Die Fotos beim Ex

Nach der Beendigung einer Beziehung kann gegen den ehemaligen Partner lediglich ein Anspruch auf Löschung von intimen und damit den Kernbereich des Persönlichkeitsrechts betreffende Aufnahmen bestehen.

Die Fotos beim Ex

Mit dieser Begründung hat das Oberlandesgericht Koblenz in dem hier vorliegenden Fall die Entscheidung des Landgerichts Koblenz im vollen Umfang bestätigt, dass es keinen umfassenden Anspruch gegen einen früheren Partner auf Löschung von überlassenen Dateien mit eigenen Foto- und Videoaufnahmen gibt, aber ein Anspruch auf Löschung von intimen Aufnahmen bestehen kann. Die Parteien, beide wohnhaft im Lahn- Dill- Kreis, streiten unter anderem über die Verwendung von Lichtbildern und Filmaufnahmen. Der Beklagte ist Fotograf. Während der zwischenzeitlich beendeten Beziehung wurden einvernehmlich zahlreiche Bildaufnahmen der Klägerin gefertigt, darunter auch intime Aufnahmen, die sie – teilweise selbst gefertigt – dem Beklagten in digitalisierter Form überlassen hat. Der Beklagte hat mit der Klage geltend gemachte Ansprüche es zu unterlassen, die Aufnahmen Dritten oder der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, anerkannt. Das Landgericht Koblenz hat den Beklagten darüber hinaus verurteilt, die in seinem Besitz befindlichen elektronischen Vervielfältigungsstücke von intimen Aufnahmen der Klägerin vollständig zu löschen. Soweit die Klägerin darüber hinausgehend die vollständige Löschung sie zeigender Aufnahmen beansprucht hat, hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Der Beklagte hat gegen die teilweise Verurteilung zur Löschung Berufung eingelegt, die Klägerin ihrerseits gegen die Ablehnung einer vollständigen Löschung.

Weiterlesen:
Das Kindeswohl und das Verbleiben in der Pflegefamilie

In seiner Urteilsbegründung hat das Oberlandesgericht Koblenz ausgeführt, dass zwar die Klägerin in die Erstellung und Nutzung der Lichtbilder eingewilligt habe. Soweit es sich um intime Aufnahmen handele, sei die Einwilligung jedoch zeitlich auf die Dauer der zwischen den Parteien bestehenden Beziehung beschränkt worden. Die Einwilligung könne aber auch widerrufen werden, da das den Kernbereich des Persönlichkeitsrecht betreffende Interesse der Klägerin an der Löschung der Aufnahmen höher zu bewerten sei als das Eigentumsrecht des Beklagten an der Existenz der Aufnahmen. Da es sich um Bild- und Filmaufnahmen für den privaten Bereich gehandelt habe, werde auch das berufliche Tätigkeitsfeld des Beklagten nicht beeinträchtigt.

Die vollständige Löschung könne hingegen bei einer Abwägung der Persönlichkeitsrechte der Klägerin mit den Eigentumsrechten auf Seiten des Beklagten nicht beansprucht werden. Anders als bei intimen Aufnahmen seien Lichtbilder, welche die Klägerin im bekleideten Zustand in Alltags- oder Urlaubssituationen zeigten, in einem geringeren Maße geeignet, ihr Ansehen gegenüber Dritten zu beeinträchtigen. Es sei allgemein üblich, dass Personen, denen die Fertigung von Aufnahmen bei Feiern, Festen und im Urlaub gestattet werde, diese auf Dauer besitzen und nutzen dürfen.

Oberlandesgericht Koblenz, Urteil vom 20. Mai 2014 – 3 U 1288/13