Ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer privaten Lebensversicherung kann bereits bei der Scheidung intern ausgeglichen werden1.

Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Bezugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entsprechend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch der schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sicherungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen.
In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsrechtes auf beide Ehegatten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenständiges und gesichertes Anrecht im Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG geschaffen.
Bundesgerichtshof, Beschluss des XII. Zivilsenats vom 21. November2013 – XII ZB 65/13
- BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 673/12 FamRZ 2013, 1715 Rn. 8 ff.[↩]