Liegt das schriftliche Einverständnis des Samenspenders vor zur Verwendung seines Samens, kann er nicht von den Ärzten, die die künstlichen Befruchtung durchgeführt haben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehren.

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Hamm in dem hier vorliegenden Fall die Schadensersatzklage eines Samenspenders abgewiesen. Der 41 Jahre alte Kläger aus Hattingen hat von den beklagten Ärzten, die als Fachärzte für Frauenheilkunde und Geburtshilfe in Dortmund ein Kinderwunschzentrum betreiben, im Wege des Schadensersatzes die Freistellung von Unterhaltsverpflichtungen begehrt. Der Kläger ist Vater von im November 2007 geborenen Zwilligen, die die Kindesmutter nach einer in der Praxis der Beklagten durchgeführten künstlichen Befruchtung geboren hat. Sein Schadensersatzbegehren hat der Kläger damit begründet, er habe den Beklagten im Januar 2004 nur deswegen eine Spermaprobe für eine vereinbarte Lagerzeit überlassen, damit diese im Falle einer Erkrankung zur Verfügung stehe. Ohne seine Zustimmung sei die Probe über den anfangs vereinbarten Zeitraum hinaus aufbewahrt und dann zur künstlichen Befruchtung der Kindesmutter verwandt worden. Das Landgericht hatte die Beklagten wegen Verletzung vertraglicher Pflichten zum Schadensersatz verurteilt und es auch unter Berücksichtigung vorgelegter schriftlicher Erklärungen als nicht bewiesen angesehen, dass der Kläger im Jahre 2007 der Zeugung eines Kindes mit seinem Sperma zugestimmt hatte.
Anders das Oberlandesgericht Hamm: Nach Auswertung der Urkunden, des Gutachtens einer Schriftsachverständigen, ihrer Anhörung sowie nach Auswertung der Akten hat das Oberlandesgericht den Nachweis eines Einverständnisses des Klägers als geführt angesehen und sein Schadensersatzbegehren aus diesem Grunde abgewiesen. Die für sein Einverständnis mit der künstlichen Befruchtung maßgeblichen Dokumente habe der Kläger selbst unterzeichnet, insoweit seien seine Unterschriften nicht, wie er vorgetragen habe, gefälscht worden. Nach dem Schriftsachverständigengutachten spreche eine „sehr hohe Wahrscheinlichkeit“, die die Sachverständige mit 99 % bemessen habe, dafür, dass der Kläger der Urheber der fraglichen Unterschriften sei. Nach der diesbezüglichen Anhörung der Sachverständigen sei das Oberlandesgericht Hamm von der Echtheit der Unterschriften überzeugt. Gegen die Richtigkeit der Fälschungsbehauptung des Klägers spreche zudem, dass auch sein weiterer Prozessvortrag in sich widersprüchlich und daher unglaubhaft sei.
Oberlandesgericht Hamm, Urteil vom 4. Februar 2013 – I-22 U 108-12