Abgetretene Ansprüche aus einer privaten Rentenversicherung bilden im Rahmen des Versorgungsausgleiches kein nach § 2 Abs. 1 VersAusglG ausgleichsfähiges Anrecht des Abtretenden, ebensowenig wie ein bedingter Rückübereignungsanspruch des Abtretenden gegen einen Dritten.

Insoweit fehlt es an ausgleichsfähigen Anrechten im Eigentum des Ehegatten (§ 2 Abs. 1 VersAusglG). Bei Ehezeitende (§ 3 Abs. 1 HS 2 VersAusglG) hat in einem solchen Fall der Abtretungsempfänger die abgetretene Forderung als Zessionar schon erworben und ist bereits in die frühere Gläubigerstellung des Ehegatten eingetreten, § 389 BGB.
Der – ohnehin nur bedingte (§ 168 BGB) – schuldrechtliche Anspruch des Ehegatten gegen die Zessionarin auf Rückübertragung der zedierten Ansprüche stellt kein nach § 2 VersAusglG auszugleichendes Anrecht dar. Die Rückgewährschuldnerin ist schon keine taugliche Adressatin einer versorgungsrechtlichen Gestaltungsentscheidung; sie ist eine Bank, kein Versorgungsträger. Zudem geht auch die von ihr bedingt geschuldete Leistung auf Rückübertragung einer Rechtsposition, nicht aber auf Erbringung von Versorgungsleistungen.
Auch eine wirtschaftliche Betrachtung führt zu keinem anderen Ergebnis. Einen in den Versorgungsanrechten verkörperten Wert hat sich der Zedent bereits durch Vereinnahmung der Darlehnsvaluta unter Sicherung des Rückzahlungsanspruches durch Abtretung während der Ehezeit zugänglich gemacht. Diese wirtschaftliche Verwertung steht ihm bei einer privaten Rentenversicherung frei. Deren Wert kann er wirtschaftlich allerdings nur einmal verbrauchen
Sein Rückgewähranspruch gewinnt nur in dem Maße an Werthaltigkeit, in dem der Zedent das Sicherungsbedürfnis des Zessionars entfallen lässt, also indem er tilgt. Die Tilgungsleistungen erfolgen indessen erst nach Ende der Ehezeit, also zu einem Zeitpunkt, zu dem der geschiedene Ehegatte an Vermögensanstrengungen des früheren Ehegatten versorgungsausgleichsrechtlich nicht mehr partizipieren soll.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 4. März 2013 – 13 UF 258/11
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