Die falsch adressierte Beschwerdeschrift – und die Fürsorgepflicht des Gerichts

Wird in einer Familienstreitsache die Beschwerde anstatt bei dem gemäß § 64 Abs. 1 FamFG für ihre Entgegennahme zuständigen Amtsgericht beim Beschwerdegericht eingelegt, hat das angerufene Gericht die Beschwerdeschrift im ordentlichen Geschäftsgang an das Amtsgericht weiterzuleiten, wenn ohne weiteres die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts erkennbar und damit regelmäßig die Bestimmung des zuständigen Gerichts möglich ist. Dies folgt aus dem verfassungsrechtlichen Anspruch des Rechtsuchenden auf ein faires Verfahren (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip).

Die falsch adressierte Beschwerdeschrift – und die Fürsorgepflicht des Gerichts

Geht der Schriftsatz so zeitig ein, dass die fristgerechte Weiterleitung an das Amtsgericht im ordentlichen Geschäftsgang ohne weiteres erwartet werden kann, darf ein Verfahrensbeteiligter darauf vertrauen, dass der Schriftsatz noch rechtzeitig dort eingeht. Geschieht dies tatsächlich nicht, wirkt sich das Verschulden des Verfahrensbeteiligten oder seines Verfahrensbevollmächtigten nicht mehr aus, so dass ihm Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren ist1.

Eine weitergehende Verpflichtung, etwa eine beschleunigte Weiterleitung an das zuständige Gericht oder eine Verpflichtung, den Beteiligten oder dessen Verfahrensbevollmächtigten durch Telefonat oder Telefax von der Einreichung des Rechtsmittels bei einem unzuständigen Gericht zu unterrichten, ergibt sich von Verfassungs wegen jedoch nicht. Denn sonst würde dem Beteiligten die Verantwortung für die Ermittlung des richtigen Adressaten fristgebundener Schriftsätze vollständig abgenommen und dem nicht empfangszuständigen Gericht übertragen2.

Unterbleibt die gebotene Weiterleitung der Beschwerdeschrift an das Amtsgericht, ist weitere Voraussetzung für eine Wiedereinsetzung, dass die bei einer Weiterleitung im ordentlichen Geschäftsgang verbleibende Zeit für die Fristwahrung ausreichend gewesen wäre. Dies hat grundsätzlich der die Wiedereinsetzung begehrende Beteiligte darzulegen und glaubhaft zu machen3.

Weiterlesen:
Betreuervergütung aus der Staatskasse - und das Schonvermögen des Behinderten

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. Mai 2014 – XII ZB 689/13

  1. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 571/12, FamRZ 2014, 550 Rn. 14 mwN[]
  2. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 571/12, FamRZ 2014, 550 Rn. 15 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.01.2014 – XII ZB 571/12, FamRZ 2014, 550 Rn. 16 mwN[]