Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des Betreuten die Staatskasse und bei vorhandenem verwertbaren Vermögen der Betreute. Für die Feststellung, ob der Betreute mittellos oder vermögend ist, ist auf den Zeitpunkt der Entscheidung in der letzten Tatsacheninstanz abzustellen1. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist hingegen darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war2.

Gemäß § 5 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 VBVG aF ist der dem Betreuer zu vergütende Zeitaufwand, wenn der Betreute seinen gewöhnlichen Aufenthalt nicht in einem Heim hat, nach den ersten zwölf Monaten der Betreuung für einen vermögenden Betreuten mit viereinhalb Stunden und nach § 5 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 VBVG aF für einen mittellosen Betreuten mit dreieinhalb Stunden anzusetzen. Für den Umfang des dem Betreuer zu vergütenden Zeitaufwands ist danach darauf abzustellen, ob der Betreute im Vergütungszeitraum mittellos war3. Diese für die Wahl des Stundenansatzes maßgebende Frage der Mittellosigkeit ist für jeden Abrechnungsmonat einheitlich zu beurteilen, wobei es entscheidend auf die finanzielle Situation des Betreuten am Ende des Abrechnungsmonats ankommt4.
Als mittellos gilt gemäß §§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen aufbringen kann. Das einzusetzende Vermögen bestimmt sich nach § 1836 c Nr. 2 BGB gemäß § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Ausnahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, soweit dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Bei der Ermittlung des danach verwertbaren Vermögens kommt es, entsprechend dem Zweck der sozialhilferechtlichen Leistungen einer tatsächlichen Notlage abzuhelfen beziehungsweise einen tatsächlichen Bedarf abzudecken, auf die tatsächlich vorhandenen und tatsächlich verwertbaren Vermögenswerte an. Dabei ist grundsätzlich nicht zu berücksichtigen, ob den Vermögenswerten Schulden oder Verpflichtungen des Hilfebedürftigen gegenüberstehen5.
Bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens findet eine Saldierung des Aktivvermögens mit Verbindlichkeiten nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nicht statt.
Für den hier entschiedenen Fall bedeutet dies: Die festzusetzende Betreuervergütung beeinträchtigt das vorhandene und tatsächlich verwertbare Vermögen des Betroffenen (noch) nicht. Sie ist zwar für den gesamten Abrechnungszeitraum bereits entstanden6, aber der Höhe nach noch nicht konkretisiert7. Vielmehr ist die Höhe dieser Vergütung Gegenstand des Festsetzungsverfahrens nach §§ 292 Abs. 1, 168 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 FamFG. Die Auffassung der Rechtsbeschwerde, zur Ermittlung der Höhe der Vergütung sei die festzusetzende Vergütung vorab fiktiv als Verbindlichkeit vom Vermögen des Betroffenen abzuziehen, erscheint danach zirkelschlüssig. Weder der Umstand, dass die Beteiligte zu 1 in der Vergangenheit Betreuungsleistungen bereits erbracht hat, noch der Gedanke der Begünstigung der Staatskasse8 vermögen ein solches Vorgehen zu rechtfertigen.
Schließlich hat das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall für den letzten Abrechnungsmonat April 2017 zutreffend einen zu vergütenden Zeitaufwand von dreieinhalb Stunden für einen mittellosen Betreuten angesetzt. Der Betreute verfügte zum Ende dieses Abrechnungsmonats über ein Vermögen von 2.700 € und ein Guthaben von rund 300 € auf dem Girokonto. Dass das Beschwerdegericht den Betroffenen als mittellos erachtet hat, beruht dabei nicht auf einer inkonsequenten Anwendung des § 1836 d BGB nur für den letzten Abrechnungsmonat, sondern folgt aus der zwischenzeitlichen Erhöhung des Schonvermögens auf 5.000 €.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 7. Juli 2021 – XII ZB 106/18
- im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 19.08.2015 – XII ZB 314/13 FamRZ 2015, 1880; und vom 06.02.2013 XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620[↩]
- im Anschluss an BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 11[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – XII ZB 170/08 FamRZ 2011, 368 Rn. 10 ff. mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013- XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 12 f. mwN[↩]
- vgl. dazu BGH, Beschluss vom 15.12.2010 – XII ZB 170/08 FamRZ 2011, 368 Rn. 11 mwN[↩]
- vgl. BGH, Beschluss vom 06.02.2013 – XII ZB 582/12 FamRZ 2013, 620 Rn. 15 mwN[↩]
- vgl. dazu BT-Drs. 15/4874 S. 32; BVerfG FamRZ 2009, 1899 Rn. 11 mwN[↩]
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