Die persönliche Anhörung des Kindes durch das Familiengericht

Das wesentliche Ergebnis der persönlichen Anhörung des betroffenen Kindes durch das Familiengericht ist den übrigen Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis zu geben. Der Erstellung eines förmlichen Protokolls und dessen Vorlage an die Beteiligten bedarf es insoweit dagegen nicht.

Die persönliche Anhörung des Kindes durch das Familiengericht

Das Amtsgericht ist keineswegs gehalten, eine Kindesanhörung umfassend zu protokollieren und anschließend ein derartiges Protokoll den übrigen Beteiligten zur Verfügung zu stellen. Vielmehr ist es ausreichend, wenn das wesentliche Ergebnis der Kindesanhörung den Beteiligten in geeigneter Weise zur Kenntnis gegeben wird. Dies kann in Gestalt eines Vermerks oder eines Protokolls auch lediglich dadurch geschehen, dass der wesentliche Inhalt der Anhörung in den Gründen der abschließenden Entscheidung wiedergegeben wird, wie es im hier entschiedenen Rechtsstreit der Fall ist.

Soweit die Kindesanhörung dort zur Begründung der Entscheidung herangezogen wurde, ist dem Erfordernis der Kenntnisgabe durch die Wiedergabe in den Gründen genügt und wäre eine etwaige Verletzung des rechtlichen Gehörs im Übrigen durch die hier durch den Senat ausdrücklich eingeräumte Gelegenheit zur Begründung der eingelegten Beschwerde geheilt, zumal die Kindesmutter – wie sie in der Begründung selbst einräumt – ohnehin Kenntnis vom Inhalt der Kindesanhörungsprotokolle erhalten hat. Soweit das Ergebnis der Kindesanhörung dagegen nicht verwertet wurde, ist es rechtlich ohnehin nicht von Belang

Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 28. Februar 2013 – 10 UF 12/13

Weiterlesen:
Die Zuwendung anläßlich der Trennung und das Kuckuckskind