Die Verdachtsdiagnose im Betreuungsverfahen

Die Voraussetzungen für eine Betreuung können nicht aufgrund einer bloßen Verdachtsdiagnose des Sachverständigen festgestellt werden1. Erforderlich ist in jedem Fall eine sichere fachliche Diagnose.

Die Verdachtsdiagnose im Betreuungsverfahen

Gemäß § 280 Abs. 1 Satz 2 FamFG soll der in einem Betreuungsverfahren mit der Erstellung eines Gutachtens beauftragte Sachverständige Arzt für Psychiatrie oder Arzt mit Erfahrung auf dem Gebiet der Psychiatrie sein. Ergibt sich die Qualifikation nicht ohne Weiteres aus der Fachbezeichnung des Arztes, ist seine Sachkunde vom Gericht zu prüfen und in der Entscheidung darzulegen2.

Dem gemäß § 280 FamFG einzuholenden Sachverständigengutachten muss mit hinreichender Sicherheit zu entnehmen sein, dass die Voraussetzungen für die Anordnung einer Betreuung nach § 1896 BGB vorliegen; eine Verdachtsdiagnose genügt nicht3.

Die Feststellung, dass ein „begründeter Demenzverdacht ohne nähere Diagnostik“ bestehe, vermag die Voraussetzungen für eine Betreuung nach § 1896 BGB nicht zu begründen.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 1. Oktober 2014 – XII ZB 462/14

  1. im Anschluss an BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – XII ZB 584/11 , FamRZ 2012, 1210[]
  2. BGH, Beschluss vom 07.08.2013 – XII ZB 188/13 , FamRZ 2013, 1800 Rn. 6 mwN[]
  3. BGH, Beschluss vom 16.05.2012 – XII ZB 584/11 , FamRZ 2012, 1210 Rn. 7[]
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