Eine durch die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe bedingte Beschwerdeeinlegung ist unzulässig. Sind allerdings wie hier die gesetzlichen Anforderungen an eine Beschwerdeschrift erfüllt, kommt eine Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Beschwerde bestimmt war, nur dann in Betracht, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit einer jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt1.

Das ist im hier vom Bundesgerichtshof entschiedenen Rechtsstreit indessen der Fall: Die in dem Schriftsatz enthaltene Erklärung, Beschwerde werde „für den Fall der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe … eingelegt“, ist eindeutig. Sie ist nicht mit der Erklärung vergleichbar, die „Durchführung“ der Beschwerde werde von der Gewährung von Verfahrenskostenhilfe abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen könnte, der Beteiligte lege unbedingt Beschwerde ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der Verfahrenskostenhilfe die Zurücknahme der Beschwerde vor1.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 689/13