die einstweilige Anordnung ablösenden Entscheidung in der Hauptsache war den Kindeseltern weiterhin die elterliche Sorge im Teilbereich Aufenthaltsbestimmungsrecht entzogen und eine Ergänzungspflegschaft für diesen Teilbereich angeordnet.
Der Anspruch der Ergänzungspflegerin ‑als Mitarbeiterin eines Vormundschaftsvereins- auf Aufwendungsersatz (hier: Telefon, Fax- und Kopierkosten) richtet sich nach § 1835 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 BGB. Zwar ist durch die von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug genommene Regelung des § 4 Abs. 2 Satz 1 VBVG ausdrücklich bestimmt, dass die Stundensätze der Vergütung anlässlich der Betreuung entstandene Aufwendungen abdecken. Es handelt sich insoweit um eine Inklusivvergütung5. Wenn nach der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs allerdings bei der Bestellung des Mitarbeiters eines Betreuungs- oder Vormundschaftsvereins zum Vormund nicht die speziell für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff. VBVG heranzuziehen sind, sondern die Vergütungsregelung für den Vormund6, muss das auch für die Regelungen zum Aufwendungsersatz gelten. Anders als der Betreuer erhält der Vormund seine Aufwendungen nach dem Maßstab des § 1835 BGB in voller Höhe erstattet7.
Schleswig ‑Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. August 2020 – 15 WF 51/19
- BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 22 ff. und 36[↩]
- BGH, Beschluss vom 13.03.2013 – XII ZB 398/12, FamRZ 2013, 946 Rn. 11; vgl. auch MünchKomm-BGB/Fröschle, 8. Aufl., § 1835 Rn. 57[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Spickhoff, 8. Aufl., § 1789 Rn. 7[↩]
- BGH, Beschluss vom 15.01.2020 – XII ZB 627/17, Rn. 7[↩]
- vgl. Jurgeleit/Maier, Betreuungsrecht, 4. Aufl., § 1835 BGB Rn. 33[↩]
- BGH, Beschluss vom 25.05.2011 – XII ZB 625/10, NJW 2011, 2727 Rn. 26 und 36[↩]
- Jurgeleit/Maier, aaO § 3 VBVG Rn. 1[↩]