Die als unzulässig verworfene Beschwerde – und die materiellen Rechtsausführungen in den Beschlussgründen

Verwirft das Beschwerdegericht die Beschwerde als unzulässig und führt hilfsweise aus, dass die Beschwerde auch unbegründet sei, gelten diese Rechtsausführungen des Beschwerdegerichts und grundsätzlich auch seine dazu getroffenen Feststellungen als nicht geschrieben1.

Die als unzulässig verworfene Beschwerde – und die materiellen Rechtsausführungen in den Beschlussgründen

In diesen Fällen darf das Rechtsbeschwerdegericht von der grundsätzlich gebotenen Aufhebung und Zurückverweisung nur absehen und in der Sache entscheiden, wenn die Beschwerdeentscheidung einen Sachverhalt ergibt, der für die rechtliche Beurteilung eine verwertbare tatsächliche Grundlage bietet, und wenn bei Zurückverweisung ein anderes Ergebnis nicht möglich erscheint2.

Dies wird unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie etwa für den Fall angenommen, dass die maßgeblichen Tatsachen zwischen den Beteiligten unstreitig; und vom Beschwerdegericht vollständig festgestellt sind und das Beschwerdegericht die Prozessabweisung auf diese Tatsachen gestützt hat (sogenannte doppelt relevante Tatsachen)3.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 24. März 2021 – XII ZB 430/20

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.09.2020 – XII ZB 482/19 , NJW-RR 2020, 1459[]
  2. vgl. BGH Beschluss vom 08.05.2018 – XI ZR 538/17 , NJW 2018, 2269 Rn.20[]
  3. vgl. BGHZ 216, 83 = NJW-RR 2018, 719 Rn. 43 ff. mwN[]
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