Die verweigerte Zusammenarbeit mit dem Betreuer

Der Erforderlichkeit der Betreuung steht nicht entgegen, dass die Betroffene sich der Zusammenarbeit mit dem Betreuer bislang verweigert hat, solange nicht die Voraussetzungen einer sog. Unbetreubarkeit1 festgestellt sind.

Die verweigerte Zusammenarbeit mit dem Betreuer

Soweit das Betreuungsgericht darauf abhebt, die Betroffene habe offensichtlich alles auch ohne Betreuer organisieren können, könnte das eine Betreuung jedenfalls dann nicht überflüssig machen, wenn es der rechtlichen Regelung verschiedener Angelegenheiten bedarf und die Betroffene diese mangels Geschäftsfähigkeit weder selbst noch durch Bevollmächtigte vornehmen könnte.

Bundesgerichtshof, Beschluss vom 15. Juni 2016 – XII ZB 581/15

  1. vgl. dazu BGH, Beschluss vom 28.01.2015 – XII ZB 520/14 , FamRZ 2015, 650 Rn. 11 ff.[]
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