Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehören Rechte aus einer Rentenversicherung auch dann zum Vermögen des Ehegatten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden sind. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesondere hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs- und Tilgungsabrede, welche jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmöglichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Darlehensnehmer nicht, das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen1.
Diese für einen Versorgungsausgleich nach dem bis August 2009 geltenden materiellen Recht angestellten Erwägungen können für einen Versorgungsausgleich nach dem ab dem 1. September 2009 geltenden materiellen Recht ebenfalls Geltung beanspruchen.
Zwar ist Teilungsgegenstand für die Dauer der Sicherung im Sinne des § 2 VersAusglG formal-juristisch nicht der Anspruch des Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, sondern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber2. Die formale Rechtsposition des Zedenten infolge Sicherungsabtretung ist indessen durch die höchstrichterliche Rechtsprechung auf der Grundlage des bis zum 31. August 2009 geltenden und hinsichtlich der in den Versorgungsausgleich einzubeziehenden Anrechte mit dem neuen VersAusglG inhaltlich weitgehend übereinstimmenden Versorgungsausgleichsrechts zu Gunsten einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise zu Recht unberücksichtigt geblieben. Maßgeblich für die dem Verbot der Doppelverwertung dienende Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Ausgleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) unterfallen, und solchen, deren Ausgleich nach dem VersAusglG erfolgt, sind neben der Zweckbestimmung die Art der Leistung und die des Erwerbs der Rechte. Nur Anrechte, die strukturell Vorsorgecharakter haben, unterliegen dem Versorgungsausgleich und sind unabhängig vom Güterstand der Eheleute ausgleichungspflichtig. Bis zur Verwertung der Sicherheit durch den Sicherungsnehmer sind Rechte aus einem Vertrag über eine Versorgung im Sinne von § 2 Abs. 1 VersAusglG ausgehend davon wirtschaftlich dem ausgleichungspflichtigen Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen.
Im Übrigen ist dieser Ansicht zwar darin zu folgen, dass das VersAusglG gegenüber dem bis zum 31. August 2009 geltenden materiellen Recht zum Versorgungsausgleich grundlegende Änderungen beinhaltet, insbesondere der Begriff der fehlenden Ausgleichungsreife gemäß § 19 VersAusglG umfassender ist, als der der Verfallbarkeit in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB a.F. Während sich die Unverfallbarkeit nur auf Anrechte nach dem Betriebsrentengesetz bezog und danach zu beurteilen war, ob ein Anrecht bei vorzeitiger Beendigung des Arbeitsverhältnisses verloren geht, sind von § 19 Abs. 2 VersAusglG Fälle erfasst, in denen die Teilung (intern oder extern) tatsächlich oder rechtlich unmöglich bzw. unwirtschaftlich ist3.
Dieser nicht nur begriffliche, sondern auch inhaltliche Unterschied zwischen altem und neuem Recht gebietet es indessen nicht, von einer Übertragung der in der v.g. Entscheidung des Bundesgerichtshofs entwickelten Grundsätze zur Behandlung von zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherungen als ausgleichungspflichtiges Anrecht abzusehen. In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall ging es ausgehend von dem Grundsatz, dass wirtschaftlich nicht einem Ehegatten, sondern einem Dritten zustehende Anrechte in den Versorgungsausgleich einzubeziehen sind, ausschließlich um die Zuordnung von zur Sicherheit abgetretenen Rechten aus einer Rentenversicherung zum Vermögen des betreffenden Ehegatten. Diese hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung vorgenommen, dass sich der Ehegatte mit der Sicherungsabtretung seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben habe. Mit Blick darauf, dass sich hinsichtlich des Erfordernisses der wirtschaftlichen Zugehörigkeit von Anrechten zum Vermögen des Ehegatten durch die gesetzlichen Neuregelungen eine grundlegende Änderung nicht ergeben hat, hat das Brandenburgische Oberlandesgericht gegen die Heranziehung der zum früheren Recht entwickelten Grundsätze keine Bedenken. Selbst dann, wenn durch die umfassendere Regelung des § 19 VersAusglG gegenüber der bisherigen Rechtslage an die wirtschaftliche Zuordnung von Anrechten aus einer privaten Rentenversicherung zum Vermögen eines Ehegatten für deren Einbeziehung in den Versorgungsausgleich strengere Anforderungen zu stellen sind, ist eine abweichende Beurteilung nicht gerechtfertigt. Nicht einmal bei einem weiten Verständnis des § 19 VersAusglG ist es auf dessen Grundlage gerechtfertigt oder gar geboten, die zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus der privaten Rentenversicherung der Antragstellerin von den auszugleichenden Anrechten auszunehmen.
Im hier entschiedenen Fall liegt keiner der in § 19 Abs. 2 VersAusglG genannten Fallgruppen, insbesondere weder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit oder Unwirtschaftlichkeit der Teilung des Anrechts bei der C… Lebensversicherungs AG vor. Schon von der Zielsetzung der Vorschrift lässt sich die fehlende Ausgleichsreife der zur Sicherheit abgetretenen Lebensversicherung nicht auf § 19 Abs. 2 Nr. 1 VersAusglG stützen. Ausgleichungsreife fehlt danach bei einem dem Grund oder der Höhe nach nicht hinreichend verfestigten Anrecht. Durch die Regelung wird die Einbeziehung von Anrechten in den Wertausgleich vermieden, die sich später u.a. aufgrund individualvertraglicher Regelungen (Verfallklauseln, Widerrufsrechte, Bedingungen) nicht oder nicht in dieser Höhe verwirklichen4. Im Verhältnis zum Versorgungsträger, der Beschwerde führenden C… Lebensversicherungs AG ist von solchen, die mangelnde Verfestigung ausschließenden vertraglichen Regelungen nicht auszugehen. Dies ist weder dargetan noch sonst ersichtlich. Soweit das OLG Schleswig für seine gegenteilige Auffassung5 in diesem Zusammenhang für die Annahme unzureichender Verfestigung eines zur Sicherheit abgetretenen Rechts darauf abstellt, dass der Ausgleichungsberechtigte von der Vertragstreue des Ausgleichungspflichtigen abhängig ist, ist nicht anzunehmen, dass dieser Fall von § 19 VersAusglG erfasst sein soll. Auf der Grundlage des bisherigen Rechts stand die nie auszuschließende Möglichkeit, dass die Anwartschaften aus einer Versorgung aus einem besonderen, im Verhalten des Berechtigten liegenden wichtigen Grund noch entfallen oder geschmälert werden, der Annahme einer Unverfallbarkeit nicht entgegen6. Dass und gegebenenfalls aus welchem Grund dies unter der Geltung der Neuregelung anders zu beurteilen sein sollte, ist nicht ersichtlich.
Ein Fall der Nrn. 2 bis 4 liegt im hier entschiedenen Fall ersichtlich nicht vor.
Nach vorstehenden Überlegungen könnte dem Ausgleich des zur Sicherheit abgetretenen Anrechts aus der privaten Lebensversicherung mithin allenfalls noch die von der Beschwerdeführerin angesprochene Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers bzw. die Systemwidrigkeit des Ausgleichs eines belasteten Rechts nach dem neuen VersAusglG entgegen stehen.
Nach der Rechtsprechung des OLG Nürnberg7 und des OLG Saarbrücken8 führt der Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten ist das mit der Sicherheitsabrede belastete Anrecht im Wege der internen Teilung auf diesen zu übertragen. So wird der Bestand der Sicherungsabrede nicht berührt und den Regelungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, Abs. 2 VersAusglG zur internen Teilung und den daran gestellten Anforderungen Rechnung getragen. Danach ist dafür Sorge zu tragen, dass der ausgleichsberechtigte Ehegatte ein der auszugleichenden Versorgung gleichwertiges, selbständiges Anrecht nach den für das auszugleichende Anrecht geltenden Regeln erhält. Mit Übertragung des belasteten Anrechts zu Gunsten des ausgleichungsberechtigten Ehegatten erlangt er ein im Verhältnis zum ausgleichspflichtigen Ehegatten gleichwertiges Anrecht. Dieses ist auch i.S.d. § 11 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 VersAusglG eigenständig, weil nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen9, etwa an dessen Überleben, sondern an dessen Loyalität gebunden.
Letztlich gebieten die gegenüber dem früheren Recht abweichenden Grundsätze zur Durchführung der Teilung – Ausgleich bezogen auf jedes einzelne Anrecht – eine gegenüber der Rechtsprechung zum früheren Recht abweichende Behandlung von zur Sicherheit abgetretenen Anrechten aus der privaten Lebensversicherung nicht. Zwar bezeichnet das OLG Schleswig10 die Begründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen als unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges versorgungsrechtliches Verhältnis zwischen diesem und dem Versorgungsträger zu begründen (§ 11 Abs. 1 S. 2 VersAusglG). Dem folgt das Brandenburgische Oberlandesgericht allerdings nicht. Das Angewiesensein des Ausgleichsberechtigten auf die Loyalität des Pflichtigen stand – wie bereits festgestellt – der Durchführung des Versorgungsausgleichs von vom Verhalten des Pflichtigen abhängigen Anwartschaften nach bisherigem Recht nicht entgegen. Dass mit der gesetzlichen Neuregelung in diesem Punkt eine Änderung beabsichtigt war, ist nicht ersichtlich. Dem mit Übertragung eines mit der Sicherungsabrede belasteten Anrechts verbundenen Risiko illoyalen Verhaltens des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann durch Verweisung des Anrechts in mögliche andere Ausgleichsformen, etwa dem Wertausgleich nach der Scheidung11, jedenfalls nicht begegnet werden.
Brandenburgisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 13 UF 37/11
- BGH NJW 2011, 1671[↩]
- vgl. auch Kemper/Norpoth, FamRB 2011, 285 f[↩]
- Johannsen/Henrich-Holzwarth, Familienrecht, 5. Aufl., § 19 VersAusglG Rn. 2[↩]
- Johannsen/Henrich-Holzwarth, a.a.O., § 19 Rn. 5[↩]
- OLG Schleswig, Beschluss vom 16.04.2012 – 10 UF 322/11, BeckRS 2012, 13626[↩]
- BGH FamRZ 1986, 341[↩]
- OLG Nürnberg, NJW 2012, 1012 ff[↩]
- OLG Saarbrücken, NJW 2012, 1221 f[↩]
- vgl. MünchKomm-BGB/Gräper, BGB, 5. Aufl., § 33 VersAusglG Rn. 7[↩]
- OLG Schleswig, BeckRS 2012, 13626[↩]
- OLG Schleswig, ebd.[↩]











