Die im Rahmen des sogenannten scheidungsakzessorischen Statuswechsels nach § 1599 Abs. 2 BGB erforderliche Zustimmungserklärung des Ehemannes kann nicht in wirksamer Form im Scheidungsverfahren abgegeben werden. Anders als die Anerkennungserklärung unterliegen die Zustimmungserklärungen nicht der Jahresfrist des § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB.

Der Statuswechsel nach § 1599 Abs. 2 BGB1 setzt unter anderem voraus, dass der zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratete Mann der Anerkennung des Dritten zustimmt. Nach § 1597 Abs. 1 BGB müssen Anerkennung und Zustimmung öffentlich beurkundet werden. Öffentliche Beurkundung ist nach der Legaldefinition in § 415 ZPO die Erstellung einer Urkunde durch eine öffentliche Behörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit in der vorgeschriebenen Form2.
Die öffentliche Beurkundung konnte nach der im Jahr 2008 noch geltenden Vorschrift des § 641 c ZPO (nunmehr § 180 FamFG) durch die Erklärung zur Niederschrift des Gerichts ersetzt werden. Schon nach ihrer Stellung im Gesetz bezog sich die Vorschrift aber nur auf Kindschaftssachen nach §§ 640 ff. ZPO (heute: Abstammungssachen, §§ 169 ff. FamFG). Die Einhaltung der Form setzt die Protokollierung der Erklärung im Verfahren (§§ 160 ff. ZPO; nunmehr § 28 Abs. 4 FamFG) voraus3.
Die Zustimmungserklärung des damaligen Ehemanns ist dagegen nicht in einer Kindschaftssache, sondern im Scheidungsverfahren abgegeben worden. Sie erfüllt die Voraussetzungen des § 641 c ZPO somit nicht. Die Einhaltung der gesetzlichen Form ist Wirksamkeitserfordernis der Statusänderung (§ 1598 Abs. 1 BGB). Das gilt auch für die Ersetzung der öffentlichen Beurkundung durch die Erklärung zu Protokoll des Familiengerichts.
Es ist nicht möglich, die Abgabe der Zustimmungserklärung über die gesetzlichen Formvorschriften hinausgehend im Wege der Analogie auch im Scheidungsverfahren zu eröffnen. Hierfür fehlt es insbesondere an einer entsprechenden planwidrigen Regelungslücke im Gesetz.
Das Oberlandesgericht Frankfurt a.M. hat zutreffend darauf hingewiesen4, dass der Rechtsausschuss des Bundestages, auf den die Einführung des entsprechenden Zusatzes in § 641 c ZPO (im Rahmen des Eheschließungsrechtsgesetzes vom 04.05.19985) zurückgeht, davon ausging, dass die Zustimmung auch in der mündlichen Verhandlung einer Kindschaftssache zur Niederschrift des Gerichts erklärt werden kann, wie dies für die anderen Erklärungen bereits vorgesehen war. Nach Auffassung des Rechtsausschusses bestand kein Grund, an die Beurkundung der genannten Erklärung andere Anforderungen zu stellen6.
Im Gesetzgebungsverfahren ist allerdings möglicherweise nicht hinreichend berücksichtigt worden, dass es Zweck der Neuregelung in § 1599 Abs. 2 BGB ist, einen Statuswechsel ohne Durchführung eines gerichtlichen Kindschaftsverfahrens (heute: Abstammungssache) durchführen zu können. Die vom Gesetz eingeräumte Möglichkeit, Erklärungen zur Vaterschaft (Anerkennung und Zustimmung) zu Protokoll des Familiengerichts abzugeben, läuft damit jedenfalls weitgehend leer. Daraus und aus dem bereits vom Oberlandesgericht erwogenen Umstand, dass eine Zulassung der Erklärung im Scheidungsverfahren durchaus nahegelegen hätte, lässt sich aber eine Erweiterung der gesetzlichen Formvorschriften um die nicht vorgesehene Form der Erklärung zur Niederschrift des Gerichts im Scheidungsverfahren noch nicht rechtfertigen7.
Die Regelung des Bürgerlichen Gesetzbuchs zur Verwandtschaft (§§ 1589 ff. BGB) ist durch das sogenannte Statusprinzip geprägt8. Dieses zeichnet sich unter anderem dadurch aus, dass der einmal begründete rechtliche Status der Verwandtschaft mit vielfältigen und weitreichenden Rechtsfolgen (etwa Unterhaltspflicht, Erbrecht, Staatsangehörigkeit, Namensrecht, Sorgerecht) verknüpft ist. Eine sogenannte Inzidentfeststellung ist grundsätzlich ausgeschlossen, vielmehr setzen die Rechtswirkungen unter Umständen auch unabhängig von der genetischen Abstammung den rechtlich etablierten Status der Verwandtschaft voraus. Eine danach bestehende rechtliche Vaterschaft schließt zudem die Anerkennung des Kindes durch einen anderen Mann aus (§ 1594 Abs. 2 BGB), und die mit der Abstammung verbundenen Rechtsfolgen können grundsätzlich erst geltend gemacht werden, nachdem die Anerkennung wirksam geworden (§ 1594 Abs. 1 BGB) oder die gerichtliche Feststellung der Vaterschaft erfolgt ist (§ 1600 d Abs. 4 BGB). Entscheidungen in Statusfragen wirken schließlich für und gegen alle (§ 184 Abs. 2 FamFG; zuvor § 640 h Abs. 1 ZPO).
Die in den genannten gesetzlichen Regelungen zum Ausdruck kommenden Prinzipien der Statusklarheit und Statussicherheit sind nicht zuletzt auch bei der Anwendung der gesetzlichen Formvorschriften zu beachten. Das kommt etwa darin zum Ausdruck, dass die Einhaltung der Form im Allgemeinen wie auch in Bezug auf die Zustimmungserklärung des Ehemannes als Wirksamkeitserfordernis ausgestaltet ist.
In Anbetracht der eindeutigen gesetzlichen Regelung, die vom Gesetzgeber ersichtlich auch so gewollt war, wäre eine Korrektur allenfalls berechtigt, wenn sich durch die wortlautgetreue Anwendung ein Widerspruch zu anderen, vorrangigen gesetzlichen Zielen ergäbe. Das ließe sich aber nur annehmen, wenn der zur Vermeidung eines Gerichtsverfahrens dienende, allein durch Anerkennung und Zustimmung eröffnete Statuswechsel als solcher durch die Formvorschriften vereitelt würde, indem etwa eine zur Verfügung gestellte Wahlmöglichkeit mangels einer hierfür bereitgestellten Form entwertet würde. Das ist indessen nicht der Fall. Denn das Gesetz stellt neben der Erklärung zur Niederschrift im Abstammungsverfahren und außer der Beurkundung nach § 62 BeurkG weitere Möglichkeiten einer Beurkundung der Zustimmung zur Verfügung. Dem zustimmungsbereiten Ehemann stehen die Erklärung vor dem Standesamt (§ 44 PStG), vor dem Jugendamt (§ 59 Abs. 1 SGB VIII) oder dem Notar (§ 20 Abs. 1 BNotO) offen9.
Die Zustimmung ist dabei anders als die Anerkennung nicht an eine Frist gebunden10. Nach § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB gilt die Jahresfrist nur für die Anerkennung. Dass damit nicht der „Gesamtvorgang“ gemeint ist11, sondern allein die Anerkennungserklärung, liegt schon aufgrund der ausschließlichen Erwähnung der Frist in § 1599 Abs. 2 Satz 1 BGB nahe, während sich die Zustimmungserklärungen ohne entsprechende Verweisung in § 1599 Abs. 2 Satz 2 BGB geregelt finden. Das Argument, den scheidungsakzessorischen Statuswechsel wegen der anfänglich geäußerten rechtspolitischen Kritik im Hinblick auf die Dauer des zwischen Anerkennung und Zustimmung möglichen Schwebezustandes einzuschränken11, überzeugt nicht12. Zur Beseitigung eines unerwünscht langen Schwebezustandes dient wie bei der Anerkennung im Allgemeinen die Möglichkeit des Widerrufs gemäß § 1597 Abs. 3 BGB13. Eine weitergehende Einschränkung als der dem Anerkennenden offen stehende Widerruf der Anerkennung lässt sich dem Gesetz somit nicht entnehmen.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 71/12
- vgl. dazu BGH, Urteil vom 23.11.2011 – XII ZR 78/11 FamRZ 2012, 616[↩]
- Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 7 auch zu den zuständigen Stellen[↩]
- vgl. Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1597 Rn. 12; Bundesverband der Deutschen Standesbeamtinnen und Standesbeamten StAZ 2004, 49, 50[↩]
- OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.01.2012 – 4 UF 233/11[↩]
- BGBl. I S. 833[↩]
- BT-Drucks. 13/9416 S. 31[↩]
- zutreffend MünchKomm-ZPO/Coester-Waltjen/Hilbig 3. Aufl. § 180 FamFG Rn. 4; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. § 1599 Rn. 11; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 90; MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. Rn. 63; aA ohne Begründung Niepmann MDR 1998, 565, 568[↩]
- vgl. Helms in Helms/Kieninger/Rittner Abstammungsrecht Rn. 1 ff.[↩]
- vgl. BT-Drucks. 13/4899 S. 85[↩]
- OLG Zweibrücken FamRZ 2000, 546; OLG Köln FamRZ 2011, 651; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076; OLG Brandenburg StAZ 2011, 333; MünchKomm-BGB/Wellenhofer 6. Aufl. § 1599 Rn. 64; aA OLG Stuttgart FamRZ 2004, 1054; Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN; Palandt/Brudermüller BGB 72. Aufl. Rn. 11[↩]
- so Staudinger/Rauscher BGB [2011] § 1599 Rn. 92 mwN[↩][↩]
- zutreffend OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652[↩]
- OLG Köln FamRZ 2011, 651, 652; OLG Oldenburg FamRZ 2011, 1076, 1077[↩]