Hat die Antragsgegnerin die nach Verhandlung zur Sache über den Scheidungsantrag erforderliche Zustimmung zu einer vom Antragsteller erklärten Rücknahme des Scheidungsantrages (hier: durch ausdrückliche Stellung des Antrages auf Aufhebung des Verbundurteils und Zurückverweisung der Sache im Termin des anhängigen Berufungsverfahrens) verweigert und war das Scheidungsverfahren deswegen fortzusetzen, ist die Antragsrücknahme wirkungslos geworden. Eine spätere Zustimmungserklärung zu dieser Rücknahmeerklärung ist nicht möglich und führt nicht zur Beendigung des Scheidungsverfahrens.

Eine solche Zustimmung kann ebenso wie ihre Verweigerung auch konkludent – insbesondere durch den Inhalt der nachfolgenden Antragstellung – erklärt werden [1].
Jedenfalls durch die ausdrückliche, auf Aufhebung des amtsgerichtlichen Scheidungsurteils und Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht gerichtete Antragstellung im anschließenden Berufungstermin vor dem Oberlandesgericht ist eine solche Zustimmung zur Antragsrücknahme gegenüber dem Gericht endgültig verweigert worden.
Nicht nur bei der Zustimmung zur Antragsrücknahme handelt es sich um eine unwiderrufliche Prozeßhandlung [2], sondern auch bei deren Verweigerung [3]. Daher wird durch die Zustimmungsverweigerung die Klagerücknahme wirkungslos [4]. Es kommt daher auch nicht in Betracht, nach erklärter Verweigerung der Zustimmung zur Antragsrücknahme und demzufolge Fortsetzung des Verfahrens mit einer zu einem späteren Zeitpunkt nunmehr erklärten Zustimmung an die wirkungslos gewordene Rücknahmeerklärung anzuknüpfen [5].
Oberlandesgericht Celle, Beschluss vom 13. Februar 2012 – 10 UF 4/12
- vgl. Prütting/Gehrlein–Geisler, ZPO § 269 Rz. 8 f.; MünchKomm-ZPO/Becker-Eberhard, § 269 Rz. 29; Stein-Jonas/Roth, ZPO § 296 Rz. 20; RGZ 108, 135, 137[↩]
- vgl. Zöller/Greger, ZPO § 269 Rz. 15[↩]
- vgl. Münchkomm-ZPO/Becker-Eberhard, § 269, Rz. 34 a.E.; Musielak/Foerste, ZPO, § 269 Rz. 9[↩]
- vgl. Zöller, aaO, Rz. 16.; Stein-Jonas/Roth, ZPO § 296, Rz. 22; BGH, Beschluss vom 20.08.1998 – I ZB 38/98, NJW 1998, 3784 f. = MDR 1999, 626[↩]
- RGZ 105, 135, 137. MünchKomm-ZPO, aaO, Rz. 34 a.E.[↩]