Deutsches Gericht – Iranisches Scheidungsrecht

In Deutschland kann eine im Iran geschlossene Ehe iranischer Eheleute nach iranischem Recht geschieden werden. Haben beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland, sind nach den einschlägigen Bestimmungen der ZPO und der EG VO Nr. 2201/2003 die deutschen Gerichte zuständig. In der Sache ist materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergibt sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929.

Deutsches Gericht – Iranisches Scheidungsrecht

So das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall iranischer Eheleute, deren vom Amtsgericht Siegen ausgesprochenen Scheidung nach iranischem Scheidungsrecht vom Oberlandesgericht bestätigt worden ist. Die iranischen Eheleute schiitischen Glaubens hatten im Dezember 1991 in Teheran die Ehe geschlossen und dabei notariell Bedingungen für eine Scheidung vereinbart. Nach diesen sollte die heute 46 Jahre alte Ehefrau zum Scheidungsantrag berechtigt sein, wenn der heute 45 Jahre alte Ehemann sich für 6 Monate weigere, die Unterhaltskosten seiner Frau zu bezahlen oder ihre sonstigen Rechte nicht achte, sowie auch dann, wenn das Benehmen und Verhalten des Ehemanns so unerträglich werde, dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. In den Jahren 1993 und 1998 kamen zwei Söhne zur Welt. Die Familie lebte seit dem Jahr 2001 in Deutschland. Im Oktober 2009 trennten sich die Eheleute, als die Ehefrau aus der gemeinsamen Wohnung in Siegen auszog. Unterhaltszahlungen ihres Mannes erhielt sie in der Folgezeit nicht. Die Ehefrau hat im Jahre 2011 die Scheidung beantragt. Dieser hat der Ehemann widersprochen. Er könne nicht zustimmen, solange sich die Ehefrau ihm gegenüber für den erhobenen Vorwurf gewalttätigen Verhaltens nicht entschuldigt habe und nicht bereit sei, auf die bislang noch nicht gezahlte Morgengabe zu verzichten.

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Nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm seien die einschlägigen Bestimmungen der Zivilprozessordnung und der EG VO Nr. 2201/2003 darin eindeutig, dass die deutschen Gerichte zuständig seien, weil beide Eheleute ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hätten. In der Sache sei materielles iranisches Scheidungsrecht anzuwenden. Das ergebe sich aus einem fortgeltenden Staatsvertrag aus dem Jahre 1929. Nach dem iranischen Scheidungsrecht lägen sowohl gesetzliche als auch vertragliche Gründe für eine Scheidung vor.

Die Ehefrau befinde sich in einer schweren Notlage. Das sei ein gesetzlicher Scheidungsgrund nach iranischem Recht, bei dem eine Ehe auch ohne Zustimmung des Ehemanns geschieden werden könne. Die Notlage bestehe, weil die Ehefrau die von ihrem Ehemann jetzt ebenfalls abgelehnte Ehe nicht fortsetzen könne und sie dieser dadurch unter Druck zu setzten versuche, dass er seine Zustimmung zur Scheidung von seinen Bedingungen abhängig mache.

Abgesehen von dem gesetzlichen Scheidungsgrund könne sich die Ehefrau auch auf die beiden vertraglich vereinbarten Scheidungsgründe berufen. Der Ehemann verweigere der Ehefrau über 6 Monate Unterhaltszahlungen, wobei es nach der vertraglichen Vereinbarung auf die Gründe für die Weigerung nicht ankomme. Im Übrigen sei das Benehmen des Ehemanns unerträglich, so dass das Eheleben nicht fortgesetzt werden könne. Der Mann selbst wolle das eheliche Zusammenleben nicht mehr aufrechterhalten und versuche, die Frau zu einem bestimmten Verhalten zu zwingen.

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Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 4 UF 172/12