Die schuldrechtliche Versorgungsrente – und die Sozialversicherungsbeiträge im Versorgungsausgleich

Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugleichende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten des am 1.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen1.

Die schuldrechtliche Versorgungsrente – und die Sozialversicherungsbeiträge im Versorgungsausgleich

Voraussetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auf Seiten des Verpflichteten, dass dieser schon eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität „tatsächlich“ erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Tatsächlich bezieht der ehemalige Mitarbeiter seit dem 1.07.2001 eine Invalidenpension gemäß § 3 a der Pensionsregelung, die ihm nach diesen Regelungen von der Deutschen Shell AG in Höhe der Gesamtaltersversorgung ohne Anrechnung einer (fiktiven) Sozialversicherungsrente gewährt wird. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente findet erst dann statt, wenn diese tatsächlich von dem ehemaligen Mitarbeiter bezogen wird. Ausweislich der Auskunft der Aktuare der Deutschen Shell GmbH wird der ehemalige Mitarbeiter die laufende Invalidenpension in der aktuell vorliegenden Höhe für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt beziehen, von dem an ihm eine Rente aus der gesetzlichen Rente bewilligt wird. Erst ab diesem Zeitpunkt wird die gesetzliche Rente auf die bisherige Gesamtaltersversorgung angerechnet, so dass sich die bisherige vorläufige Invalidenpension durch die Kürzung in eine endgültige Firmenpension umwandelt.

Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs2. Diese Rechtsprechung betraf die Frage, wie im öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich nach der sogenannten VBL-Methode der Ehezeitanteil einer betrieblichen Altersversorgung als Teil eines Gesamtversorgungssystems zu ermitteln war.

Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn Verfahrensgegenstand ist hier der schuldrechtliche Ausgleich des Ehezeitanteils der dem ehemaligen Mitarbeiter aktuell gewährten betrieblichen Invaliditätsversorgung, die ihm durch den Träger der betrieblichen Altersversorgung bis zum Bezug einer gesetzlichen Rente in voller Höhe der Gesamtversorgung gezahlt wird.

Da dieser Umstand nicht auf vor- oder nachehelich erworbenen Versorgungsanrechten, sondern auf einer – mit den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung zu erklärenden – ungleichen Verteilung der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte beruht, ist eine Korrektur des Ausgleichsergebnisses nach § 1587 h Nr. 1 BGB aF geboten.

Entsprechend dem seit dem 1.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermittlung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG), ist auch in Altfällen bei dem nach § 1587 g Abs. 1 BGB aF zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von dem Nettobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen.

Allerdings ergibt sich in Altfällen aber auch für Rentenzeiträume bis zum 31.08.2009 keine andere Beurteilung. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung seine bisherige Rechtsprechung3, wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brutto-Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war, ausdrücklich aufgegeben4, und zwar auch für Rentenzeiträume vor dem 31.08.2009. Dabei hat sich der Bundesgerichtshof insbesondere davon leiten lassen, dass die Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) als Ausnahmeregelungen im Einzelfall nur in einem kleinen Teil der Fälle eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatzes verhindern konnten, wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugleichende Versorgung die vollen Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zu bezahlen hatte und dadurch auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in Form der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte. Diese Wertungsfrage gilt aber für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleichsrechts am 1.09.2009 gleichermaßen.

Zu beanstanden ist für den Bundesgerichtshof aber auch die Methode, mit der im vorliegenden Fall das Beschwerdegericht die Ausgleichsrente unter Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge berechnet hat. Das Beschwerdegericht hat zunächst von dem Ehezeitanteil der Bruttoversorgung des ehemaligen Mitarbeiters die auf den Ehezeitanteil entfallenden Beiträge zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung abgezogen; als Ausgleichsrente hat es sodann die Hälfte des Differenzbetrags zwischen der so ermittelten ehezeitanteiligen (Netto-)Pension des ehemaligen Mitarbeiters und dem ehezeitanteiligen (Brutto)Betrag der betrieblichen Altersversorgung der Antragstellerin bei der S. C. Bank festgesetzt. Dass das so gefundene Ergebnis zum Nachteil der Antragstellerin unrichtig sein muss, erschließt sich bereits aus der Überlegung, dass auf diese Weise die um Vorsorgeaufwendungen geminderte Versorgung des ehemaligen Mitarbeiters mit der um die entsprechenden Beträge nicht geminderten betrieblichen Versorgung der Antragstellerin verglichen wird. Richtigerweise kann bei der Berechnung die in § 20 VersAusglG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeiträge auch auf die nach § 1587 g BGB zu beurteilenden Altfälle Anwendung finden. Danach ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen und auf dessen Grundlage die schuld- rechtliche (Brutto)Ausgleichsrente zu ermitteln. In einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen5.

Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsrente nicht um die monatlichen Unterhaltszahlungen gekürzt hat, die der ehemalige Mitarbeiter seit dem 1.05.2007 – teilweise ausdrücklich nur noch unter Vorbehalt – an die Antragstellerin tatsächlich geleistet hat. Auch wenn der ehemalige Mitarbeiter seine hilfsweise erklärte Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Unterhalt auf einen Hinweis des Beschwerdegerichts wieder zurückgenommen hat, so hat er gleichwohl hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass seine Unterhaltszahlungen jedenfalls ab Mai 2007 mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch zu verrechnen seien.

Zwar hat der ehemalige Mitarbeiter die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt und nicht auf einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch erbracht. Gleichwohl können die von dem ehemaligen Mitarbeiter erbrachten Unterhaltsleistungen nicht unberücksichtigt bleiben. Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Versorgungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsfähigkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberechtigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur in verminderter Höhe besteht. Hat der Ausgleichspflichtige nach Fälligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in Ansehung der Ausgleichsrente nach Abänderung des Unterhaltstitels zu viel geleisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger – wie hier der ehemalige Mitarbeiter – Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen, den er erst nach erfolgreichem Abänderungsantrag realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts auch später durchsetzen zu können. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleichsrente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält. Der Bundesgerichtshof hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden6, dass dem Ausgleichspflichtigen zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgleichsrente ein aus Treu und Glauben folgender Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch ermäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitraums gezahlt worden wäre. Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, kann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgleichsberechtigten nach § 1587 g BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit dem 1.05.2007 erbrachten Unterhaltsleistungen unterlassen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 25. Juni 2014 – XII ZB 658/10

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706[]
  2. BGH, Beschluss vom 25.09.1991 – XII ZB 165/88 , FamRZ 1991, 1416[]
  3. BGH, Beschlüsse vom 09.11.2005 – XII ZB 228/03 , FamRZ 2006, 323, 325; und vom 20.12 2006 – XII ZB 166/04 , FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN[]
  4. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 133/08 , FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.[]
  5. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 XII ZB 133/08 , FamRZ 2011, 706 Rn. 53, 83[]
  6. BGH, Beschluss vom 02.02.2011 – XII ZB 133/08 , FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff.[]