Die Vergütung des Berufsbetreuers – und die Dauer der Betreuung

Die Berechnung der Dauer der Betreuung nach § 5 VBVG beginnt mit der Anordnung der Erstbetreuung. Sie beginnt bei einem sich daran anschließenden Betreuerwechsel – auch von einem ehrenamtlichen zu einem Berufsbetreuer – nicht neu, sondern läuft weiter.

Die Vergütung des Berufsbetreuers – und die Dauer der Betreuung

Die Erweiterung des Aufgabenkreises der Betreuung um die Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen die bisherigen Betreuer lässt keine Ausnahme von der für die Berechnung der Vergütung nach § 5 VBVG maßgeblichen Dauer der Betreuung zu1.

Zwar kann davon ausgegangen werden, dass der Arbeitsaufwand des Betreuers durch die Erweiterung des Aufgabenkreises größer geworden ist. Der Zweck der Vergütungspauschalierung liegt jedoch darin, keine Differenzierung zwischen aufwändigen und weniger aufwändigen Betreuungen zuzulassen. Deshalb ist das Pauschalierungssystem vom Umfang des Aufgabenkreises unabhängig. Der durch eine aufwändige Betreuung entstandene Mehraufwand ist in die Bemessung der pauschalen Stundenansätze eingeflossen2.

Den im Einzelfall nicht vergüteten Zeitaufwand kann der Berufsbetreuer aufgrund einer der Pauschalvergütung zugrundeliegenden Mischkalkulation durch die weiteren von ihm übernommenen Betreuungen kompensieren. Denn die Mischkalkulation führt dazu, dass der pauschale Stundenansatz im Einzelfall geringer, aber auch höher als der tatsächlich angefallene Zeitaufwand sein kann3. An dieser Auffassung hält der Bundesgerichtshof fest.

BGh, Beschluss vom 11. November 2015 – XII ZB 347/12

  1. BGH, Beschluss vom 09.05.2012 – XII ZB 481/11 , FamRZ 2012, 1211 Rn. 17 f.[]
  2. BT-Drs. 15/2494 S. 34[]
  3. BGH, Beschluss vom 09.05.2012 – XII ZB 481/11 , FamRZ 2012, 1211 Rn.19 ff.[]
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