Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit einer Rente der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder hat der Bundesgerichtshof jetzt grundlegend Stellung genommen:

Die Voraussetzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG liegen vor, wenn der Ehemann als ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht. Wegen des im vorliegenden Fall bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs scheidet gemäß § 51 Abs. 4 VersAusglG eine vorrangige Abänderung des öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleichs aus.
Die Ehegatten haben im vorliegenden Fall den Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu Protokoll des Amtsgerichts eine Erklärung abgegeben, wonach außerhalb der getroffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was bereits daraus ersichtlich wird, dass beide anwaltlich vertretenen Ehegatten noch im selben Termin nach Verkündung des Verbundurteils, dessen Tenor sowohl den öffentlichrechtlichen Versorgungsausgleich regelte als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrücklich vorbehielt, auf Rechtsmittel verzichteten.
Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmissbräuchlich oder treuwidrig dar (§ 242 BGB).
Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach § 27 VersAusglG liegen nicht vor.
Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen.
Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beurteilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt worden sind und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist [1].
Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht leistungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Ausgleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei Berücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde, insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleichsanspruchs der eigene notwendige Lebensbedarf nicht verbleibt [2].
Nach diesen Maßstäben begegnet die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs im vorliegenden Fall für den Bundesgerichtshof keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat lediglich allgemein geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, außerdem sei er davon ausgegangen, dass mit der Folgevereinbarung sämtliche wechselseitigen Ansprüche ausgeglichen seien, und schließlich, dass ihm bei Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten. Hieraus hat das Beschwerdegericht zu Recht keine grobe Unbilligkeit hergeleitet. Den erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann nach Durchführung des Versorgungsausgleichs monatlich brutto rund 825 € IBM Pension, 129 € VMA-Subvention und nach eigenen Angaben rund 770 € gesetzliche Rente, insgesamt jedenfalls also monatlich über 1.700 €. Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige Lebensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann, bestehen nicht.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – XII ZB 635/13