Die Unterbringung eines Kindes – und das Beschwerderecht der Eltern

Die Eltern eines minderjährigen Kindes sind nach Ablauf der von einer gerichtlichen Genehmigung gedeckten Unterbringung des Kindes nicht berechtigt, im eigenen Namen einen Antrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit zu stellen1.

Die Unterbringung eines Kindes – und das Beschwerderecht der Eltern

Den beteiligten Eltern fehlt für die Feststellung der Rechtswidrigkeit nach § 62 FamFG die Antragsberechtigung. Dass die Eltern nach §§ 151 Nr. 6, 167 Abs. 1, 335 Abs. 1 Nr. 1 FamFG gegen eine noch nicht erledigte Maßnahme beschwerdebefugt sind, führt noch nicht zu einer Antragsberechtigung auch nach § 62 FamFG. Denn § 62 FamFG setzt nach seinem eindeutigen Wortlaut voraus, dass der „Beschwerdeführer“ selbst durch die erledigte Maßnahme in seinen Rechten verletzt worden ist2.

Die Argumentation, dass es in Konstellationen der hier vorliegenden Art den Eltern dennoch gestattet sein müsse, die Interessen des Kindes auch bei der Feststellung der Rechtswidrigkeit wahrzunehmen, vermag den Bundesgerichtshof nicht zu überzeugen. Insbesondere läuft ohne ein eigenständiges Antragsrecht der Eltern das Antragsrecht nach § 62 FamFG nicht, wie die Rechtsbeschwerde meint, weitgehend leer. Vielmehr bleibt es dem jeweiligen gesetzlichen Vertreter des Kindes (den Eltern oder im Fall der Sorgerechtsentziehung dem Ergänzungspfleger) möglich, in dessen Namen einen Antrag nach § 62 FamFG zu stellen3. Auch durch die ohne Rücksicht auf die Geschäftsfähigkeit bestehende Verfahrensfähigkeit des Kindes ab Vollendung seines 14. Lebensjahres (§ 167 Abs. 3 FamFG) wird dies nicht ausgeschlossen, sodass ein Antrag im Namen des Kindes insbesondere in dem Fall gestellt werden kann, dass dieses selbst nicht tätig wird.

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Darauf, dass im vorliegenden Fall den Eltern jedenfalls zeitweise die elterliche Sorge entzogen worden war und die Betroffene zudem inzwischen volljährig ist, kommt es schließlich nicht entscheidend an. Denn die Eltern haben einen entsprechenden Antrag im Namen der Betroffenen bereits nicht gestellt.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13. November 2013 – XII ZB 681/12

  1. im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619; und vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29[]
  2. BGH, Beschlüsse vom 15.02.2012 – XII ZB 389/11, FamRZ 2012, 619 Rn. 13 und vom 24.10.2012 – XII ZB 404/12, FamRZ 2013, 29 Rn. 7[]
  3. vgl. BGH, Beschluss BGHZ 191, 48 = FamRZ 2011, 1788 Rn. 18, 28[]