Die nur beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Es entspricht ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass sich auch bei – wie hier – uneingeschränkter Zulassung des Rechtsmittels im Tenor eine wirksame Beschränkung aus den Entscheidungsgründen ergeben kann.

Die nur beschränkte Zulassung der Rechtsbeschwerde

Unzulässig ist es, die Zulassung auf einzelne von mehreren Anspruchsgrundlagen oder auf bestimmte Rechtsfragen zu beschränken.

Die Zulassung der Rechtsbeschwerde kann aber auf einen tatsächlich und rechtlich selbständigen Teil des Streitstoffs beschränkt werden, der Gegenstand eines Teilurteils bzw. Teilbeschlusses sein könnte oder auf den der Rechtsmittelführer selbst sein Rechtsmittel beschränken könnte. Das bedeutet allerdings nicht, dass stets allein aus der Begründung der Zulassung eine Beschränkung auf den Bereich der mitgeteilten Gründe entnommen werden kann.

Eine Zulassungsbeschränkung kann in solchen Fällen vielmehr nur angenommen werden, wenn aus den Gründen mit ausreichender Klarheit hervorgeht, dass das Berufungsbzw. Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Rechtsmittelverfahren nur wegen eines abtrennbaren Teils seiner Entscheidung eröffnen wollte1.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 17. April 2019 – XII ZA 63/18

  1. BGH, Beschluss vom 07.11.2012 XII ZB 229/11 FamRZ 2013, 109 Rn. 9 f. mwN[]
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