Die Sorgerechtssache, Karlsruhe – und der Rechtsweg vor den Familiengerichten

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung durch das Bundesverfassungsgericht ist unzulässig, wenn seine Begründung nicht in der gebotenen Weise das Vorliegen der Voraussetzungen aus § 32 Abs. 1 BVerfGG aufzeigt.

Die Sorgerechtssache, Karlsruhe – und der Rechtsweg vor den Familiengerichten

Nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kann das Bundesverfassungsgericht im Streitfall einen Zustand durch einstweilige Anordnung vorläufig regeln, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum gemeinen Wohl dringend geboten ist. Auch im vorgelagerten verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzverfahren gilt der Grundsatz der Subsidiarität (vgl. § 90 Abs. 2 BVerfGG). Der Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 32 Abs. 1 BVerfGG kommt daher nur in Betracht, wenn der Antragsteller bestehende Möglichkeiten, fachgerichtlichen Eilrechtsschutz zu erlangen, ausgeschöpft hat1, sofern ihm dies nicht ausnahmsweise unzumutbar ist (vgl. § 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG)2. Ein Antragsteller hat regelmäßig vorzutragen, dass der Grundsatz der Subsidiarität dem verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutz nicht entgegensteht3.

Diesen Anforderungen genügte der Antrag in dem hier entschiedenen Fall jedenfalls nicht:

Die Antragstellerin hat selbst dargelegt, dass die im fachgerichtlichen Verfahren bestehenden Rechtsschutzmöglichkeiten nicht erschöpft sind. Da der Beschluss des Familiengerichts vom 18.06.2020 auf der Grundlage von § 54 Abs. 1 FamFG ohne vorherige mündliche Verhandlung ergangen ist, eröffnet § 54 Abs. 2 FamFG die Möglichkeit einer erneuten gerichtlichen Entscheidung nach mündlicher Verhandlung. Eine solchen Antrag hat die Antragstellerin bei dem Familiengericht gestellt. Warum es unzumutbar sein sollte, die erneute fachgerichtliche Entscheidung vor der Inanspruchnahme verfassungsgerichtlichen Eilrechtsschutzes abzuwarten, legt die Antragstellerin nicht dar. Für ihre Behauptung, es sei zu befürchten, dass das Familiengericht nicht rechtzeitig entscheiden werde, benennt sie keinerlei Gründe. Im Übrigen wäre der fachgerichtliche Rechtsweg auch nach einer auf Grund mündlicher Verhandlung ergangenen Entscheidung (§ 54 Abs. 2 FamFG) nicht erschöpft. Da das Familiengericht nach dem eindeutigen Inhalt des Beschlusses vom 18.06.2020 eine vorläufige Entscheidung über einen Teil des elterlichen Sorgerechts getroffen hat, ist die Beschwerde nach § 57 Satz 2 Nr. 1 in Verbindung mit § 58 FamFG statthaft4. Die Begründung des Antrags zeigt auch insoweit nicht auf, aus welchen Gründen die Erschöpfung des fachgerichtlichen Rechtswegs unzumutbar sein soll; ebenso wenig, dass der Antragstellerin ein schwerer oder unabwendbarer Nachteil entstünde, falls sie zunächst auf den Rechtsweg verwiesen werde (§ 90 Abs. 2 Satz 2 BVerfGG).

Weiterlesen:
Unterhaltanspruch der nachfolgenden Ehefrau vs. Unterhaltsbedarf der früheren Ehefrau

Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 1. Juli 2020 – 1 BvR 1489/20

  1. vgl. BVerfG, Beschluss vom 04.12.2019 – 2 BvQ 91/19, Rn. 2; Beschluss vom 11.06.2020 – 1 BvQ 66/20, Rn. 2; stRspr[]
  2. BVerfG, Beschluss vom 09.04.2020 – 1 BvQ 27/20, Rn. 3; Beschluss vom 11.06.2020 – 1 BvQ 66/20, Rn. 2[]
  3. vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.08.2019 – 1 BvQ 66/19, Rn. 3[]
  4. vgl. BVerfG, Beschluss vom 18.03.2019 – 1 BvQ 90/18, Rn. 13 m.w.N.[]