Das Kind hat nach Art. 2 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 GG in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 Satz 2 GG einen Anspruch auf den Schutz des Staates, wenn die Eltern ihrer Pflege- und Erziehungsverantwortung (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG) nicht gerecht werden oder wenn sie ihrem Kind den erforderlichen Schutz und die notwendige Hilfe aus anderen Gründen nicht bieten können1.

Ist das Kindeswohl gefährdet, ist der Staat nicht nur berechtigt, sondern auch verpflichtet, die Pflege und Erziehung des Kindes sicherzustellen; das Kind hat insoweit einen grundrechtlichen Anspruch auf den Schutz des Staates2. Diese Schutzpflicht gebietet dem Staat im äußersten Fall, das Kind von seinen Eltern zu trennen oder eine bereits erfolgte Trennung aufrechtzuerhalten.
Ist die Trennung eines Kindes von den Eltern danach geboten, ist auch die Auswahl des Vormunds an diesem Schutzanspruch des Kindes zu messen. Dieser gebietet im Falle der Herausnahme aus dem elterlichen Haushalt auch, dafür Sorge zu tragen, dass das Kind die Lebensbedingungen erhält, die für seine Entwicklung und sein gesundes Aufwachsen erforderlich sind3. Dies setzt voraus, dass dem Kind nur ein zur Führung der Vormundschaft geeigneter Vormund bestellt wird. Die einfachgesetzliche Regelung über die notwendige Eignung eines Vormunds in § 1779 Abs. 2 Satz 1 BGB ist insofern Ausfluss des kindlichen Schutzanspruches gegenüber dem Staat. Durch die Bestellung eines ungeeigneten Vormunds würde der Staat seiner Schutzverantwortung gegenüber dem Kind nicht hinreichend gerecht.