Die Bemessung der Beschwer durch das Beschwerdegericht kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat1.

Der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Auskunftserteilung richtet sich grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines hier nicht geltend gemachten besonderen Geheimhaltungsinteresses ist dafür auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erfordert. Zur Bewertung dieses Aufwands ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich auf die Stundensätze zurückzugreifen, die der Auskunftspflichtige als Zeuge in einem Zivilprozess erhalten würde, wenn er mit der Erteilung der Auskunft weder eine berufstypische Leistung erbringt noch einen Verdienstausfall erleidet. Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich sei, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen2.
Hat indessen die Auskunftsverpflichtung oder die Belegvorlagepflicht, gegen die sich der Rechtsmittelführer zur Wehr setzt, keinen vollstreckbaren Inhalt, erhöht sich die Beschwer nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs um die mit der Abwehr einer insoweit ungerechtfertigten Zwangsvollstreckung verbundenen Kosten. Denn im maßgeblichen Zeitpunkt der Beschwerdeeinlegung muss der Verpflichtete gewärtigen, dass er in vollem Umfang aus dem erstinstanzlichen Titel in Anspruch genommen wird und sich hiergegen zur Wehr setzen muss3.
Auf dieser rechtlichen Grundlage ist der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 3 ZPO nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eingeschränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Grenzen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat4.
Derartige Ermessensfehler lagen im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall nicht vor:
Zu Unrecht wendet sich die Rechtsbeschwerde indessen dagegen, dass das Beschwerdegericht für die Berechnung der von ihm berücksichtigten Zwangsvollstreckungskosten auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückgegriffen hat.
Abzustellen ist insoweit darauf, welche Kosten dem Antragsgegner entstünden, um sich gegen die Vollstreckung der Belegvorlagepflicht zur Wehr zu setzen. Im Verfahren der Zwangsvollstreckung können bis zu 0, 6 Anwaltsgebühren (§ 18 Nr. 13 RVG iVm VV RVG 3309, 3310) zuzüglich Auslagen (VV RVG 7000 ff.) und Mehrwertsteuer anfallen. Maßgeblich ist dabei gemäß § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG der Wert, den die Vorlage der Belege für die Antragstellerin hat. Insoweit ist zwar nach § 42 Abs. 1 FamGKG grundsätzlich ein Bruchteil des Mehrbetrags zugrunde zu legen, den die Antragstellerin sich auf der Leistungsstufe ihres Antrags erhofft. Sind jedoch keine Anhaltspunkte ersichtlich, anhand derer sich der von der Antragstellerin erhoffte Zahlbetrag bestimmen lässt, ist zudem denkbar, für die Bewertung der Pflicht zur Belegvorlage auf den Auffangwert des § 42 Abs. 3 FamGKG von 5.000 € zurückzugreifen5.
Im vorliegenden Fall hat die Antragstellerin im gesamten Verfahren keinerlei Anhaltspunkte vorgetragen, anhand derer der von ihr erhoffte Zahlbetrag bestimmt werden könnte. Soweit dazu auf die vom Amtsgericht errechnete ungeklärte Differenz abgestellt werden soll, handelt es sich dabei nicht um den von der Antragstellerin erhofften Mehrbetrag, sondern lediglich um den Betrag, über dessen Verbleib der Antragsgegner sich erklären soll. Inwieweit die Antragstellerin sich daraus einen Zahlbetrag erhofft, ist weder dargelegt noch ersichtlich.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Februar 2023 – XII ZB 472/22
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 FamRZ 2021, 770[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 FamRZ 2021, 770 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 FamRZ 2021, 770 Rn. 12 mwN; und vom 12.01.2022 – XII ZB 418/21 FamRZ 2022, 649 Rn. 13 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 10.02.2021 – XII ZB 376/20 FamRZ 2021, 770 Rn. 13 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 12.01.2022 – XII ZB 418/21, FamRZ 2022, 649 Rn.19 mwN[↩]
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