Bei der Feststellung der Artgleichheit der Versorgungsanrechte im Rahmen von § 18 Abs. 1 VersAusglG ist auch bei Landes- und Kommunalbeamten, Zeitsoldaten und Widerrufsbeamten auf das zu belastende Anrecht und nicht auf das Anrecht abzustellen, das durch externe Teilung nach § 16 Abs. 1 und 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung begründet werden würde.

Ein Ehegatte, der am Ende der Ehezeit in einem Dienstverhältnis als Soldat auf Zeit steht, erwirbt eine alternativ ausgestaltete Versorgungsaussicht entweder auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung oder auf Dienstzeitanrechnung in einem Beamtenverhältnis oder vergleichbaren öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis1. Dieses bei dem Dienstherrn des Zeitsoldaten bestehende Anrecht ist im Wege der externen Teilung durch Begründung von Anrechten in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen (§ 16 Abs. 2 VersAusglG) und mit dem Wert des Anspruchs auf Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung zu bewerten (§ 44 Abs. 4 VersAusglG).
Für die Feststellung der Artgleichheit der Anrechte im Rahmen des § 18 Abs. 1 VersAusglG ist allerdings nicht auf das nach § 16 Abs. 2 VersAusglG in der gesetzlichen Rentenversicherung zu begründende2, sondern auf das zu belastende Anrecht abzustellen. Die gegenteilige Ansicht lässt sich weder mit dem Wortlaut des § 18 Abs. 1 VersAusglG noch mit der Systematik des Gesetzes in Einklang bringen.
Nach § 18 Abs. 1 VersAusglG soll das Familiengericht „beiderseitige Anrechte gleicher Art nicht ausgleichen“, sofern die Differenz ihrer Ausgleichswerte gering ist. Dies deutet schon begrifflich darauf hin, dass diejenigen von den Ehegatten tatsächlich erworbenen Anrechte miteinander zu vergleichen sind, zu deren Lasten der Wertausgleich durchgeführt werden würde, wenn das Familiengericht von der Möglichkeit des § 18 Abs. 1 VersAusglG keinen Gebrauch macht. Es kommt hinzu, dass sich § 16 Abs. 2 VersAusglG, der den Ausgleich der Versorgung eines Soldaten auf Zeit durch Begründung von Anwartschaften in der gesetzlichen Rentenversicherung anordnet, dazu verhält, wie der Wertausgleich durchzuführen ist. Die nach § 18 Abs. 1 VersAusglG zu beurteilende Frage, ob es aus bestimmten Billigkeitsgründen überhaupt zu einem Wertausgleich durch Teilung des Anrechts kommt, ist der Frage nach den Teilungsmodalitäten auch systematisch vorgelagert. Überträgt man im Übrigen den vom Beschwerdegericht entwickelten Rechtsgedanken folgerichtig auf andere Konstellationen der externen Teilung, würde dies in den Fällen des § 15 Abs. 1 VersAusglG zu dem unhaltbaren Ergebnis führen, dass die Billigkeitsentscheidung nach § 18 Abs. 1 VersAusglG von der Wahl der Zielversorgung durch die ausgleichsberechtigte Person abhängen könnte.
Das von der Ehefrau erworbene Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung und das von dem Ehemann erworbene, alternativ ausgestaltete Versorgungsanrecht als Soldat auf Zeit sind nicht gleichartig im Sinne von § 18 Abs. 1 VersAusglG. Da die Versorgungsaussicht des Ehemannes möglicherweise in einer Dienstzeitanrechnung in einem Dienstverhältnis als Berufssoldat oder in einem anderen öffentlichrechtlichen Dienstverhältnis münden wird, käme eine Anwendung von § 18 Abs. 1 VersAusglG nur in Betracht, wenn auch ein Versorgungsanrecht nach beamtenrechtlichen Grundsätzen mit den gesetzlichen Rentenanrechten der Ehefrau artgleich wäre. Dies ist, wie der Bundesgerichtshof inzwischen entschieden hat, nicht der Fall, weil sich Anrechte der gesetzlichen Rentenversicherung und Anrechte der Beamtenversorgung sowohl in der Struktur und Finanzierung als auch im Leistungsspektrum und in der Wertentwicklung wesentlich voneinander unterscheiden3.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Januar 2014 – XII ZB 366/13