Die Anwaltsgebühren des Betreuers

Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt1.

Die Anwaltsgebühren des Betreuers

In dem hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ist für die Betroffene seit Oktober 2019 eine Betreuung eingerichtet und die Nichte der Betroffenen zur Betreuerin mit dem Aufgabenkreis unter anderem der Vermögenssorge bestellt. Zuvor hatte die Betroffene der Nichte mit schriftlichem Vertrag vom 24./26.11.2016 ein mit jährlich ein Prozent zu verzinsendes Darlehen über 200.000 € mit einer Mindestlaufzeit von zehn Jahren gewährt, ohne eine konkrete Rückzahlungsvereinbarung zu treffen und ohne Sicherheiten zu bestellen. Am 3.02.2020 bestellte das Amtsgericht München einen Rechtsanwalt zum berufsmäßigen Ergänzungsbetreuer mit dem Aufgabenkreis der Prüfung von Ansprüchen gegen die Betreuerin sowie des Abschlusses einer Rückzahlungs- und Sicherungsvereinbarung zu dem Darlehensvertrag. Nachfolgend erweiterte es den Aufgabenkreis um den Punkt der Kündigung des Darlehensvertrags und damit verbundener Geltendmachung von Ansprüchen. Der Beteiligte zu 2 vereinbarte daraufhin mit der Nichte einen neuen Darlehensvertrag mit einer Laufzeit von zehn Jahren bei marktüblicher Verzinsung, jährlich 1 %iger Tilgung sowie grundpfandrechtlicher Absicherung und legte diesen zur betreuungsgerichtlichen Genehmigung vor, welche erteilt wurde. Sodann hat der Ergänzungsbetreuer die Festsetzung seiner Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betreuten beantragt und hierzu eine Geschäftsgebühr sowie eine Einigungsgebühr nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Ansatz gebracht.

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Das Amtsgericht München hat die Festsetzung einer Vergütung nach dem RVG abgelehnt2. Das Landgericht München – I hat die Beschwerde des Beteiligten zu 2 zurückgewiesen3; als Arbeitszeit erstattungsfähig seien, so das Landgericht München I, nur diejenigen beruflichen Dienste, für die ein anderer Betreuer eine entsprechende Fachkraft, hier also einen Rechtsanwalt, hinzuziehen würde. Diese Voraussetzung sei vorliegend nicht gegeben, da die rechtlichen Vorgaben für eine Prüfung und Neuverhandlung des Darlehensvertrags bereits durch den Beschluss über die Einrichtung der Ergänzungsbetreuung gemacht worden seien. Hinsichtlich der konkreten Umsetzung könne ein Betreuer auch eine Beratung des Gerichts in Anspruch nehmen. Darüber hinausgehende steuerrechtliche Fragen seien vom Aufgabenkreis nicht umfasst gewesen; dies gelte auch für die Prüfung von Verzugsregelung und Laufzeit. Auch die Ermittlung des marktüblichen Zinses, die Überwachung der Zahlungseingänge und die Bestellung der Sicherheit hätten keiner Beauftragung eines Rechtsanwalts bedurft. Hiergegen richtete sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde, die der Bundesgerichtshof nun ebenfalls zurückgewiesen hat:

Mit der pauschalen Vergütung nach § 1836 Abs. 2 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB, §§ 4, 5 VBVG ist grundsätzlich die gesamte Tätigkeit des Betreuers abgegolten. Nach der gemäß § 1 Abs. 2 Satz 3 RVG, § 5 Abs. 5 Satz 2 VBVG anwendbaren Regelung in § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann jedoch ein Betreuer dem Betreuten erbrachte Leistungen, die zu seinem Beruf gehören, als Aufwendungen gesondert geltend machen. Der als Betreuer bestellte Rechtsanwalt kann daher eine Tätigkeit im Rahmen der Betreuung gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB nach anwaltlichem Gebührenrecht abrechnen, wenn und soweit sich die zu bewältigende Aufgabe als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit darstellt. Dies ergibt sich aus dem Grundsatz, dass der Betreute und bei mittellosen Betroffenen die Staatskasse keinen Vorteil daraus ziehen soll, dass sein Betreuer zufällig aufgrund einer besonderen beruflichen Qualifikation etwas verrichten kann, wozu ein anderer Betreuer berechtigterweise die entgeltlichen Dienste eines Dritten in Anspruch nehmen würde4.

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Gemessen hieran hat das Beschwerdegericht zu Recht entschieden, dass der Betreuer keinen Anspruch auf Aufwendungsersatz gemäß § 1835 Abs. 3 i.V.m. § 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB hat. Seine Annahme, ein nicht anwaltlicher Betreuer hätte unter den hier gegebenen Umständen keine anwaltliche Unterstützung für die Neuverhandlung des Darlehensvertrags in Anspruch genommen, begegnet keinen rechtlichen Bedenken.

In dem Beschluss über die Bestellung des Rechtsanwalts zum Ergänzungsbetreuer ist als Begründung angegeben, dass für das Darlehen keine Sicherheit bestellt und keine Rückzahlungsvereinbarung getroffen worden seien und dass damit unklar sei, ob die Betroffene die rechtliche Tragweite des im Jahr 2016 abgeschlossenen Darlehensvertrags habe hinreichend beurteilen können. Damit waren das Thema der vorzunehmenden Überprüfung bereits eingegrenzt und das Hinwirken des Ergänzungsbetreuers auf eine nachträgliche Rückzahlungsvereinbarung und Besicherung des Darlehens konkret vorgegeben.

Mit diesem Aufgabenkreis stellte sich die zu bewältigende Aufgabe nicht als eine für den Beruf des Rechtsanwalts spezifische Tätigkeit dar.

Die Betreuung umfasst nach § 1901 Abs. 1 BGB alle Tätigkeiten, die erforderlich sind, um die Angelegenheiten des Betreuten rechtlich zu besorgen5. Die Neuverhandlung des Darlehensvertrags, um nachträglich eine wirtschaftlich angemessene Tilgung, Verzinsung und Besicherung zu vereinbaren, liegt hier im Rahmen dessen, was als rechtliche Besorgung für den Betroffenen auch ein rechtlich erfahrener, nicht anwaltlicher Betreuer hätte erledigen können, ohne dass es hierfür einer zusätzlichen anwaltlichen Vertretung oder Beratung bedurfte.

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Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – XII ZB 342/22

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – XII ZB 311/22[]
  2. AG München, Beschluss vom 29.11.2021 – 716 XVII 4117/19[]
  3. LG München I, Beschluss vom 07.07.2022 – 13 T 2519/22[]
  4. vgl. BGH, Beschluss vom 30.11.2022 – XII ZB 311/22, mwN[]
  5. BGH, Beschluss vom 28.02.2018 – XII ZB 452/17 NJW-RR 2018, 708 Rn. 13[]

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