Die kirchliche Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich

Der Ausgleich der von einer Religionsgesellschaft arbeitsvertraglich zugesagten Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erfolgt grundsätzlich durch interne Teilung1.

Die kirchliche Zusatzversorgung im Versorgungsausgleich

Gemäß §§ 9 Abs. 1, 10 Abs. 1 VersAusglG überträgt das Familiengericht für die ausgleichsberechtigte Person zulasten des Anrechts der ausgleichspflichtigen Person ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei dem Versorgungsträger, bei dem das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person besteht (interne Teilung). Nach § 9 Abs. 3 VersAusglG ist ein Anrecht nur dann nach §§ 14 bis 17 VersAusglG extern zu teilen, wenn ein Fall des § 14 Abs. 2 oder des § 16 Abs. 1, 2 VersAusglG vorliegt.

Nach § 14 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG ist eine externe Teilung zulässig, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person dies vereinbaren. Einer solchen Vereinbarung hat die Antragsgegnerin als ausgleichsberechtigte Person ausdrücklich widersprochen. Soweit der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person die externe Teilung nach § 14 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG auch ohne Zustimmung der ausgleichsberechtigten Person verlangen kann, ist dies ausdrücklich auf Ausgleichswerte bis zu dem dort genannten Höchstbetrag beschränkt. Der hier relevante Ausgleichswert eines Rentenbetrages übersteigt den für das rechtliche Ende der Ehezeit (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) geltenden Rentenhöchstbetrag2 deutlich, so dass auch nach dieser Vorschrift keine externe Teilung möglich ist.

Als weitere Ausnahme von dem Grundsatz der internen Teilung wird durch § 16 Abs. 1 VersAusglG bestimmt, dass, solange der Träger einer Versorgung aus einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis keine interne Teilung vorsieht, ein dort bestehendes Anrecht zu dessen Lasten durch Begründung eines Anrechts bei einem Träger der gesetzlichen Rentenversicherung somit extern auszugleichen ist.

Wie das Oberlandesgericht zutreffend erkannt hat, liegen die Voraussetzungen der Ausnahmevorschrift jedoch nicht vor. Der Ehemann stand nicht in einem öffentlichrechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis, sondern in einem privatrechtlichen Anstellungsverhältnis, aus dem er einen Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen erwarb. Solche Versorgungszusagen werden vom Wortlaut des § 16 VersAusglG nicht erfasst.

Auch ist, wie der Bundesgerichtshof bereits entschieden hat, § 16 Abs. 1 VersAusglG nicht analog auf Versorgungsanrechte anzuwenden, bei denen ein Anspruch auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen besteht. Denn diesbezüglich enthält das Gesetz weder eine planwidrige Regelungslücke noch bestehen Anhaltspunkte dafür, dass die Anwendung des § 10 VersAusglG auf privatrechtlich begründete Anrechte auf eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen dem Willen des Gesetzgebers widerspricht3.

Der gesetzlichen Regelung liegt nämlich die Vorstellung zugrunde, dass es aus Sicht des Versorgungsausgleichs erstrebenswert sei, auch bei Beamtenversorgungen den Grundsatz der internen Teilung jedes Anrechts umzusetzen. Deshalb wurde im Bereich der Bundesbeamten eine entsprechende Lösung durch das Gesetz über die interne Teilung beamtenversorgungsrechtlicher Ansprüche von Bundesbeamtinnen und Bundesbeamten im Versorgungsausgleich vom 03.04.2009 (BVersTG)4 getroffen. Allein weil der Bund nicht die Gesetzgebungskompetenz für das Versorgungsrecht der Beamtinnen und Beamten der Länder und Kommunen besaß, konnte durch Bundesgesetz nicht auch die interne Teilung dieser Anrechte angeordnet werden5. Diese Ausnahme könnte zwar auch auf die öffentlichrechtlichen Dienstverhältnisse der Kirchen zutreffen, deren Ausgestaltung zu den innerkirchlichen Angelegenheiten gehört, welche jede Religionsgesellschaft gemäß Art. 140 GG i.V.m. Art. 137 Abs. 3 WRV selbständig ordnet6. Hier geht es jedoch um eine privatrechtliche Versorgungszusage der Beteiligten zu 2, die der Bundesgesetzgeber aufgrund seiner auf Art. 74 Abs. 1 Nr. 1 GG, Art. 12 GG beruhenden Gesetzgebungskompetenz in die mit § 10 VersAusglG getroffene Grundsatzregelung einschließen konnte. Bei der privatrechtlichen Regelung der Dienstverhältnisse ist die Gestal- tungsfreiheit der Kirchen durch die Bindung an zivilrechtliche Ordnungsgrundsätze begrenzt7. Bedienen sich die Kirchen wie jedermann der Privatautonomie, so gelten deren Begrenzungen, wenn sie für die Kirche dieselbe Bedeutung haben wie für jedermann8. Die nicht dispositiven Vorschriften über den Versorgungsausgleich haben nicht die Religionsausübung als solche zum Gegenstand, sondern knüpfen an einen religionsneutralen Vorgang an und durften deshalb durch ein für alle geltendes Gesetz, das auch die Religionsgesellschaften bindet, angeordnet werden9.

Das verfassungsrechtliche Privileg der Kirche, ihre inneren Angelegenheiten selbständig zu ordnen, hindert es auch nicht, in der Beschlussformel auszusprechen, dass die Durchführung der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns erfolgt10. Welche Rechtsfolgen sich im Einzelnen aus der Belastung des Anrechts des Ehemanns ergeben, bleibt der innerkirchlichen Regelung vorbehalten. Das in § 11 Abs. 1 VersAusglG enthaltene Gebot, die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherzustellen, schränkt das kirchliche Gestaltungsrecht in Bezug auf die Umsetzung der Folgen des Versorgungsausgleichs für den kirchlichen Mitarbeiter nicht ein. Insbesondere wäre die Religionsgemeinschaft nicht gehindert, ihrem Mitarbeiter nach Durchführung des Versorgungsausgleichs eine höhere Versorgung zu gewähren, als es einer Halbteilung des ehezeitlich erworbenen Anrechts entspricht.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 12. Juni 2013 – XII ZB 604/12

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 575/12 FamRZ 2013, 608[]
  2. BGH, FamRZ 2013, 182[]
  3. BGH, Beschluss vom 23.01.2013 – XII ZB 575/12, FamRZ 2013, 608 Rn. 13 ff.[]
  4. BGBl. I S. 700, 716[]
  5. vgl. BT-Drucks. 16/10144 S. 59[]
  6. vgl. v. Mangold/Klein/v. Campenhausen GG 5. Aufl. Art. 137 WRV Rn. 236 ff.[]
  7. v. Mangold/Klein/v. Campenhausen GG 5. Aufl. Art. 137 WRV Rn. 78[]
  8. s. BVerfGE 42, 312, 334; 66, 1, 20[]
  9. vgl. BVerfGE 19, 129, 133[]
  10. aA: OLG Celle FamRZ 1983, 191, 192[]