Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen der Versäumung der Beschwerdefrist muss innerhalb einer zweiwöchigen Frist beantragt werden, § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i.V.m. § 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Empfangszuständig für den Antrag auf Wiedereinsetzung ist gemäß § 117 Abs. 5 FamFG i.V.m. § 237 ZPO das Oberlandesgericht.

Nach § 237 ZPO ist der Antrag auf Wiedereinsetzung an das Gericht zu richten, welches auch über den Antrag auf Wiedereinsetzung entscheidet. Dies ist das Gericht, dem die Entscheidung auch über die nachgeholte Prozesshandlung – hier über die Beschwerde – zusteht.
Zwar ist gemäß § 64 Abs. 1 FamFG die Beschwerde selbst beim Ausgangsgericht – hier dem Amtsgericht – Familiengericht – einzulegen. Eine Entscheidung über die Beschwerde erfolgt allerdings gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 1a GVG durch das jeweils zuständige Oberlandesgericht. Daraus folgt, dass der Antrag auf Wiedereinsetzung innerhalb der Frist grundsätzlich beim jeweiligen Oberlandesgericht einzulegen ist1.
Im vorliegenden Fall ergibt sich auch keine andere Bewertung im Hinblick auf die Pflicht des Familiengerichts zur unverzüglichen Weiterleitung dieses Antrages an das Oberlandesgericht2. Der Wiedereinsetzungsantrag ist beim Amtsgericht – Familiengericht – an einem Freitag eingegangen. Innerhalb des ordentlichen Geschäftsgangs ist eine Weiterleitung derart, dass dieser Schriftsatz zum Fristablauf am kommenden Montag das Oberlandesgericht erreicht hätte, nicht möglich gewesen. Zu Eilmaßnahmen wie zum Beispiel eine Weiterleitung per Telefax ist das Familiengericht nicht verpflichtet gewesen3, mithin der Wiedereinsetzungsantrag als verspätet anzusehen ist.
Schleswig -Holsteinisches Oberlandesgericht, Beschluss vom 6. Januar 2016 – 10 UF 169/15