Die Adoption eines alkoholgeschädigten Kindes

Auch bei der ungewollten Adoption eines alkoholgeschädigten Säuglings gilt eine dreijährige Verjährungsfrist von möglichen Amtshaftungsansprüchen, die beginnt, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlangt.

Die Adoption eines alkoholgeschädigten Kindes

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall dem Schadensersatzbegehren eines Elternpaares, das ohne Wissen ein infolge eines Alkoholmissbrauchs der leiblichen Mutter behindertes Mädchen adoptiert hatten, keinen Erfolg beschieden und damit gleichzeitig die erstinstanzliche Entscheidung des Landgerichts Arnsberg bestätigt. Die klagenden Eheleute aus Soest adoptierten Anfang 1990 ein 9 Wochen altes Mädchen und wurden insoweit vom Jugendamt der beklagten Stadt beraten. Nachdem bei dem adoptierten Mädchen in den ersten Jahren Entwicklungsrückstände und auditive Wahrnehmungsstörungen auftraten, wurde bei dem Kind Ende 2007 ein durch Alkoholmissbrauch der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft verursachtes Fetales Alkoholsyndrom diagnostiziert. Anfang des Jahres 2008 stellte das zuständige Versorgungsamt einen 70%igen Grad der Behinderung fest. Die Eltern wurden zu Betreuern ihrer nicht geschäftsfähigen, mittlerweile erwachsenen Tochter bestellt. Ende 2011 haben die Eltern die beklagte Stadt auf Schadensersatz in Höhe von über 100.000 € verklagt und behauptet, bei der Beratung des Jugendamtes über den regelmäßigen Alkoholkonsum der leiblichen Mutter während der Schwangerschaft und dessen mögliche Folgen nicht aufgeklärt worden zu sein. In Kenntnis dieser Umstände hätten sie von einer Adoption Abstand genommen.

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Nach Auffassung des Oberlandesgericht Hamm habe sich die beklagte Stadt zu Recht auf Verjährung berufen. Es gelte eine dreijährige Verjährungsfrist, die beginne, sobald der ersatzberechtigte Geschädigte von den Voraussetzungen des Anspruchs Kenntnis erlange. Bereits Ende 2007 hätten die Eltern von der Ursache der körperlichen und geistigen Beeinträchtigung ihrer Adoptivtochter erfahren und damit auch die von ihnen behauptete schadensbegründende Pflichtverletzung des Jugendamtes der Beklagten gekannt.

Auf die Entscheidung des Vorsorgungsamtes zum Grad der Behinderung komme es insoweit nicht an.

Deswegen habe der Amtshaftungsanspruch bereits Ende 2007 eingeklagt werden können. Dies sei von den Eltern versäumt worden. Seine Verjährung sei am 31.12.2010 vollendet gewesen.

Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 3. Juli 2013 – 11 U 166/12