Auch bei der Veräußerung des einzigen dinglichen Vermögens kommt es für die Annahme eines Arrestgrundes auf die Gesamtumstände an.
Gemäß § 917 ZPO findet der Arrest statt, wenn zu besorgen ist, dass ohne dessen Verhängung die Vollstreckung des – auch erst noch zu titulierenden – Urteils (hier: Beschlusses) vereitelt oder wesentlich erschwert würde. Ob ein Arrestgrund vorliegt, richtet sich nach dem objektiven Standpunkt eines verständigen, gewissenhaft prüfenden Menschen1. Maßgeblich ist also, ob aus objektiver Sicht Umstände vorliegen, die befürchten lassen, der Gläubiger werde später nicht mehr in der Lage sein, seinen Titel zu vollstrecken, weil vollstreckungsfähiges Vermögen nicht mehr vorhanden sein werde. Das kann insbesondere der Fall sein, wenn Vermögensgegenstände verschoben werden oder der Schuldner sich schon bisher wiederholt unlauter verhalten hat, sodass zu befürchten ist, dass er sich der Vollstreckung entziehen werde2.
Für sich genommen ist es nicht ausreichend, wenn durch Verfügungen des Schuldners lediglich eine Vermögensverschiebung vorgenommen wird. Der vorzeitige Zugriff auf das Vermögen des Schuldners ist in diesem Fall erst dann gerechtfertigt, wenn das der Gesamtheit der Gläubiger zur Verfügung stehende Schuldnervermögen durch Abflüsse von Vermögenswerten verringert zu werden droht3. Das ist bei einer Verschiebung in der Regel nicht der Fall, weil an die Stelle des entzogenen Vermögensteils ein anderer Vermögenswert tritt oder aber sonstige Verbindlichkeiten getilgt werden.
Der Arrestgrund ist nicht bereits schon allein im Hinblick darauf gegeben, dass der Antragsteller sein einziges dingliches Vermögen veräußern will. Ob dies generell als Arrestgrund ausreicht, wird nicht einheitlich beantwortet4. Aus Sicht des Kammergerichts kann sich die Prüfung auch in einem solchen Fall nicht auf die Frage, ob ein einziges dingliches Vermögensstück veräußert wird, beschränken, sondern es hat stets eine Einzelfallprüfung geboten, ob mit der Veräußerung eines Vermögensgegenstandes wirklich eine Gefährdung der Vollstreckung geboten ist, sodass der Erlass des dinglichen Arrests – mit dem entsprechenden sehr einschneidenden Eingriff in die Dispositionsbefugnis des Schuldners – geboten ist5. So lagen auch, soweit der Arrest wegen der beabsichtigten Veräußerung eines Vermögensgegenstandes für zulässig gehalten wurde, stets besondere weitere Umstände vor, so etwa, dass bereits der Entzug des Vermögens angedroht worden war6, der zu erzielende Gegenwert schon anderweitig verwendet werden sollte7, die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Schuldners insgesamt undurchsichtig waren8 oder tatsächlich die Vollstreckung in sonstige Vermögenswerte erheblich erschwert worden war9. Es kann dahin stehen, ob das durch den Verkauf eines dinglichen Vermögenswertes zu erzielende Kapital, auch wenn es dessen Marktwert entspricht, vollstreckungsrechtlich stets hinter dem dinglichen Recht zurückbleibt. Denn vorliegend liegt eine Fallgestaltung, dass der Antragstellerin durch den Verkauf des Hauses eine dingliche Vollstreckungsgrundlage entzogen würde, nicht vor. Solange das Haus noch nicht übereignet ist, hat die Antragstellerin die Zugriffsmöglichkeit auf dieses. Aber auch wenn das Eigentum an dem Haus übertragen wird, hat sie einen dinglichen Vollstreckungszugriff auf die Eigentumswohnung, d.h. ihre Vollstreckungsmöglichkeiten werden nicht vereitelt oder wesentlich erschwert. Zwar ist die Eigentumswohnung, die der Antragsgegner, und zwar selbst und zu Alleineigentum, schon erworben hat, noch mit einer Grundschuld, die den Zwischenkredit absichert, belastet. Es ist jedoch hinreichend sichergestellt, dass der Zwischenkredit alsbald nach dem Verkauf des Hauses und Erhalt des Kaufpreises zurückgezahlt und damit die Grundschuld abgelöst wird. Dies hat der Antragsgegner durch die Vorlage des Kreditvertrages und die diesbezügliche Korrespondenz glaubhaft gemacht. Würde der Antragsteller den Kaufpreis nicht alsbald zur Ablösung des Zwischenkredits verwenden, hätte er keine Aussicht, die Verpflichtung aus dem Kaufvertrag für das Hausgrundstück zur Übertragung lastenfreien Eigentums zu erfüllen, da der Zwischenkredit auch durch eine Grundschuld auf dem Haus gesichert ist. Wenn durch die Ablösung der Fremdgrundschuld die Grundschuld nicht gelöscht, sondern als Eigentümergrundschuld fortbesteht, hat die Antragsgegnerin die Möglichkeit, diese zu pfänden10. Für die Befürchtung, dass der Antragsgegner die Grundschuld alsbald zur Sicherung sonstiger Verbindlichkeiten nutzen würde, besteht keine Veranlassung. Es ist nicht ersichtlich und nicht vorgetragen, dass der Antragsgegner außer den bisherigen Darlehensverbindlichkeiten auf das Haus und die geltend gemachten (streitigen) Unterhaltsrückstände sonstige erhebliche Verbindlichkeiten hätte. Die Antragstellerin trägt insoweit keinerlei Anhaltspunkte vor. Vielmehr wird der Antragsgegner nach seiner nicht bestrittenen Darstellung, wenn die Grundstücksgeschäfte abgewickelt sind, schuldenfrei sein. Auch das bisherige Verhalten des Antragsgegners und sein Verhalten im Zusammenhang mit der Veräußerung gibt keine Veranlassung zu der Annahme, er werde sich der Vollstreckung entziehen wollen. Dass der Antragsgegner erst einmal auf dem Grundstücksmarkt angeboten hat ohne die Antragstellerin zu benachrichtigen, ist nicht zu beanstanden. Auch dass der Antragsgegner nicht den Arbeitgeberwechsel ungefragt mitgeteilt hat, ist schon im Hinblick auf die relativ geringe Differenz nicht ausreichend und gibt keinen Aufschluss über eine Absicht, sich einer Vollstreckung zu entziehen. Der Antragstellerin stand ein Auskunftsanspruch zu, den sie geltend gemacht hat. Der Antragsgegner zahlt auch regelmäßig Kindes- und Trennungsunterhalt, wobei die Differenz allein darauf beruht, dass die Beteiligten über das anrechenbare Einkommen des Antragsgegners streiten. Daraus, dass der Antragsgegner nicht von vorneherein mitgeteilt hat, dass er den Zwischenkredit für den Erwerb der Eigentumswohnung diese und auch das Haus grundschuldrechtlich abgesichert hat, spricht nicht für eine Absicht, seine finanziellen Verhältnisse zu verschleiern, um der Antragstellerin den Vollstreckungszugriff zu erschweren. Der Antragsgegner hat mitgeteilt, dass er das Haus zur Schuldentilgung veräußern und sich eine Eigentumswohnung anschaffen wollte. Dass diese ohne eine Zwischenfinanzierung nicht gelingen würde, lag gerade weil der Antragsgegner nicht über sonstiges Vermögen verfügt, auf der Hand. Da der Kaufpreis für das Hausgrundstück für den Kaufpreis für die Eigentumswohnung verwendet werden sollte, ist es auch nicht schlechthin falsch, dass der Antragsgegner geltend gemacht hat, dass er nach dem Verkauf des Hauses über unbelastetes Vermögen verfügen würde.
Kammergericht, Beschluss vom 17. Januar 2013 – 13 UF 244/12
- vgl. RGZ 67, 365, 369; Zöller/Vollkommer, ZPO 29. Aufl., § 917 Rn 4[↩]
- vgl. Zöller/Vollkommer aaO Rn 5, 6 m.w.N.[↩]
- vgl. BGH NJW 1996, 321[↩]
- vgl. OLG Hamm, FamRZ 1992, 430 und FamRZ 1980, 391; OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 659; OLG München, FamRZ 2007,.1101; Thümmel in Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 917 Rn 6; Zöller/Vollkommer aaO § 917 Rn 5; s. dagegen Stein/Jonas/Grunsky, ZPO 22. Aufl., § 917 Rn 7; Drescher in MK, ZPO 4. Aufl., § 917 Rn 7; Schwerdtner, NJW 1970, 222, 224; auch KG-Report 2003, 242[↩]
- vgl. auch KG-Report aaO[↩]
- OLG Hamm, FamRZ 1992, 430[↩]
- KG-Report aaO[↩]
- OLG Hamm FamRZ 1980, 301[↩]
- OLG Celle, OLGR 2005, 522; OLG Dresden, NJW-RR 2007, 1029: jeweils nur noch verbleibende Gesellschaftsanteile[↩]
- vgl. Stöber, Forderungspfändung, 14. Aufl. Anm.1929 ff[↩]











