Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, so haben jedenfalls die beteiligten Eheleute grundsätzlich die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung erwachsen demgemäß nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.

Wird indes keine Anschlussbeschwerde eingelegt, so fallen nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich in diesem Fall weder aus dem Amtsermittlungsgrundsatz noch aus dem Umstand, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen ist.
In der obergerichtlichen Rechtsprechung und in der Literatur wird streitig beurteilt, welche Konsequenzen eine nur teilweise Anfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich für den Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts hat.
Nach einer Auffassung ist das Beschwerdegericht auch im Falle einer Teilanfechtung zu einer umfassenden Überprüfung der erstinstanzlichen Entscheidung zum Versorgungsausgleich berechtigt und verpflichtet1. Zur Begründung wird darauf hingewiesen, dass die nicht angefochtenen Teile einer einheitlichen Versorgungsausgleichsentscheidung infolge des zeitlich unbefristet zulässigen Rechtsmittels der Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht in Teilrechtskraft erwachsen. Das Beschwerdegericht sei demgemäß nicht durch eine eingetretene Teilrechtskraft an einer umfassenden Überprüfung gehindert. Vielmehr bestehe wegen des Amtsermittlungsgrundsatzes und wegen des Umstandes, dass der Versorgungsausgleich von Amts wegen durchzuführen sei, die Verpflichtung zu einer umfassenden Überprüfung1.
Nach einer anderen Auffassung fallen lediglich die von einer zulässigen Beschwerde betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts, und es besteht auch nicht die Möglichkeit, die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts durch Anschlussrechtsmittel zu erweitern2. Eine erweiterte Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts besteht danach nur, wenn und soweit die Entscheidung über den Ausgleich eines Anrechts nicht von der Entscheidung über den Ausgleich eines anderen Anrechts unabhängig ist, was etwa dann der Fall ist, wenn ein Versorgungsträger die unrichtige Anwendung des § 18 Abs. 1 VersAusglG geltend macht.
Die Vertreter dieser Auffassung verweisen darauf, dass § 145 FamFG nicht anwendbar sei, weil es sich bei den nicht angefochtenen Anrechten innerhalb des Versorgungsausgleichs nicht um eine andere Familiensache handle. Aber auch die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG sei auf den Gegenstand des Hauptrechtmittels und auf die Beteiligten des Ausgangsrechtsmittels beschränkt. Die Formulierung in der Gesetzesbegründung, wonach eine Beschränkung auf bestimmte Verfahrensgegenstände nicht vorgesehen sei, sei ersichtlich auf das alte Recht bezogen, in dem die Zulässigkeit von Anschlussbeschwerden nur ausnahmsweise gesetzlich geregelt gewesen sei. Da folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwüchsen, seien sie einer Korrektur durch das Beschwerdegericht entzogen3.
Nach einer weiteren Auffassung haben jedenfalls die beteiligten Eheleute zwar die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile einer einheitlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu machen. Machen die Eheleute indes von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch, so ist das Beschwerdegericht – vom Ausnahmefall der (wechselseitigen) Abhängigkeit von Entscheidungen über den Ausgleich einzelner Anrechte abgesehen – nicht befugt, die nicht angegriffenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich abzuändern4.
Zur Begründung wird darauf verwiesen, dass der Rechtsbehelf des Anschlussrechtsmittels aus verfahrensökonomischen Gründen zugunsten eines Beteiligten zuzulassen sei, wenn dieser die Entscheidung trotz der Einschränkung seiner Rechte zunächst hingenommen, ein anderer Beteiligter aber noch innerhalb der Rechtsmittelfrist das Hauptrechtsmittel eingelegt habe. Demgemäß sei im Falle einer Teilanfechtung der Entscheidung zum Versorgungsausgleich eine Anschlussbeschwerde auch insoweit zulässig, als sie sich gegen nicht angefochtene Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung wende. Bis zum Abschluss des Beschwerdeverfahrens trete daher auch keine Teilrechtskraft hinsichtlich der durch die Beschwerde nicht angegriffenen Teile der Versorgungsausgleichsentscheidung ein5. Werde demgegenüber keine Anschlussbeschwerde eingelegt, fielen grundsätzlich nur die von der Teilanfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Denn die Entscheidung über die bei einem Versorgungsträger bestehenden Versorgungsanwartschaften berühre nicht zwingend Versorgungsanwartschaften bei anderen Versorgungsträgern. Außerdem könne es dem Interesse eines oder beider Ehegatten entsprechen, die Entscheidung zum Versorgungsausgleich in den weiteren, nicht angegriffenen Teilen trotz gegebener Fehler bestehen zu lassen. Auch der Amtsermittlungsgrundsatz greife nur ein, soweit der Verfahrensgegenstand beim Beschwerdegericht angefallen sei6.
Das Oberlandesgericht Stuttgart schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.
Ficht ein Beteiligter die Entscheidung zum Versorgungsausgleich nur teilweise an, oder ist ein vollumfänglich eingelegtes Rechtsmittel nur teilweise zulässig, so haben die beteiligten Eheleute – sofern sie nicht wirksam auf den Rechtsbehelf der Anschlussbeschwerde verzichtet haben – die Möglichkeit, nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich im Wege der Anschlussbeschwerde gemäß § 66 FamFG zur Überprüfung durch das Beschwerdegericht zu stellen. Da die Anschlussbeschwerde nach § 66 FamFG nicht fristgebunden ist, erwachsen folglich nicht angefochtene Teile der Versorgungausgleichsentscheidung nicht vorzeitig in Teilrechtskraft.
Eine entsprechende Anschlussbeschwerde der Eheleute ist grundsätzlich zulässig. Der Senat hält insoweit an seiner Auffassung, wonach die Anschlussbeschwerde auf den Gegenstand des Hauptrechtsmittels beschränkt sei und folglich die nicht angegriffenen Teile der erstinstanzlichen Versorgungsausgleichsentscheidung in Teilrechtskraft erwachsen7, nicht mehr fest.
Indes kann im Wege der Anschlussbeschwerde nicht jeglicher Verfahrensgegenstand in das Beschwerdeverfahren eingeführt werden. So ist anerkannt, dass sich die Anschlussbeschwerde gegen dieselbe Entscheidung wie das Hauptrechtsmittel richten muss und grundsätzlich auch nicht über den Verfahrensgegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung hinausgehen darf. Daher kann ein Verfahrensgegenstand, der zwar erstinstanzlich rechtshängig, aber noch nicht Gegenstand der erstinstanzlichen Entscheidung war, nicht im Wege der Anschlussbeschwerde zum Gegenstand des Beschwerdeverfahrens gemacht werden. Dasselbe gilt für einen Verfahrensgegenstand, über den in erster Instanz bereits rechtskräftig entscheiden wurde, etwa durch eine vorangegangene Teilentscheidung8. Zudem eröffnet die in einem Verfahren eingelegte Beschwerde nicht die Anschlussbeschwerde im Hinblick auf die Entscheidung in einem anderen Verfahren. Richtet sich etwa die Beschwerde gegen eine Entscheidung in der Hauptsache, kann der Gegner keine Anschlussbeschwerde gegen die Entscheidung im einstweiligen Anordnungsverfahren einlegen, selbst wenn das Ausgangsgericht beide Entscheidungen aus einem Verfahren heraus erlassen hat9.
Demgegenüber entspricht es der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass im Wege eines Anschlussrechtsmittels auch Teile der erstinstanzlichen Entscheidung angegriffen werden können, die solche prozessualen Ansprüche betreffen, die nicht Gegenstand des Hauptrechtsmittels sind10. Demgemäß können durch das Anschlussrechtsmittels die durch das Rechtsmittel gezogenen Grenzen der Nachprüfung der angefochtenen Entscheidung auf solche Teile des Verfahrensgegenstandes ausgedehnt werden, die im ersten Rechtszug verbeschieden, aber nicht durch das Rechtsmittel angegriffen wurden11.
In Anwendung der vorgenannten Grundsätze ist eine Anschlussbeschwerde zulässig, mittels der ein von der Beschwerde nicht angefochtener Teil der Versorgungsausgleichsentscheidung zur Überprüfung des Beschwerdegerichts gestellt werden soll. Zwar bildet grundsätzlich jedes Versorgungsanrecht einen selbstständigen Verfahrensgegenstand12. Dennoch handelt es sich aber bei dem Verfahren über den Versorgungsausgleich bei der Scheidung um ein einheitliches Verfahren. Demgemäß ist die Situation im Versorgungsausgleichsverfahren mit der Konstellation vergleichbar, dass im Rahmen eines einheitlichen Zivilverfahrens mehrere prozessuale Ansprüche geltend gemacht werden.
Anderes ergibt sich nicht aus § 145 FamFG (= § 629a Abs. 3 ZPO a.F.).
§ 145 FamFG begrenzt für Scheidungsverbundbeschlüsse die Möglichkeit, bisher nicht angefochtene Familiensachen zum Gegenstand einer Beschwerdeerweiterung oder einer Anschlussbeschwerde zu machen, in zeitlicher Hinsicht. Demgemäß verfolgt das Gesetz mit der Regelung des § 145 FamFG den Zweck, die vorzeitige (Teil-)Rechtskraft einzelner Entscheidungen eines Verbundbeschlusses, insbesondere des Scheidungsausspruchs, unabhängig von dem weiteren Schicksal der (sonstigen) Folgesachen zu ermöglichen13.
Demgegenüber dient § 145 FamFG nicht dazu, den Anwendungsbereich der Anschlussbeschwerde auf mit der Beschwerde nicht angefochtene Teile der Verbundentscheidung auszudehnen. Denn bereits vor der Einführung des § 629a Abs. 3 ZPO durch Gesetz vom 20. Februar 198614war in der Rechtsprechung anerkannt, dass der Rechtsmittelgegner eine bisher nicht angegriffene Folgesacheentscheidung des Verbundurteils im Wege der Anschließung an das eine andere Folgesache betreffende Hauptrechtsmittel der Überprüfung durch das höhere Gericht zuführen konnte15. Entsprechend wird die Befugnis, im Wege der Anschließung auch bislang nicht angegriffene, andere Teile der Verbundentscheidung anzufechten, in § 145 FamFG vorausgesetzt16.
Ist indes nach allgemeinen Grundsätzen ein Anschlussrechtsmittel zulässig, das sich gegen mit dem Hauptrechtsmittel nicht angefochtene Teile der Scheidungsverbundentscheidung richtet, die andere Familiensachen betreffen, muss dies erst Recht für nicht angefochtene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich gelten.
Im Übrigen besteht auch ein praktisches Bedürfnis dafür, die Einbeziehung weiterer Anrechte im Wege der Anschlussbeschwerde zuzulassen. So ist denkbar, dass ein Beteiligter eine zu seinen Lasten fehlerhafte Entscheidung bezüglich eines Versorgungsanrechts zunächst – etwa im Interesse eines endgültigen Verfahrensabschlusses – hinnimmt, nach der Einlegung einer ein anderes Anrecht betreffenden Beschwerde aber nunmehr auch die Korrektur des ihn benachteiligenden Fehlers begehrt17. Darüber hinaus sind Fallgestaltungen denkbar, in denen eine Teilrechtskraft hinsichtlich einzelner Versorgungsanrechte zu unbilligen Ergebnissen führen und Manipulationsmöglichkeiten mit sich bringen würde. Zu nennen ist etwa die Konstellation, dass ein sich im Rentenbezug befindender Ehegatte Kürzungen der eigenen Anwartschaften hinnehmen muss, infolge der Teilanfechtung aber noch nicht an den Anrechten des anderen Ehegatten partizipiert1.
Der Umstand, dass die nicht angefochtenen Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich nicht vorab in Rechtskraft erwachsen, hat allerdings nicht zur Folge, dass der Prüfungsumfang des Beschwerdegerichts auch dann über den Gegenstand der Teilanfechtung hinaus erweitert wird, wenn das Rechtsmittel der Anschlussbeschwerde nicht eingelegt wird.
Im Falle einer Teilanfechtung fallen nur die von der Anfechtung betroffenen Versorgungsanwartschaften in die Entscheidungskompetenz des Beschwerdegerichts. Weil im reformierten Versorgungsausgleich die Versorgungsanwartschaften einzeln ausgeglichen werden, berührt die Entscheidung über eine Anwartschaft nicht zwingend auch die bei anderen Versorgungsträgern bestehenden Anwartschaften. Selbst wenn mit der Beschwerde eine Rechtsverletzung gerügt wird, die – wie die Zugrundelegung einer unzutreffenden Ehezeit – sämtliche Anrechte betrifft, zwingt die Beschwerde folglich nicht zu einer Gesamtrevision des Versorgungsausgleichs18. Dies gilt im Übrigen auch deshalb, weil ansonsten die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung anerkannte Zulässigkeit der Teilanfechtung19 ohne Konsequenzen bliebe und folglich letztlich überflüssig wäre.
Eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts ergibt sich nicht aus dem im Versorgungsausgleichsverfahren geltenden Amtsermittlungsgrundsatz20. Denn der Amtsermittlungsgrundsatz greift nur insoweit ein, als der Verfahrensgegenstand dem Beschwerdegericht angefallen ist. Hingegen kann der Amtsermittlungsgrundsatz nicht dazu herangezogen werden, den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens zu erweitern21.
Ebenso wenig vermag der Hinweis auf die amtswegige Durchführung des Versorgungsausgleichs1 eine umfassende Prüfungsbefugnis des Beschwerdegerichts zu rechtfertigen. Dass der Versorgungsausgleich gemäß § 137 Abs. 2 S. 2 FamFG von Amts wegen durchzuführen ist, gilt nur für das Verfahren erster Instanz. Demgegenüber wird das Beschwerdeverfahren nur auf eine zulässige Beschwerde eines Beteiligten hin und nur im Umfang der Anfechtung durchgeführt.
Oberlandesgericht Stuttgart – Beschluss vom 30. Dezember 2013 – 15 UF 306/13
- OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137[↩][↩][↩][↩]
- Keidel/Sternal FamFG 18. Aufl. § 66 Rn. 8a; vgl. auch noch OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086, 1087; vgl. außerdem OLG Nürnberg FamRZ 2011, 991; OLG Schleswig Beschluss vom 02.08.2011 – 10 UF 242/10[↩]
- Keidel/Sternal aaO § 66 Rn. 8a; OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086, 1087[↩]
- OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; OLG Frankfurt – Beschluss vom 07.12.2011 – 4 UF 203/11; KG NJW-RR 2011, 1372, 1373; Borth FamRZ 2013, 94, 95 f.; Schwab/Streicher Handbuch des Scheidungsrechts 7. Aufl. Rn. I 673 f.; Zöller/Feskorn ZPO 30. Aufl. § 66 FamFG Rn. 4; § 69 FamFG Rn. 2; weitergehend MünchKomm- FamFG/Fischer 2. Aufl.2013 § 69 Rn. 26, wonach das Beschwerdegericht auch ohne die Einlegung eines Anschlussrechtmittels befugt ist, nicht angegriffene Teile der Entscheidung zum Versorgungsausgleich zu korrigieren, sofern die Beschwerde einen Teil der Entscheidungsgrundlage betrifft, die – wie z.B. eine unrichtige Berechnung der Ehezeit – zwingend auf die Bewertung sämtlicher Versorgungsanrechte durchschlägt[↩]
- OLG Frankfurt aaO Tz. 9 f.; Borth FamRZ 2013, 94, 96[↩]
- OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Borth FamRZ 2013, 94, 96[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086, 1087[↩]
- BGH NJW 1983, 1858; NJW 1983, 1311, 1313; Schulte-Bunert/Weinreich/Unger FamFG 3. Aufl. § 66 Rn. 6; Schwab/Streicher aaO Rn. I 674 mwN[↩]
- MünchKomm-FamFG/Fischer § 66 Rn. 10[↩]
- BGH NJW-RR 2005, 1169; NJW 1994, 657, 659[↩]
- OLG Frankfurt Beschluss vom 07.12.2011 – 4 UF 203/11 – juris Tz. 10[↩]
- OLG Dresden FamRZ 2013, 1810, 1811; Hoppenz FamRZ 2013, 1553[↩]
- BGH FamRZ 2011, 31 Tz. 15 mwN; Keidel/Weber FamFG 17. Aufl. § 145 Rn. 1; Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 1[↩]
- BGBl. I S. 301[↩]
- BGHZ 85, 140 = NJW 1983, 172, 173; BGH NJW 1980, 702[↩]
- Prütting/Helms FamFG 3. Aufl. § 145 Rn. 6[↩]
- Borth FamRZ 2013, 94, 96[↩]
- OLG Bamberg FamRZ 2013, 1910, 1911; Borth FamRZ 2013, 94, 95[↩]
- BGH FamRZ 2013, 1795 Tz. 10; FamRZ 2011, 547 Tz. 17[↩]
- so aber OLG Oldenburg FamRZ 2013, 136, 137[↩]
- OLG Stuttgart, Beschluss vom 27.10.2010 – 15 UF 196/10, FamRZ 2011, 1086, 1087; Borth FamRZ 2013, 94, 96[↩]