Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es, diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann. Hierzu gehört auch die Verfolgung etwaiger Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus schuldhafter Pflichtverletzung.

Gemäß § 1896 Abs. 3 BGB kann als Aufgabenkreis einer Betreuung auch die Geltendmachung von Rechten des Betreuten gegenüber seinem Bevollmächtigten bestimmt werden. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erschöpft sich der Gegenstand der sogenannten Kontrollbetreuung nicht darin, über die laufenden Geschäfte des Bevollmächtigten Auskunft zu verlangen, Weisungen zu erteilen und Rechenschaft einzufordern.
Aufgabe des Kontrollbetreuers ist es vielmehr, im umfassenden Sinne diejenigen Rechte geltend zu machen, die der Betroffene selbst aufgrund seiner vorliegenden Beeinträchtigung nicht mehr gegenüber dem Bevollmächtigten verfolgen kann1.
Hierzu gehört es auch, etwaige Schadensersatzansprüche des Betroffenen gegen den Bevollmächtigten aus einer schuldhaften Pflichtverletzung geltend zu machen2.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Oktober 2022 – XII ZB 273/22