Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben1.

Diese Anforderungen gelten auch für Beschlüsse über Zuschlagsbeschwerden, gegen die das Beschwerdegericht – wie hier – zur Klärung von für die gerichtliche Praxis bedeutsamen Rechtsfragen die Rechtsbeschwerde zugelassen hat2.
Denn nach § 577 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im verfahrensrechtlichen Sinne. Sie begründen einen Verfahrensmangel, der von Amts wegen zu berücksichtigen ist und die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht3.
So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ausreichende tatsächliche Angaben lassen sich dem Beschluss auch nicht im Übrigen entnehmen. Er enthält hinsichtlich der tatsächlichen Feststellungen weder eine Bezugnahme auf Beschlüsse des Amtsgerichts noch auf andere (konkret bezeichnete) Aktenbestandteile, aus denen sich mit hinreichender Sicherheit erschließen könnte, welchen Sachverhalt das Beschwerdegericht seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. Juli 2014 – V ZB 157/13
- vgl. BGH, Beschlüsse vom 15.05.2012 – V ZB 282/11, WuM 2012, 404 Rn. 3; vom 07.05.2009 – V ZB 180/08, JurBüro 2009, 442 f.; vom 11.05.2006 – – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030, jeweils mwN[↩]
- BGH, Beschluss vom 18.07.2013 – V ZB 13/13, Rpfleger 2014, 36 Rn. 6[↩]
- vgl. nur BGH, Beschluss vom 11.05.2006 – V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030 mwN[↩]