Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB „missbräuchlich“ ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden, und zwar auch dann, wenn die Anerkennungserklärung des Vaters bereits vor dem Inkrafttreten der Regelung wirksam beurkundet worden ist. Eine im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung liegt jedenfalls dann nicht vor, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gezielt gerade aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient.

Der An muss die aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen; das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten. Die elterliche Verantwortung muss nicht in allen Dimensionen wahrgenommen werden.
Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist kein Verwaltungsakt.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung oder Entscheidung des Tatsachengerichts. Die Anfechtung der Feststellung nach § 85a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zielt darauf, das durch diese ausgelöste und fortwirkende Verbot, die für die Vaterschaftsanerkennung erforderliche Zustimmungserklärung der Kindesmutter zu beurkunden, durch Einstellung des Prüfungsverfahrens zu beseitigen und so die erklärte Anerkennung der Vaterschaft wirksam werden zu lassen. Materielles Recht gebietet keine Fixierung des maßgeblichen Zeitpunktes auf den der Abgabe der Erklärung durch den An oder den Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides, zumal eine Vaterschaftsanerkennung – wenn sie dann mit den erforderlichen Erklärungen vom An und der Kindesmutter versehen und damit i.S.d. § 1594 BGB wirksam geworden ist – rückwirkend (ex tunc) auf den Zeitpunkt der Geburt des Kindes wirkt (Umkehrschluss aus § 1594 Abs. 3 BGB). Mithin ist mit der Maßgabe auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Berufungsverhandlung abzustellen, dass in Bezug auf die Rechtslage Rechtsänderungen, die hiernach eintreten; vom Revisionsgericht zu berücksichtigen sind, falls sie das Gericht der Vorinstanz, wenn es jetzt entschiede, zu beachten hätte. Danach ist über das Begehren des Vaters auf der Grundlage des Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz – AufenthG) vom 30.07.20041 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.02.20082, zuletzt geändert durch Art. 10 des am 1.01.2021 in Kraft getretenen Gesetzes vom 09.12.20203, sowie des Bürgerlichen Gesetzbuches, zuletzt geändert durch das Siebte Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 30.03.20214, zu entscheiden. § 85a AufenthG ist seit seiner Einfügung zum 29.07.2017 (Art. 1 Nr. 9c des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl. I S. 2780) unverändert. Gleiches gilt für § 1597a BGB.
Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat in der Vorinstanz5 im Einklang mit Bundesrecht den angegriffenen Bescheid aufgehoben, weil er materiell mit § 85a AufenthG nicht in Einklang steht. Allerdings ist die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung nach § 85a AufenthG auch dann möglich, wenn die Feststellung nach wirksam abgegebener Erklärung der Anerkennung der Vaterschaft getroffen wird und es für deren Wirksamkeit lediglich noch der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter (§ 1595 Abs. 1 BGB) bedarf; § 85a AufenthG begegnet keinen durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken und ist in diesen Fällen unabhängig davon anwendbar, ob die Erklärung des Vaters vor seinem Inkrafttreten abgegeben worden ist. Der vom Oberverwaltungsgericht herangezogene Prüfungsmaßstab erweist sich mit der Klarstellung als im Ergebnis zutreffend, dass eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient. Auf der Grundlage dieses Maßstabes hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg im vorliegenden Streitfall frei von Verfahrensfehlern die hier strittige Vaterschaftsanerkennung durch den Vater als „nicht gezielt gerade dem Zweck dienend“, die aufenthaltsrechtlichen Voraussetzungen für Einreise und Aufenthalt zu schaffen, und damit nicht als „missbräuchlich“ i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB gewertet. Dies bewirkt, dass auch die Zustimmungserklärung der Kindesmutter im Ergebnis nicht „missbräuchlich“ und der Bescheid der Ausländerbehörde bereits aus diesem Grunde aufzuheben ist. Bei dieser Sachlage ist nicht zu vertiefen, ob der Bescheid entgegen der Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg bereits aus formellen Gründen aufzuheben gewesen wäre.
Nach § 85a AufenthG kann die Feststellung, dass eine Vaterschaftsanerkennung i.S.d. § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB „missbräuchlich“ ist, auch aus Anlass der Beurkundung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter getroffen werden und hindert dann deren Beurkundung. Das Inkrafttreten des verfassungsgemäßen § 85a AufenthG erst nach der Beurkundung der Anerkennungserklärung des Vaters steht dem nicht entgegen.
Nach § 85a Abs. 1 AufenthG hat die Ausländerbehörde die Feststellung der Missbräuchlichkeit einer – noch nicht wirksam gewordenen – Anerkennung einer Vaterschaft zu treffen, wenn diese i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB „missbräuchlich“ ist. Diese Feststellung ist bezogen auf die Feststellung der Vaterschaft eines bestimmten Kindes durch einen bestimmten Vater, nicht hingegen auf die erforderlichen Erklärungen des An und der Kindesmutter. Sie hindert durch das Beurkundungsverbot des § 1597a Abs. 3 BGB das Entstehen einer zivilrechtlich wirksamen Vaterschaftsanerkennung. Dieser präventive Ansatz ersetzt die behördliche Vaterschaftsanfechtung, für die es nach der Nichtigerklärung des § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.) durch das Bundesverfassungsgericht6 an einer wirksamen Ermächtigungsgrundlage fehlt. Nach der grundsätzlich zweistufigen Konzeption des § 1597a BGB i.V.m. § 85a AufenthG ist diese Feststellung dem zivilrechtlichen Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung vorgelagert, im Beurkundungsverfahren erkannten konkreten Anhaltspunkten für eine Missbräuchlichkeit der Anerkennung jedoch nachgelagert. Solche Zweifel können so lange erkannt werden und zu der Prüfung durch die Ausländerbehörde führen, wie noch nicht sämtliche für die Wirksamkeit der Vaterschaftsanerkennung erforderlichen Erklärungen beurkundet sind. § 1597a Abs. 4 BGB unterstreicht, dass § 85a Abs. 1 AufenthG auch dann anwendbar ist, wenn Zweifel erst im Verfahren zur Beurkundung der erforderlichen Zustimmung der Kindesmutter entstehen und rechtlich beachtlich geworden sind. Die Ausländerbehörde prüft indes auch in diesen Fällen nicht nachträglich die wirksam beurkundete Erklärung des An. Sie hat vielmehr inzident aus Anlass der (begehrten) Beurkundung der Zustimmung der Kindesmutter die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung selbst zu prüfen. Die Beweggründe und Motive der Kindesmutter für die Zustimmungserklärung sind nur erheblich, soweit sie (mittelbar) Rückschlüsse auf die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung selbst zulassen; bei objektiv nicht i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung kommt es auf die Beweggründe für die Abgabe der Zustimmungserklärung nicht an.
§ 85a AufenthG begegnet weder für sich allein noch in Verbindung mit § 1597a BGB durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken7.
Die Möglichkeit, durch einfache Anerkennungserklärung eine (rechtliche) Vaterschaft unabhängig von einer bestehenden biologischen Vaterschaft zu begründen, ist zwar zivilrechtlich nicht von weiteren Voraussetzungen an die Qualität der Beziehung zwischen An und Kind abhängig; auch die nicht biologisch fundierte, rechtlich anerkannte Vaterschaft ist eine vollwertige Vaterschaft im Sinne des Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG8. Der Gesetzgeber ist aber nicht gehindert, den zivilrechtlichen Grundsatz zu relativieren, nach dem eine Vaterschaftsanerkennung aus beliebigen Gründen zulässig und einer Missbrauchskontrolle nicht zugänglich ist9. Ein umfassender, unbeschränkter verfassungsrechtlicher Anspruch eines Mannes auf Anerkennung der Vaterschaft auch nicht biologisch von ihm abstammender Personen (§ 1592 Nr. 2, § 1597a Abs. 5 BGB) folgt weder aus Art. 2 Abs. 1 GG noch aus Art. 6 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 oder Art. 16 Abs. 1 GG10. Eine Regelung, die in den Fällen des § 1597a Abs. 1 BGB bewirkt, dass auf eine Vaterschaftsanerkennung zu verzichten ist, die gerade darauf zielt, aufenthaltsrechtliche Vorteile zu erlangen, die das einschlägige Fachrecht zulässigerweise nicht gewährt, dient mithin zumindest einem legitimen Zweck und ist jedenfalls nicht grundsätzlich unzumutbar11. Für die Begründung einer rechtlichen Vaterschaft kann der Gesetzgeber mithin aus dem – dem Grunde nach legitimen – Zweck der Migrationskontrolle Hürden errichten, wenn die Vaterschaftsanerkennung „allein zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken vorgenommen“12 wurde, wenn und weil in diesem Fall der soziale Gehalt der Vaterschaft für das Kind typischerweise nicht hoch ist und der Gesetzgeber dann dem Interesse an der Durchsetzung aufenthaltsrechtlicher Zielsetzungen den Vorrang geben kann.
Die Auslegungsbedürftigkeit, die aus der Verweisung auf die Legaldefinition des § 1597a BGB folgt, überschreitet nicht das verfassungsrechtlich zulässige Maß. Der Gesetzgeber hat namentlich mit der Wendung, dass die Vaterschaftsanerkennung „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ anderweitig nicht bestehender aufenthaltsrechtlicher Wirkungen erfolgen dürfe, bewusst13 an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB (a.F.)6 angeknüpft, die funktional als Vorgängernorm angesehen werden kann; durch die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG sowie die – nicht als zusätzliche Regelvermutungstatbestände zu wertenden – in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend aufgeführten (weiteren) „Anzeichen für das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte“ für eine missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft (Verdachtstatbestände) hat er für die Anwendung und Auslegung dieser Wendung weitere Hinweise gegeben. Etwa aus Art. 6 GG folgenden weitergehenden Geboten kann durch eine verfassungskonforme Auslegung Rechnung getragen werden. Im Schrifttum geäußerte rechtspolitische Kritik an der 2017 verabschiedeten Regelung14 führt nicht zur Verfassungswidrigkeit der Regelung. Soweit aus verfassungsrechtlicher Perspektive u.a. eine unzureichende Beteiligung des Kindes, für das die Vaterschaft anerkannt werden soll, kritisiert wird15, betrifft dies für die Entscheidung des vorliegenden Rechtsstreits im Ergebnis nicht erhebliche Aspekte, welche die anderen, hier entscheidungserheblichen Teilregelungen nicht in Frage stellen.
Die Regelung ist auch nicht unter dem Aspekt verfassungsrechtlich bedenklich, dass der Gesetzgeber in Fällen, in denen ein Kind keinen Vater hat, die Anerkennung der Vaterschaft bei Zustimmung der Kindesmutter grundsätzlich voraussetzungslos zulässt und – neben den Grenzen in § 1594 Abs. 2 BGB – zur Begrenzung eines Fehlgebrauchs zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken an die in § 1597a Abs. 1 Satz 1 BGB definierte Missbrauchsschwelle bindet, während die Adoption, die bei der Minderjährigenadoption (§ 6 Abs. 1 StAG) funktional vergleichbare staatsangehörigkeits- und in deren Folge aufenthaltsrechtliche Wirkungen auslösen kann, an deutlich höhere Voraussetzungen gebunden ist (vgl. dazu §§ 1741 ff., 1752 BGB; s.a. die Beschränkungen und Prüfungen bei der Adoptionsvermittlung durch das Adoptionsvermittlungsgesetz i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.06.2021, BGBl. I S.2010). Adoption und Vaterschaftsanerkennung sind unterschiedliche Regelungskomplexe zur Begründung bzw. Ausgestaltung nach Art. 6 GG geschützter familiärer Beziehungen. Dem Gesetzgeber ist hier ein weiter Gestaltungsspielraum zuzubilligen; die Grenzen, die Art. 3 Abs. 1 GG der Rechtfertigung von Differenzierungen setzt, sind ungeachtet gewisser „funktionaler“ Überschneidungen zwischen beiden Rechtsinstituten bei den aufenthaltsrechtlichen Folgewirkungen nicht überschritten, zumal die im Ergebnis engeren Voraussetzungen für die Adoption anderen Zwecken als der Abwehr einer Umgehung aufenthaltsrechtlicher Regelungen dienen. Etwaigen Ungleichbehandlungen zu der in § 27 Abs. 1a AufenthG getroffenen Regelung zur Missbrauchsabwehr durch Eheschließung16 wäre im Rahmen der Auslegung Rechnung zu tragen.
Die Anwendung des § 85a Abs. 1 AufenthG führt nicht zu einer verfassungsrechtlich unzulässigen Rückwirkung mit Blick darauf, dass der Vater bereits vor dessen Inkrafttreten eine beurkundete Erklärung zur Anerkennung der Vaterschaft des Herrn M. abgegeben hatte.
Gegenstand der Feststellung der Ausländerbehörde ist eine materiell-rechtliche Bewertung einer Vaterschaftsanerkennung durch den Vater, nicht die Anerkennungserklärung durch den Vater selbst. Im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes konnten die Rechtswirkungen der Anerkennungserklärung durch den Vater noch nicht geltend gemacht werden, weil die für die Wirksamkeit erforderliche (§ 1595 Abs. 1 BGB) Zustimmung der Kindesmutter nicht in der gehörigen Form (§ 1597 Abs. 1 BGB), also öffentlich beurkundet, vorlag. Die Anerkennung der Vaterschaft des M. durch den Vater war zwar mit dessen Erklärung vom 16.12.2016 ins Werk gesetzt worden, sie war aber im Zeitpunkt des Erlasses des angegriffenen Bescheides vom 20.04.2018 noch nicht rechtswirksam geworden und damit abgeschlossen. Es liegt mithin allenfalls eine unechte Rückwirkung einer Rechtsänderung auf einen noch nicht (vollständig) abgeschlossenen Vorgang vor.
Eine unechte Rückwirkung liegt vor, wenn eine Norm auf gegenwärtige, noch nicht abgeschlossene Sachverhalte und Rechtsbeziehungen für die Zukunft einwirkt und damit zugleich die betroffene Rechtsposition entwertet, etwa, wenn belastende Rechtsfolgen einer Norm erst nach ihrer Verkündung eintreten, tatbestandlich aber von einem bereits ins Werk gesetzten Sachverhalt ausgelöst werden („tatbestandliche Rückanknüpfung“). Normen mit unechter Rückwirkung sind verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässig. Allerdings können sich aus dem Verhältnismäßigkeitsprinzip Grenzen ihrer Zulässigkeit ergeben. Diese Grenzen sind indes erst überschritten, wenn die von dem Gesetzgeber angeordnete unechte Rückwirkung zur Erreichung des Gesetzeszwecks nicht geeignet oder nicht erforderlich ist oder wenn die Bestandsinteressen der Betroffenen die Veränderungsgründe des Gesetzgebers überwiegen17. Für die Gewichtung der Gründe des Gesetzgebers bleibt von Bedeutung, dass Normen mit unechter Rückwirkung grundsätzlich zulässig sind, gerade weil der Gesetzgeber einen weiten Spielraum benötigt, um in demokratischer Verantwortung seinen Gemeinwohlverpflichtungen gerecht werden zu können18.
Nach diesen Grundsätzen konnte der Gesetzgeber der Einführung des zweistufigen „präventiven“ Kontrollsystems zur Vermeidung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung (§ 1597a BGB, § 85a AufenthG) Vorrang vor einem etwaigen Schutz des Vertrauens von Personen, welche die Vaterschaft durch Anerkennung anstreben, in den Fortbestand der bisherigen Rechtslage einräumen. Der Gesetzgeber hat mit diesem System nicht erstmals Maßnahmen gegen eine – aus seiner Sicht – missbräuchliche Begründung einer familienrechtlichen Beziehung zu aufenthaltsrechtlichen Zwecken getroffen. Er hat vielmehr das bis dahin geltende Anfechtungssystem mit Blick auf dessen verfassungsgerichtliche Beanstandung ersetzt. Dass Vaterschaftsanerkennungen, die diesen missbräuchlichen Zwecken dienen, unerwünscht sind, hatte er bereits durch § 1600 Abs. 1 Nr. 5 BGB a.F. zum Ausdruck gebracht; das Bundesverfassungsgericht hat zwar das hierfür gewählte Mittel, nicht aber das Ziel der Missbrauchsabwehr selbst beanstandet. Eine Nutzung gesetzlich eröffneter Handlungs- oder Gestaltungsmöglichkeiten zu missbräuchlichen Zwecken verdient zudem jedenfalls dann einen allenfalls geringen Vertrauensschutz, wenn der Zweck, der zur Qualifizierung einer Vaterschaftsanerkennung als i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchlich führt, so definiert ist, dass auch nur die vom Gesetzgeber im Rahmen seiner verfassungsrechtlich eröffneten Gestaltungsmacht zu erfassenden, tatsächlich missbräuchlichen Fälle erfasst werden.
Das Oberverwaltungsgericht ist in der Sache im Einklang mit Bundesrecht davon ausgegangen, dass eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung jedenfalls dann nicht vorliegt, wenn sie auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung und in diesem Sinne nicht gerade gezielt aufenthaltsrechtlichen Zwecken dient. Keiner abschließenden Beurteilung bedarf, ob die von dem Oberverwaltungsgericht für die Auslegung gebildeten Rechtssätze in vollem Umfang mit Bundesrecht vereinbar sind; sie sind dies zumindest im sachlichen, für die Tatsachenfeststellung und -würdigung maßgeblichen Kern, so dass sich die Entscheidung jedenfalls als richtig erweist (§ 144 Abs. 4 VwGO).
§ 1597a Abs. 1 BGB verbietet eine „missbräuchliche Anerkennung der Vaterschaft.“ Das Gesetz definiert diese dahin, dass die Vaterschaft nicht gezielt gerade zu dem Zweck anerkannt werden darf, die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes, des An oder der Mutter zu schaffen, auch nicht, um die rechtlichen Voraussetzungen für die erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt des Kindes durch den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit des Kindes nach § 4 Abs. 1 oder Abs. 3 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes (StAG) zu schaffen.
Diese Legaldefinition der „missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung“ ist auslegungsbedürftig und auslegungsfähig. Hiervon ist jedenfalls eine Vaterschaft umfasst, die allein deswegen anerkannt wird, um die rechtlichen Voraussetzungen für einen anderweitig nicht erreichbaren rechtmäßigen Aufenthalt zu schaffen. Mit dem Wirksamwerden der Anerkennung der Vaterschaft eines drittstaatsangehörigen (minderjährigen) Kindes durch einen deutschen Staatsangehörigen treten regelmäßig und unabhängig von dem Willen des An Wirkungen für dessen erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt namentlich dann ein, wenn das Kind mit der Anerkennung nach § 4 Abs. 1 Satz 2 StAG die deutsche Staatsangehörigkeit erwirbt. Weder die Vaterschaftsanerkennung durch einen Mann, der nicht der leibliche Vater des Kindes ist (§ 1597a Abs. 5 BGB), noch die aus einer solchen Anerkennung resultierenden aufenthaltsrechtlichen Folgen indizieren aber für sich betrachtet die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung. Der Wortlaut des § 1597a Abs. 1 BGB, dass die Vaterschaft „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ anerkannt werden darf, diese aufenthaltsrechtlichen Folgen zu bewirken, unternimmt die Abgrenzung der missbräuchlichen von einer nichtmissbräuchlichen Anerkennung nach deren Zweckrichtung. Die Feststellung des mit der Anerkennung verfolgten Zwecks wird indes dadurch erschwert, dass weder die Handlung (Vaterschaftsanerkennung) noch der erstrebte Erfolg (Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für eine erlaubte Einreise oder den erlaubten Aufenthalt) als solche missbräuchlich sind, also – anders als regelmäßig im Strafrecht – weder aus der Handlung selbst noch dem erzielten Erfolg auf den subjektiv gewollten (alleinigen oder primären) Handlungszweck geschlossen werden kann.
Auf eine jedenfalls sehr enge Verknüpfung zwischen der Anerkennung und den aufenthaltsrechtlichen Folgen weist, dass die Vaterschaft „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ anerkannt werden darf, um diese Folgen zu bewirken. Die Bezeichnung als „missbräuchliche“ Vaterschaftsanerkennung verstärkt dies. Sie beschränkt sich nicht auf eine wertneutrale Umschreibung des unerwünschten Vorganges, sondern birgt Elemente eines rechtlich-moralischen Unwerturteils. Dieser Wortlaut lässt auch in Ansehung der abweichenden Formulierung, die der Gesetzgeber in § 27 Abs. 1a AufenthG gewählt hat, eine Auslegung zu, dass die aufenthaltsrechtliche Zwecksetzung der (nahezu) alleinige Zweck der Anerkennung sein muss, um missbräuchlich zu sein.
Bei einer an dem Regelungszweck der Bestimmung orientierten Auslegung bedarf indes die Frage, ob der aufenthaltsrechtliche Zweck alleiniger19 oder nur maßgeblicher, prägender, primärer bzw. Hauptzweck in einem Motivbündel gewesen ist, in dieser Form nicht der Entscheidung. Denn die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen, welche die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zwangsläufig zeitigt, darf ein die Vaterschaft An auch gezielt wollen und bezwecken, etwa um Eltern-Kind-Beziehungen zu begründen, fortzusetzen oder zu vertiefen. Von § 85a AufenthG erfasst sind nur Vaterschaften, die zur Umgehung gesetzlicher Voraussetzungen des Aufenthaltsrechts anerkannt wurden20. Im Sinne des § 1597a Abs. 1 BGB „nicht gezielt gerade zu dem Zweck“ solcher aufenthaltsrechtlichen Wirkungen erfolgt eine Vaterschaftsanerkennung mithin jedenfalls dann, wenn mit ihr ein über die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen hinausgehender, rechtlich anzu Zweck verfolgt wird. Hingegen bleibt auch eine Vaterschaftsanerkennung missbräuchlich, die aus Sicht der insoweit maßgeblichen Perspektive des An nicht wegen der aufenthaltsrechtlichen Wirkungen, sondern allein wegen einer hierfür in Aussicht gestellten Geldzahlung erfolgt (vgl. § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 5 BGB), bei der für den An etwaige aufenthaltsrechtliche Wirkungen völlig unerheblich sind.
Nach dem systematischen Zusammenhang, in dem diese Regelung steht, und ihrem Sinn und Zweck müssen diese hinzutretenden Zwecke bezogen sein auf die Anerkennung einer Vaterschaft selbst, also der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dienen. Mit der wirksamen Anerkennung der Vaterschaft entsteht rechtlich ein Verwandtschaftsverhältnis. Es ist normativ für den An mit dem Elternrecht auf Pflege und Erziehung des Kindes (Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), aber auch mit den damit korrespondierenden Pflichten21 verbunden. Diese aus der Vaterschaftsanerkennung resultierende elterliche Verantwortung22 als ein Grundrecht im Interesse des Kindes23 muss der An auch tatsächlich wahrnehmen („leben“) wollen24; eine Anerkennung ist jedenfalls dann missbräuchlich, wenn weder eine persönliche Beziehung mit dem Kind oder dessen Mutter angestrebt wird noch die Bereitschaft besteht, ohne persönlichen Kontakt mögliche Rechte oder Pflichten, die mit der rechtlichen Elternschaft verbunden sind, wahrzunehmen.
Das konkret zu fordernde Maß der tatsächlichen Wahrnehmung hat indes die Vielfalt grundrechtlich geschützter Möglichkeiten zu berücksichtigen, Eltern-Kind-Beziehungen autonom und weitestgehend frei von staatlichen Vorgaben auszugestalten; es gibt kein staatlich vorgeprägtes Bild eines Eltern-Kind-Verhältnisses. Die Eltern können grundsätzlich frei vom staatlichen Einfluss nach eigenen Vorstellungen darüber entscheiden, wie sie ihrer Elternverantwortung gerecht werden wollen25. Schon dies lässt vielfältige Ausformungen und Abstufungen in Bezug auf die „gelebte“ Intensität einer grundrechtlich geschützten Eltern-Kind-Beziehung zu; ein Optimum oder gar ein Maximum gelebter väterlicher Fürsorge in materieller und immaterieller Hinsicht mag im Interesse des Kindes wünschenswert sein, ist aber gerade nicht Voraussetzung einer die Missbräuchlichkeit i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB ausschließenden Eltern-Kind-Beziehung. Überdies werden mit abnehmender Pflege- und Erziehungsbedürftigkeit sowie zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit des Kindes die im Elternrecht wurzelnden Rechtsbefugnisse zurückgedrängt, bis sie schließlich mit der Volljährigkeit des Kindes erlöschen26.
Um eine i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB „missbräuchliche“ Vaterschaftsanerkennung auszuschließen, kann das tatsächlich „gelebte“ Eltern-Kind-Verhältnis auch erst angestrebt werden. Dieses Verhältnis umfasst notwendig Elemente von elterlicher Verantwortung, ohne dass diese in allen Dimensionen wahrgenommen werden muss. Namentlich müssen nicht alle in der elterlichen Sorge gebündelten Rechte und Pflichten durch den An in eigener Person oder gar in optimaler Weise wahrgenommen werden wollen. Erforderlich, aber hinreichend ist eine – angestrebte oder bereits wahrgenommene – tatsächliche Betätigung in Bezug auf einzelne Elemente der elterlichen Verantwortung wie z.B. die Gewährung von Sach- oder Barunterhalt. Die elterliche Verantwortung setzt eine häusliche Gemeinschaft nicht zwingend voraus; auch das Bestehen einer geistig-emotionalen Nähebeziehung kann ausreichen. Umgekehrt ist eine besondere geistig-emotionale Nähebeziehung nicht erforderlich, wenn andere aus der elterlichen Sorgen folgende Pflichten erfüllt werden (sollen und können); so ist etwa das Fehlen einer sozial-familiären Beziehung im Sinne des § 1600 Abs. 3 Satz 2 BGB zwischen Vater und Kind kein zuverlässiger Indikator dafür, dass eine den Aufenthaltsstatus der Beteiligten objektiv verbessernde Vaterschaftsanerkennung gerade auf aufenthaltsrechtliche Vorteile zielt27.
Ob die vorbezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, hat die Ausländerbehörde aufgrund einer umfassenden Würdigung der Umstände des konkreten Einzelfalles zu beurteilen.
Die Ausländerbehörde trifft die Darlegungs- und Beweislast dafür, dass die aus der Vaterschaftsanerkennung folgende elterliche Verantwortung tatsächlich nicht wahrgenommen werden soll28. Dem grundrechtlichen Schutz von Ehe und Familie ist dabei auch im Verfahren Rechnung zu tragen; ein tatsächlich bestehendes oder angestrebtes Familienleben darf im Rahmen des Prüfungsverfahrens nicht unnötig mit behördlichen und gerichtlichen Ausforschungen belastet werden.
Die ausländerbehördliche Prüfung hat umfassend alle Umstände des Einzelfalles zu berücksichtigen, welche die Missbräuchlichkeit einer Vaterschaftsanerkennung zu be- oder widerlegen geeignet sind. Sie ist weder auf die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB nicht abschließend („insbesondere“) aufgezählten Anzeichen für konkrete Anhaltspunkte für eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung (Verdachtstatbestände) noch auf die Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG beschränkt. Die Regelvermutungstatbestände enthalten indes eine Beweiserleichterung für die Ausländerbehörde, weil diese bei Vorliegen von einem oder mehreren Regelvermutungstatbeständen grundsätzlich von einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung ausgehen darf, wenn nicht Umstände erkennbar oder vorgetragen sind, welche die Vermutungswirkung entkräften oder gar widerlegen. Eine Umkehr der Beweislast tritt aber auch dann nicht ein, wenn und soweit ein die Vermutungswirkung ausfüllender Sachverhalt festgestellt („bewiesen“) ist29. Für den Wegfall der Beweiserleichterung erforderlich, aber auch hinreichend ist, dass Umstände dargelegt und bewiesen werden, welche auch bei erfülltem Tatbestand die Vermutungswirkung widerlegen, oder die als atypische Umstände des Einzelfalls die Regelvermutung gar nicht erst entstehen lassen. Auch bei Erfüllung eines Regelvermutungstatbestandes liegt der Vollbeweis für ein Nichtvorliegen eines missbräuchlichen Zwecks nicht bei dem An.
Umgekehrt schließt das Nichtvorliegen von Regelvermutungstatbeständen eine Bewertung der Umstände des Einzelfalles dahin nicht zwingend aus, wenn anderweitige konkrete Anhaltspunkte nach Gewicht und Aussagekraft den Schluss rechtfertigten, dass eine missbräuchliche Vaterschaftsanerkennung vorliegt. In diese Gesamtwürdigung können auch die in § 1597a Abs. 2 Satz 2 BGB genannten Verdachtstatbestände herangezogen werden, die indes nicht geeignet sind, die in § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend aufgezählten Regelvermutungstatbestände zu erweitern.
Die Auslegung und Anwendung jedenfalls der Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG hat zu berücksichtigen, dass der Gesetzgeber die Vaterschaftsanerkennung grundsätzlich nicht an bestimmte Voraussetzungen gebunden hat und die Regelung dazu dient, eine missbräuchliche Umgehung aufenthaltsrechtlicher Bestimmungen zu verhindern.
Für den Vermutungsbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 2 AufenthG folgt hieraus, dass eine Erklärung, die Anerkennung diene „gezielt gerade einem Zweck“ im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB, nur dann vorliegt, wenn dies – auch unter Berücksichtigung des Zusammenhanges, in dem sie abgegeben worden ist, insoweit klar, eindeutig und unmissverständlich ist. Weil der An die aufenthaltsrechtlichen Wirkungen, welche die Anerkennung der Vaterschaft eines minderjährigen Kindes nichtdeutscher Staatsangehörigkeit durch einen deutschen Staatsangehörigen zwangsläufig (auch) zeitigt, gezielt wollen und bezwecken darf, reicht eine hierauf bezogene Erklärung nicht aus. Hinzutreten muss vielmehr der Sache nach die klare, eindeutige und unmissverständliche Erklärung, dass die Anerkennung nicht auch der Begründung, Fortsetzung oder Vertiefung einer Eltern-Kind-Beziehung dient.
In Bezug auf den Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG folgt aus einer systematischen Auslegung aus § 1597a Abs. 5 BGB, nach dem die Anerkennung einer Vaterschaft nicht missbräuchlich sein kann, wenn der An der leibliche Vater des anzu Kindes ist, dass die Anerkennung der Vaterschaft leiblicher Kinder auch dann, wenn diese von verschiedenen ausländischen Müttern stammen, bereits tatbestandlich der Regelung nicht unterfällt. § 1597a Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BGB und § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG setzen vielmehr voraus, dass der An nicht der leibliche Vater der bereits anerkannten Kinder ist.
39 3.3 Das Oberverwaltungsgericht ist im sachlichen Einklang mit diesen Grundsätzen verfahrensfehlerfrei und im Ergebnis zutreffend zu der im Rahmen der Prüfung der Zustimmungserklärung der Kindesmutter vorzunehmenden Bewertung gelangt, dass die Anerkennung der Vaterschaft des M. durch den Vater nicht i.S.d. § 1597a BGB missbräuchlich ist, weil die Voraussetzungen der Regelvermutungstatbestände des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 oder 3 AufenthG im Ergebnis nicht erfüllt sind und sich dies auch nicht bei einer umfassenden Bewertung des Sachverhalts ergibt.
Das Oberverwaltungsgericht hat im Ansatz im Rahmen seiner Feststellung zu der Zustimmungserklärung der Kindesmutter geprüft, ob die Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater missbräuchlich ist. Im Einklang mit Bundesrecht hat es hierbei tragend auf die Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung und nicht auch darauf abgestellt, ob die Mutter des M. ihre Zustimmungserklärung aus Gründen abgegeben hat, die unabhängig von der Anerkennungserklärung durch den Vater Missbrauch indizieren könnten. Dabei hat es nicht verkannt, dass konkrete Anhaltspunkte für den missbräuchlichen Charakter der Anerkennung erst bei der Beurkundung der Zustimmung durch die Kindesmutter bekannt werden können30. Nicht auf einen Rechtsfehler weist die Zusatzerwägung des Oberverwaltungsgerichts, dass auch keine Anhaltspunkte dafür bestünden, dass allein die Zustimmungserklärung der Kindesmutter missbräuchlich sei.
Im Ergebnis zutreffend hat das Oberverwaltungsgericht weiterhin dahin erkannt, dass die Regelvermutungstatbestände des – hier allein in Betracht kommenden – Nr. 1 oder 3 des § 85a Abs. 2 Satz 1 AufenthG im vorliegenden Fall nicht greifen.
Die insoweit von der Ausländerbehörde herangezogenen Äußerungen des Vaters in einer Schutzschrift hat es dahin bewertet, dass seine Anerkennung nicht im Rechtssinne „gezielt gerade einem Zweck im Sinne von § 1597a Abs. 1 BGB dient“, und zur Begründung auf den Zusammenhang mit den weiteren Äußerungen in der Schutzschrift verwiesen, nach denen der Vater vom Bestehen einer sozial-familiären Beziehung zwischen ihm und M. ausgehe und er diesen u.a. materiell unterstützt habe. Unabhängig davon, ob die in diesem Zusammenhang referierten Äußerungen des Vaters in vollem Umfange zutreffen oder – so die Ausländerbehörde – den Grad der sozial-familiären Beziehungen sowie das Maß der Unterstützung überzeichnen, schließt bereits dieser Zusammenhang eine klare, eindeutige und unmissverständliche Erklärung i.S.d. § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG aus.
Zu Recht hat das Oberverwaltungsgericht nicht auf den Regelvermutungstatbestand des § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 AufenthG (mehrfache Anerkennung der Vaterschaft von Kindern verschiedener ausländischer Mütter) abgestellt. Nach der von ihm getroffenen tatrichterlichen Feststellung, dass der Vater der leibliche Vater der bislang anerkannten Kinder ist, hätte es insoweit zwar bereits den Tatbestand der Regelvermutung als nicht erfüllt sehen müssen und nicht erst darauf abstellen dürfen, dass wegen der auch biologischen Vaterschaft die Regelvermutung hinreichend erschüttert sei. Diese Unterschiede der dogmatischen Zuordnung des Rechtsgedankens des § 1597a Abs. 5 BGB, dass bei einer leiblichen Abstammung feststeht, dass die Vaterschaft nicht missbräuchlich anerkannt wurde, ändert indes nichts an der zutreffenden Bewertung, dass dieser Regelvermutungsgrund nicht greift.
Das Oberverwaltungsgericht hat sich im Rahmen seiner umfassenden Bewertung der aus seiner Sicht für und gegen eine Missbräuchlichkeit der Vaterschaftsanerkennung durch den Vater sprechenden Anhaltspunkte der Sache nach nicht auf die Prüfung beschränkt, ob der aufenthaltsrechtliche Zweck deren „alleiniger Grund“ gewesen ist. Es hat vielmehr eine von ihm nicht als ausreichend angesehene Förderungs- und Unterstützungsabsicht durch Verschaffung der deutschen Staatsangehörigkeit (auch dies ginge schon über eine „rein“ aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung hinaus), das Alter des M., das bereits im Zeitpunkt des Kennenlernens nicht mehr dem Alter entspreche, in dem erstmals eine Vater-Kind-Beziehung begründet werde, dem Fehlen einer von M. unabhängigen Beziehung zur Kindesmutter und den Vorgängen um die Beantragung eines Schengen-Visums als Anhaltspunkte für eine rein aufenthaltsrechtlich motivierte Vaterschaftsanerkennung berücksichtigt. Für seine Bewertung, der Vater habe die Vaterschaft nicht allein aus aufenthaltsrechtlichen Motiven anerkannt, hat es dann aber maßgeblich auf die – tatrichterlich festgestellten, im Einzelnen beschriebenen – persönlichen und emotionalen Bindungen, die aus Sicht des Vaters zeitlich nicht begrenzt seien, sowie dessen Bereitschaft abgestellt, für M. Verantwortung zu übernehmen. Dies knüpft auch insoweit an das für die Abgrenzung maßgebliche Kriterium an, als das Oberverwaltungsgericht davon ausgeht, dass die von ihm festgestellte Beziehung den Zweck der Vaterschaftsanerkennung selbst dann nicht missbräuchlich machten, wenn damit keine umfassende Vater-Kind-Beziehung beabsichtigt sei.
Die mit der Revision geltend gemachten Verfahrensmängel liegen – ihre hinreichende Darlegung unterstellt – jedenfalls in der Sache nicht vor. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg ist verfahrensfehlerfrei zu seiner Bewertung gelangt, dass die Vaterschaftsanerkennung durch den Vater nicht i.S.d. § 1597a BGB missbräuchlich ist.
Das Oberverwaltungsgericht hat seiner richterlichen Überzeugungsbildung (§ 108 Abs. 1 VwGO) keinen aktenwidrigen Sachverhalt zu Grunde gelegt.
Die Verfahrensrüge, das Gericht habe den Sachverhalt „aktenwidrig“ festgestellt, betrifft den Grundsatz der freien Beweiswürdigung und das Gebot der sachgerechten Ausschöpfung des vorhandenen Prozessstoffs (vgl. § 86 Abs. 1, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Es verletzt § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO, wenn das Verwaltungsgericht bei seiner Beweiswürdigung von einem zweifelsfrei unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht31. Dies bedingt die schlüssig vorgetragene Möglichkeit, zwischen den in der angegriffenen Entscheidung getroffenen tatsächlichen Annahmen und dem insoweit unumstrittenen Akteninhalt sei ein Widerspruch gegeben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts muss dieser Widerspruch offensichtlich sein, so dass es einer weiteren Beweiserhebung zur Klärung des richtigen Sachverhalts nicht bedarf; der Widerspruch muss also „zweifelsfrei“ sein32. Aktenwidrig kann mithin nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen33.
Die Verfahrensrüge der „Aktenwidrigkeit“ verlangt eine genaue Darstellung des Verstoßes, und zwar durch konkrete Angaben von Textstellen aus dem vorinstanzlichen Verfahren, aus denen sich der Widerspruch ergeben soll. Diese Voraussetzungen sind erforderlich, da eine Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung und Überzeugungsbildung als solche nicht als Verfahrensmangel rügefähig ist34.
Auch ohne fristgerechte Verfahrensrüge darf ein offensichtlicher Widerspruch zwischen einer tatsächlichen Feststellung in der angefochtenen Entscheidung und der Aktenlage vom Revisionsgericht von Amts wegen berücksichtigt werden35. Das setzt voraus, dass die Verwaltungsvorgänge, aus denen sich ein solcher offensichtlicher Widerspruch ergibt, zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung der Vorinstanz gemacht und im angegriffenen Urteil verwendet worden sind. Eine widersprüchliche oder aktenwidrige Feststellung entfaltet keine Bindungswirkung36. Aktenwidrig kann aber nur ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch sein; die Unrichtigkeit der getroffenen Feststellung muss ohne wertende Würdigung offen zutage liegen37.
Nach diesen Maßstäben ist ein Verfahrensfehler wegen aktenwidriger Feststellungen nicht zu erkennen.
In Bezug auf die Äußerungen des Vaters in der Schutzschrift, welche die Ausländerbehörde als Erklärung i.S.d. § 85a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gewertet wissen will, vernachlässigt das Vorbringen bereits, dass es auch nach Nr. 3.02.1 des Rundschreibens des Bundesministeriums des Innern und des Bundesministeriums der Justiz und für Verbraucherschutz zur Anwendung der Gesetzesregelungen zur Verhinderung missbräuchlicher Vaterschaftsanerkennungen vom 21.12.201738 nicht ausreichend ist, wenn der An angibt, die Anerkennung diene auch einem in § 1597a Abs. 1 BGB genannten Zweck. Die herangezogene Formulierung wird zudem – ebenso wie weitere Formulierungen aus dieser Schutzschrift – ohne die gebotene Berücksichtigung des Kontextes bewertet, ohne dass der von der Ausländerbehörde angenommene Aussagegehalt die sich aufdrängende oder gar einzig mögliche Ausdeutung der Äußerungen wäre. Soweit das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg dort die weiteren Angaben des Vaters in dieser Schutzschrift zur Intensität der Kontakte und dem Umfang der Unterstützung referiert, welche die Ausländerbehörde für sachlich unzutreffend hält, scheitert eine Aktenwidrigkeit bereits daran, dass sich das Oberverwaltungsgericht diese Äußerungen als Tatsachenfeststellungen weder an dieser Stelle noch sonst zu eigen gemacht hat.
Aus dem Kontext gelöst und nicht zwingend sind auch die Schlussfolgerungen, welche die Ausländerbehörde aus dem vom Vater verwendeten Begriff der „Mission“ zieht. Bei den weiteren Einwendungen gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes ist jedenfalls nicht benannt, zu welchen Akteninhalten sich ein evidenter und zweifelsfreier Widerspruch ergeben soll; auch das Vorbringen, die Tatsachenfeststellungen des Oberverwaltungsgerichts seien in sich widersprüchlich, gründen durchweg auf einer abweichenden Bewertung einzelner Sachverhaltselemente.
Die Rüge eines – von der Heranziehung aktenwidriger Feststellungen unabhängigen – Verstoßes gegen den Überzeugungsgrundsatz (§ 108 Abs. 1 VwGO) greift ebenfalls nicht durch.
Die Feststellung und Würdigung des Sachverhalts ist vorrangig Aufgabe der Tatsachengerichte und unterliegt nur eingeschränkter Nachprüfung durch das Revisionsgericht. Die Einhaltung der verfahrensrechtlichen Grenzen zulässiger Sachverhalts- und Beweiswürdigung ist indes nicht schon dann infrage gestellt, wenn ein Beteiligter das vorliegende Tatsachenmaterial anders würdigt oder aus ihm andere Schlüsse ziehen will als das Gericht. Die Freiheit richterlicher Überzeugungsbildung findet zwar ihre Grenzen nicht nur im anzuwendenden Recht und dessen Auslegung, sondern auch in Bestimmungen, die den Vorgang der Überzeugungsbildung leiten. Hierzu zählen etwa gesetzliche Beweisregeln, allgemeine Erfahrungssätze und die Denkgesetze. Des Weiteren verlangt das Gebot der freien Beweiswürdigung, dass das Gericht seiner Überzeugungsbildung das Gesamtergebnis des Verfahrens zugrunde legt. Das Gericht darf also nicht in der Weise verfahren, dass es einzelne erhebliche Tatsachen oder Beweisergebnisse nicht zur Kenntnis nimmt oder nicht in Erwägung zieht. Danach liegt ein Verstoß gegen dieses Gebot vor, wenn ein Gericht von einem unrichtigen oder unvollständigen Sachverhalt ausgeht, es insbesondere Umstände übergeht, deren Entscheidungserheblichkeit sich ihm hätte aufdrängen müssen, oder sein Urteil zu einer entscheidungserheblichen Frage auf zwei einander widersprechende Tatsachenfeststellungen stützt39.
Nach diesen Grundsätzen ergibt sich aus dem Revisionsvorbringen keine Verletzung des Überzeugungsgrundsatzes. Der Sache nach wendet sich die Ausländerbehörde gegen die Feststellung und Würdigung des Sachverhaltes und stellt ihr die aus ihrer Sicht vorzugswürdige Bewertung entgegen, ohne einen Verfahrensfehler aufzuzeigen.
56 3.04.3 Entsprechendes gälte, soweit das Revisionsvorbringen dahin zu verstehen sein sollte, dass auch eine unzureichende Aufklärung des Sachverhalts (§ 86 Abs. 1 VwGO) geltend gemacht werden sollte.
Ein Tatsachengericht verletzt allerdings seine Pflicht zur erschöpfenden Sachverhaltsaufklärung, wenn sich ihm auf der Grundlage seiner Rechtsauffassung eine weitere Sachverhaltsaufklärung von Amts wegen hätte aufdrängen müssen40. Für eine entsprechende Rüge ist im Revisionsverfahren nicht nur auszuführen, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen Aufklärungsmaßnahmen jeweils in Betracht gekommen wären und welche tatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen Aufklärung voraussichtlich getroffen worden wären; darzulegen ist auch, dass bereits im Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg auf eine weitere Sachverhaltsaufklärung hingewirkt worden ist oder dass sich dem Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg weitere Ermittlungen auch ohne ein solches Hinwirken von sich aus hätten aufdrängen müssen41. Daran fehlt es vorliegend; ein Aufklärungsmangel ist indes auch in der Sache selbst nicht erkennbar.
Die Feststellung der Ausländerbehörde, dass die Anerkennung der Vaterschaft durch den Vater i.S.d. § 1597a BGB missbräuchlich sei, ist mithin nicht zu Recht erfolgt. Der angegriffene Feststellungsbescheid ist daher rechtswidrig und verletzt den Vater in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Dies hat das Oberverwaltungsgericht im Ergebnis zutreffend entschieden, so dass die Revision der Ausländerbehörde unbegründet ist.
Nicht zu entscheiden sind bei dieser Sachlage die vom Oberverwaltungsgericht im Ergebnis verneinten Fragen, ob sich eine fehlende Anhörung durch die beurkundende Stelle zu der beabsichtigten Aussetzung (§ 1597a Abs. 2 Satz 1 BGB) in dem vorgelagerten Vorprüfungsverfahren auf das ausländerbehördliche Prüfungsverfahren auswirken kann, ob es einer wie auch immer gestalteten förmlichen Mitteilung der beurkundenden Stelle an die zuständige Ausländerbehörde auch dann bedarf, wenn für beide Prüfungsschritte dieselbe Behörde im organisationsrechtlichen Sinne zuständig ist, und ob eine unterlassene oder unzureichende Anhörung der Ausländerbehörde zu einer Feststellung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG in entsprechender Anwendung des § 46 VwVfG nicht zur Aufhebung der gebundenen Feststellungsentscheidung führt.
Die Revision hat auch insoweit keinen Erfolg, als es den Ausspruch zur Verfahrenseinstellung betrifft. Mit der behördlichen Feststellungspflicht nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG korrespondiert ein entsprechender Aufhebungs- und Einstellungsanspruch der von einer materiell-rechtswidrigen Feststellung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG Betroffenen. Bei der gerichtlichen Aufhebung einer behördlichen Feststellung hat der Betroffene – jedenfalls dann, wenn diese erfolgt, weil die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist – auch ein Rechtsschutzbedürfnis dafür, dass die Ausländerbehörde das Verfahren ausdrücklich einstellt; § 44a VwGO steht dem nicht entgegen. Dieser Anspruch ist auf eine formlose Verfahrenshandlung gerichtet, die keinen Verwaltungsakt bildet, und ist daher mit einem Leistungs, nicht einem Verpflichtungsbegehren zu verfolgen; insoweit ist der Entscheidungsausspruch des Oberverwaltungsgerichts klarzustellen.
§ 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG knüpft die Einstellung des Verfahrens an das Ergebnis der ausländerbehördlichen Prüfung, wenn diese ergibt, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist. Diese Einstellungspflicht besteht bei einer rechtsschutzorientierten Auslegung jedenfalls auch dann, wenn eine ausländerbehördliche Feststellung nach § 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG durch verwaltungsgerichtliche Entscheidung rechtskräftig aufgehoben wird, weil die zu prüfende Vaterschaftsanerkennung nicht i.S.d. § 1597a Abs. 1 BGB missbräuchlich ist. Der Gesetzgeber hat für die Einstellung des Verfahrens erkennbar auf die materiell-rechtliche Rechtslage abgestellt, nicht auf das – materiell-rechtswidrige – Ergebnis der erfolgreich angefochtenen ausländerbehördlichen Prüfung. Der behördlichen Pflicht zur Einstellung des Verfahrens entspricht ein Anspruch der vom Prüfungsverfahren Betroffenen auf dessen Einstellung. Er kann im Wege der Klagehäufung (§ 44 VwGO) mit dem Anfechtungsbegehren verbunden werden (vgl. auch § 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO).
Der Vater hat ein Rechtsschutzbedürfnis für die auf Verfahrenseinstellung gerichtete Klage. Die verwaltungsgerichtliche Aufhebung des Bescheides vom 20.04.2018 allein bewirkt nicht das Ende des systematisch vom einzelnen Verwaltungsverfahren zu unterscheidenden ausländerbehördlichen Prüfungsverfahrens nach § 85a Abs. 1 AufenthG, das (regelmäßig) durch die Mitteilung der beurkundenden Stelle eingeleitet wird, und beseitigt als solche nicht die Beurkundungssperre des § 1597a Abs. 3 BGB. Dies bewirkt erst die Verfahrenseinstellung; § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG dient insoweit auch der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit in Bezug auf die zeitliche Reichweite der Beurkundungssperre des § 1597a Abs. 3 BGB.
Der – hier überdies mit der Anfechtungsklage gegen den Feststellungsbescheid der Ausländerbehörde verbundenen, also nicht isoliert erhobenen – Klage steht § 44a Satz 1 VwGO nicht entgegen. § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG verselbständigt zudem die Einstellungsentscheidung bei Nichtvorliegen einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung insoweit, als bei rechtmäßigem behördlichem Handeln in Fällen nichtmissbräuchlicher Vaterschaftsanerkennung keine anderweitige Sachentscheidung ergeht. Der auf Verfahrenseinstellung gerichteten Klage gebührte nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO Vorrang vor der anderweitig in Betracht kommenden negativen Feststellungsklage, gerichtet auf die Feststellung, dass die Vaterschaftsanerkennung nicht missbräuchlich ist.
Die ausländerbehördliche Einstellung des Verfahrens nach § 85a Abs. 1 Satz 3 AufenthG ist der Sache nach das Gegenstück zur Aussetzungs- und Übermittlungsentscheidung nach § 1597a Abs. 2 BGB. Sie erfolgt als unselbständige Verfahrenshandlung, entgegen der – mit durchaus beachtlichen Gründen vertretenen – Rechtsauffassung des Oberverwaltungsgerichts nicht durch Verwaltungsakt (§ 35 VwVfG). Der Gesetzgeber hat das Gegenstück zur (positiven) Feststellung einer missbräuchlichen Vaterschaftsanerkennung (§ 85a Abs. 1 Satz 2 AufenthG) gerade nicht als (negative) Feststellung ausgestaltet. § 85a Abs. 3 Satz 2 AufenthG sieht bei der Verfahrenseinstellung auch in Bezug auf die Beteiligten lediglich eine „Mitteilung“, nicht aber eine Bekanntgabe (vgl. § 43 Abs. 1 Satz 1 VwVfG) vor; die Mitteilung ist auch nicht an die „Unanfechtbarkeit“ der Verfahrensmitteilung gebunden. Der Wegfall der Beurkundungssperre (§ 1597a Abs. 3 BGB) ist Folge der Mitteilung, nicht Regelungsgegenstand der Verfahrenseinstellung; sie ermöglicht die Beurkundung einer für das Wirksamwerden der Vaterschaftsanerkennung erforderlichen Erklärung, verpflichtet als solche die beurkundende Stelle aber nicht dazu, die Beurkundung vorzunehmen.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. Juni 2021 – 1 C 30.20
- BGBl. I S.1950[↩]
- BGBl. I S. 162[↩]
- BGBl. I S. 2855[↩]
- BGBl. I S. 607[↩]
- OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 30.01.2020 – OVG 3 B 31.19[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48[↩][↩]
- s.a. OVG Berlin-Brandenburg, a.a.O., m.w.N.; Sanders, FamRZ 2017, 1189 <1193> krit. zur unzureichenden Eignung Dörig, Vaterschaftsanerkennung ist nicht schwer, ausländerrechtliche Missbrauchskontrolle hingegen sehr, NVwZ 2020, 106[↩]
- BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 1.17, BVerwGE 162, 17 Rn. 17; BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 Rn. 27[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 19.04.2018 – 1 C 1.17, BVerwGE 162, 17 Rn. 15[↩]
- s.a. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 Rn. 48[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 Rn. 94 ff.[↩]
- BT-Drs. 18/12415 S. 15 ff.[↩]
- BeckOK AuslR/Tewocht, Stand: 01.01.2021, § 85a AufenthG Rn.02.01.[↩]
- etwa Kaesling, NJW 2017, 3686 <3688> Knittel, JAmt 2017, 339; Ermann/Hammermann, BGB, 16. Aufl.2020, § 1597a Rn. 5, 8 ff.; Münchener Kommentar/Wellenhofer, BGB, Bd. 10., 8. Aufl.2020, § 1597a Rn. 4[↩]
- dazu BVerwG, Urteil vom 26.05.2020 – 1 C 12.19, BVerwGE 168, 159[↩]
- stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 2190/17 127 ff.[↩]
- stRspr, vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.06.2020 – 1 BvR 1679/17, 2190/17, Rn. 131 f.[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 46, 103[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 99[↩]
- z.B. Betreuung und Erziehung; Unterhaltsgewährung[↩]
- s. etwa BVerfG, Urteil vom 24.03.1981 – 1 BvR 1516/78 u.a., BVerfGE 56, 363 <382>[↩]
- BVerfG, Urteile vom 06.02.2001 – 1 BvR 12/92, BVerfGE 103, 89 <107> und vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04, BVerfGE 121, 69 <92>[↩]
- vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48[↩]
- vgl. etwa BVerfG, Urteile vom 16.01.2003 – 2 BvR 716/01, BVerfGE 107, 104 <117> und vom 01.04.2008 – 1 BvR 1620/04, BVerfGE 121, 69 <92>[↩]
- BVerfG, Urteil vom 09.02.1982 – 1 BvR 845/79, BVerfGE 59, 360 <382> Beschluss vom 18.06.1986 – 1 BvR 857/85, BVerfGE 72, 122 <137>[↩]
- BVerfG, Beschluss vom 17.12.2013 – 1 BvL 6/10, BVerfGE 135, 48 Rn. 56[↩]
- vgl. auch Bergmann/Dienelt/Samel, AuslR, 13. Aufl.2020, § 85a AufenthG Rn. 15; VG Bremen, Beschluss vom 14.10.2020 – 4 V 1713/20[↩]
- in diese Richtung aber Bergmann/Dienelt/Samel, AuslR, 13. Aufl.2020, § 85a AufenthG Rn. 15; VG Dresden, Beschluss vom 01.10.2018 – 3 L 611/18 18, 20; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 16.08.2018 – 24 K 1442/18 21[↩]
- BT-Drs. 18/12415 S. 22[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.02.1984 – 6 C 134.81[↩]
- BVerwG, Urteil vom 02.02.1984 – 6 C 134.81, BVerwGE 68, 338; Beschlüsse vom 19.11.1997 – 4 B 182.97, Buchholz 406.11 § 153 BauGB Nr. 1; und vom 04.10.2005 – 6 B 40.05 23; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 108 Rn. 57[↩]
- BVerwG, Urteile vom 27.09.2006 – 9 C 4.05, BVerwGE 126, 378 Rn.19; und vom 25.11.2008 – 10 C 25.07, NVwZ 2009, 595, 596[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 02.11.1999 – 4 BN 41.99 – UPR 2000, 226[↩]
- BVerwG, Urteile vom 25.11.2008 – 10 C 25.07, Buchholz 402.25 § 71 AsylVfG Nr. 15; vom 19.07.2012 – 10 C 2.12, BVerwGE 143, 369 Rn. 16; und vom 17.11.2017 – 2 C 25.17, BVerwGE 160, 370 Rn. 79[↩]
- vgl. BVerwG, Urteil vom 29.04.1988 – 9 C 54.87, BVerwGE 79, 291, 297 f.; Kraft, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl.2019, § 137 Rn. 70[↩]
- BVerwG, Urteile vom 27.09.2006 – 9 C 4.05, BVerwGE 126, 378 Rn.19; und vom 25.11.2008 – 10 C 25.07, NVwZ 2009, 595, 596 = Rn. 17[↩]
- BMI M3 – 20010/10#7; BMJV IVB2 – 1103/11 – 46 62/2017[↩]
- vgl. zu Vorstehendem BVerwG, Urteil vom 22.05.2019 – 1 C 11.18, NVwZ-RR 2019, 1018 Rn. 27 m.w.N.[↩]
- BVerwG, Beschluss vom 18.02.2015 – 1 B 2.15 2[↩]
- BVerwG, Urteile vom 19.08.1997 – 7 B 261.97, Buchholz 310 § 133 VwGO Nr. 26 m.w.N.; und vom 16.11.2015 – 1 C 4.15, BVerwGE 153, 234 Rn. 16[↩]
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