Die Betreute im Pflegeheim – und das Hausverbot für die Tochter

Das Pflegeheim hat Besuche der Tochter bei seiner unter Betreuung stehenden Bewohnerin nur zu dulden, wenn diese von der Betreuerin gestattet wurden. Wird diese von der Betreuerin verweigert, steht der Tochter die Möglichkeit offen, sich nach § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren zu beteiligen und die von der Betreuerin erlassene Umgangsregelung zur Überprüfung zu stellen.

Die Betreute im Pflegeheim – und das Hausverbot für die Tochter

Diesen Weg zu beschreiten, kann der Tochter auch zugemutet werden, auch wenn hierbei die Gefahr zirkelschlussartig aufeinander bezogener Entscheidungen in dem Verfahren gegen das Pflegeheim wegen des Hausverbots und in dem Betreuungsverfahren, die die Frage der Tragfähigkeit der von dem Pflegeheim und der Betreuerin erhobenen Vorwürfe letztlich offenlassen und die Tochter im Ergebnis rechtsschutzlos stellen, besteht. Bei korrektem Vorgehen der Fachgerichte kann eine derartige Situation der Rechtsschutzlosigkeit, so jedenfalls das Bundesverfassungsgericht, nicht eintreten.

Die Tochter kann gemäß § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG an dem Betreuungsverfahren beteiligt werden. In diesem Rahmen kann sie die von der Betreuerin erlassene Umgangsregelung nach § 1834 Abs. 1 und 3 BGB zur Überprüfung stellen.

 Die Erfolgsaussichten eines solchen Vorgehens erscheinen offen. Nach § 1834 Abs. 1 BGB in der seit dem 1.01.2023 geltenden Fassung ist ein Betreuer nur dann zu einer Regelung des Umgangs des Betreuten berechtigt, wenn dieser dies wünscht oder wenn dies erforderlich ist, um eine konkrete und erhebliche Gefährdung abzuwenden1. Im betreuungsgerichtlichen Verfahren wäre zu klären, ob eine solche Gefährdung tatsächlich besteht. Dabei müssten die dem Hausverbot zugrunde liegenden Vorwürfe auf ihren Wahrheitsgehalt überprüft werden. Da es sich hierbei um streitige Tatsachen handelt, würde ein bloßer Verweis auf das Hausverbot nicht genügen.

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Davon zu unterscheiden ist die weitergehende Frage, ob es, für den Fall, dass ein betreuungsrechtlich wirksames Besuchsverbot nicht besteht, dem Pflegeheim gestattet ist, aus wichtigem Grund ein Hausverbot zu erlassen. Hierzu ist es nur nach Abmahnung und umfassender Interessen- und Güterabwägung in besonderen Ausnahmefällen berechtigt2. Im Falle eines Obsiegens vor dem Betreuungsgericht kann die Tochter das hier streitgegenständliche Hausverbot erneut zu zivilgerichtlicher Überprüfung stellen.

Da der Tochter somit noch prozessuale Mittel zur Verfügung stehen, die von ihr gerügten Grundrechtsverletzungen im Rahmen fachgerichtlicher Verfahren zu verhindern beziehungsweise zu beseitigen, ist die Verfassungsbeschwerde wegen des Grundsatzes der Subsidiarität jedenfalls zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht zulässig.

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 25. Januar 2023 – 2 BvR 2255/22

  1. vgl. Müller-Engels, in: Hau/Poseck, BeckOK BGB, § 1834, Rn. 6[]
  2. vgl. LG Münster, Beschluss vom 12.12.2013 – 5 T 610/13 4[]

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